Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
09.02.2010
Erstellt
28.01.10, 07:01
Aktualisiert
28.01.10, 07:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 462/2009
Az.:
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum 28.01.2010
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
09.02.2010
Anregung bzgl. Veröffentlichung einer Beschwerde gegen das Landeshundegesetz
NRW
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 28.01.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 24 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat jeder das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der
Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Erledigung von Anregungen und
Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die
Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
Herr Steins hat sich entsprechend der zitierten Vorschrift an den Ausschuss für öffentliche
Ordnung gewendet. Er hat eine Ordnungsverfügung mit Datum vom 16.07.2009, zugestellt am
18.07.2009, erhalten, wonach ihm die Pflicht aufgegeben wurde, seinen Hund dem Kreisveterinär
für die Durchführung eines Wesenstestes vorzustellen und ihm bis zur Entscheidung des
Kreisveterinärs einen Maulkorb anzulegen und überall angeleint zu führen. Die
Ordnungsverfügung wurde erlassen,weil der Hund zwei Menschen gebissen hat. Die
Ordnungsverfügung stützt sich auf §§ 3 und 12 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW vom 18.12.2002
in der zurzeit geltenden Fassung. Der Bescheid war mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. H. Steins hätte nach den Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung die Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung zu stellen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der
Ordnungsverfügung beim Verwaltungsgericht Köln zu klagen.
Mit Schreiben vom 20.07.2009, bei mir eingegangen am 21.07.2009, und 26.07.2009, bei mir
eingegangen am 27.07.2009, hat Herr Steins sich zu der Ordnungsverfügung geäußert. H. Steins
wurde mit Schreiben vom 30.07.2009 mitgeteilt, dass seine Äußerungen nicht zur Aufhebung der
Ordnungsverfügung führen. Als einziges Mittel zur Überprüfung der Ordnungsverfügung hätte H.
Steins die Möglichkeit gehabt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen
bzw. den Klageweg zu gehen.
Herr Steins hat weder einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt,
noch hat er Klage erhoben. Die Ordnungsverfügung wurde mithin nach Ablauf des Monats
bestandskräftig.
Nach § 3 LandeshundeG NRW stellt ein Hund, der einen Menschen, ohne selbst angegriffen
worden zu sein, gebissen hat, eine Gefahr dar und gilt als gefährlicher Hund. Die Feststellung der
Gefährlichkeit erfolgt durch die zuständige Behörde (Ordnungsbehörde) nach Begutachtung durch
den amtlichen Tierarzt (Kreisveterinär).
Bis zu der Begutachtung und letztlich bis zur endgültigen Feststellung über die Gefährlichkeit des
Hundes kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall
bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbes. gegen Vorschriften des LandeshundeG
NRW, abzuwehren. Dies wurde vorliegend umgesetzt. Mit der genannten Ordnungsverfügung
wurde H. Steins aufgegeben, den Hund beim Veterinär vorzustellen und ihm bis zur Entscheidung
nach der Vorstellung einen Maulkorb anzulegen und den Hund überall angeleint zu führen. Herr
Steins hat den Hund bislang beim Veterinär nicht vorgestellt. Von daher hat die
Ordnungsverfügung weiter Bestand.
Herr Steins fordert nun in seiner Anregung die Entscheidung, seine Beschwerde zu
veröffentlichen. Abgesehen davon, dass § 24 GO NRW keine Veröffentlichung vorsieht, bedarf es
nicht der Veröffentlichung, da die Vorschriften des LandeshundeG NRW in der breiten
Öffentlichkeit bekannt sein dürften. Die Vorschriften wurden vielfach in der Presse zitiert, zudem
sind die Vorschriften in der vom Rechts- und Ordnungsamt herausgebrachten Broschüre
„Hundefibel“ und auf der Homepage der Stadt Erftstadt im Rahmen der Hundefibel zu finden.
Von einer Veröffentlichung ist daher abzusehen.
(Dr. Rips)
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