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Antrag (Antrag bzgl. Analyse der Gründe für den Besuch auswärtiger Schulen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
23.02.2010
Erstellt
01.02.10, 06:41
Aktualisiert
01.02.10, 06:41
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 128/2009 Az.: Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 13.02.2009 Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Schulausschuss Termin 19.05.2009 Schulausschuss 23.02.2010 Betrifft: Bemerkungen Antrag bzgl. Analyse der Gründe für den Besuch auswärtiger Schulen Finanzielle Auswirkungen: Mittel für eine ggf. durchzuführende Analyse stehen nicht zur Verfügung Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 13.02.2009 Stellungnahme der Verwaltung: Die jährlich vorgelegten Schülerstatistiken sowie der vorliegende Entwurf des Schulentwicklungsplans zeigen auf, dass Erftstädter Schülerinnen und Schüler hauptsächlich dann eine auswärtige weiterführende Schule besuchen, wenn diese Schulform in Erftstadt nicht angeboten wird und/oder auswärtige Sekundarangebote gut erreichbar sind. Ausweislich der als Anlage beigefügten Statistik hinsichtlich des Auspendlerverhaltens für das Schuljahr 2008/09 pendeln etwa 50 % der betreffenden Schülerinnen und Schülern zu auswärtigen Gesamtschulen. Weitere 12 % besuchen ebenfalls Schulformen, die in Erftstadt nicht ansässig sind, wie z. B. die Mädchenrealschule in Kerpen oder Förderschulen bestimmter Ausrichtungen. Fast 25 % der Auspendler besuchen darüber hinaus das Gymnasium in Kerpen, welches auch in Ganztagsform geführt wird und somit wiederum eine Ausrichtung anbietet, die in Erftstadt z. Zt. noch nicht vorgehalten wird. Diese Zahlen belegen, dass seitens der auspendelnden Schülerschaft in weiten Teilen ein Schulangebot nachgefragt wird, welches vor Ort nicht vorhanden ist. Es ist fraglich, ob eine weitergehende Analyse hinsichtlich der Gründe für den Besuch einer auswärtigen Schule - insbesondere unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte ein anderes Ergebnis brächte. Rein praktisch birgt die beantragte Befragung zunächst die Schwierigkeit, dass die betreffende Zielgruppe hier namentlich nicht bekannt ist. Eine Ermittlung dieser Daten über die jeweils besuchte auswärtige Schule ist ebenfalls nicht möglich, da gem. § 120 Abs. 5 Schulgesetz Schulen personenbezogene Daten ihrer Schülerinnen und Schülern nur dem Schulträger (m. E. nur dem eigenen) übermitteln dürfen, soweit sie von dort zur Erfüllung der durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt werden. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Weiterhin ist grundsätzlich zu beachten, dass, falls die Befragung auf einem anderen Wege durchgeführt werden könnte, diese nur auf freiwilliger Basis der entsprechenden Schülerinnen und Schüler und streng anonymisiert erfolgen darf. Insbesondere im Hinblick auf die Anonymisierung sei hier auch auf Schwierigkeiten bei der jeweiligen Fragestellung hingewiesen. Aufgrund der dargestellten Problematiken – auch unter Berücksichtigung einer zu erwartenden niedrigen Rückläuferquote - ist zu bezweifeln, ob überhaupt ein aussagekräftiges Ergebnis ermittelt werden kann. In Vertretung (Erner) -2-