Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Bürgerantrag (Anregung bzgl. Veröffentlichung einer Beschwerde gegen das Landeshundegesetz NRW)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
09.02.2010
Erstellt
28.01.10, 07:01
Aktualisiert
28.01.10, 07:01
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Veröffentlichung einer Beschwerde gegen das Landeshundegesetz NRW) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Veröffentlichung einer Beschwerde gegen das Landeshundegesetz NRW)

öffnen download melden Dateigröße: 11 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 462/2009 Az.: Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum 28.01.2010 Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin Bemerkungen 09.02.2010 Anregung bzgl. Veröffentlichung einer Beschwerde gegen das Landeshundegesetz NRW Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 28.01.2010 Stellungnahme der Verwaltung: Nach § 24 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. Herr Steins hat sich entsprechend der zitierten Vorschrift an den Ausschuss für öffentliche Ordnung gewendet. Er hat eine Ordnungsverfügung mit Datum vom 16.07.2009, zugestellt am 18.07.2009, erhalten, wonach ihm die Pflicht aufgegeben wurde, seinen Hund dem Kreisveterinär für die Durchführung eines Wesenstestes vorzustellen und ihm bis zur Entscheidung des Kreisveterinärs einen Maulkorb anzulegen und überall angeleint zu führen. Die Ordnungsverfügung wurde erlassen,weil der Hund zwei Menschen gebissen hat. Die Ordnungsverfügung stützt sich auf §§ 3 und 12 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW vom 18.12.2002 in der zurzeit geltenden Fassung. Der Bescheid war mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. H. Steins hätte nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung die Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung beim Verwaltungsgericht Köln zu klagen. Mit Schreiben vom 20.07.2009, bei mir eingegangen am 21.07.2009, und 26.07.2009, bei mir eingegangen am 27.07.2009, hat Herr Steins sich zu der Ordnungsverfügung geäußert. H. Steins wurde mit Schreiben vom 30.07.2009 mitgeteilt, dass seine Äußerungen nicht zur Aufhebung der Ordnungsverfügung führen. Als einziges Mittel zur Überprüfung der Ordnungsverfügung hätte H. Steins die Möglichkeit gehabt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen bzw. den Klageweg zu gehen. Herr Steins hat weder einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt, noch hat er Klage erhoben. Die Ordnungsverfügung wurde mithin nach Ablauf des Monats bestandskräftig. Nach § 3 LandeshundeG NRW stellt ein Hund, der einen Menschen, ohne selbst angegriffen worden zu sein, gebissen hat, eine Gefahr dar und gilt als gefährlicher Hund. Die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt durch die zuständige Behörde (Ordnungsbehörde) nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt (Kreisveterinär). Bis zu der Begutachtung und letztlich bis zur endgültigen Feststellung über die Gefährlichkeit des Hundes kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbes. gegen Vorschriften des LandeshundeG NRW, abzuwehren. Dies wurde vorliegend umgesetzt. Mit der genannten Ordnungsverfügung wurde H. Steins aufgegeben, den Hund beim Veterinär vorzustellen und ihm bis zur Entscheidung nach der Vorstellung einen Maulkorb anzulegen und den Hund überall angeleint zu führen. Herr Steins hat den Hund bislang beim Veterinär nicht vorgestellt. Von daher hat die Ordnungsverfügung weiter Bestand. Herr Steins fordert nun in seiner Anregung die Entscheidung, seine Beschwerde zu veröffentlichen. Abgesehen davon, dass § 24 GO NRW keine Veröffentlichung vorsieht, bedarf es nicht der Veröffentlichung, da die Vorschriften des LandeshundeG NRW in der breiten Öffentlichkeit bekannt sein dürften. Die Vorschriften wurden vielfach in der Presse zitiert, zudem sind die Vorschriften in der vom Rechts- und Ordnungsamt herausgebrachten Broschüre „Hundefibel“ und auf der Homepage der Stadt Erftstadt im Rahmen der Hundefibel zu finden. Von einer Veröffentlichung ist daher abzusehen. (Dr. Rips) -2-