Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
23.02.2010
Erstellt
01.02.10, 06:41
Aktualisiert
01.02.10, 06:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 128/2009
Az.:
Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 13.02.2009
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Schulausschuss
Termin
19.05.2009
Schulausschuss
23.02.2010
Betrifft:
Bemerkungen
Antrag bzgl. Analyse der Gründe für den Besuch auswärtiger Schulen
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel für eine ggf. durchzuführende Analyse stehen nicht zur Verfügung
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 13.02.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Die jährlich vorgelegten Schülerstatistiken sowie der vorliegende Entwurf des
Schulentwicklungsplans zeigen auf, dass Erftstädter Schülerinnen und Schüler hauptsächlich dann
eine auswärtige weiterführende Schule besuchen, wenn diese Schulform in Erftstadt nicht
angeboten wird und/oder auswärtige Sekundarangebote gut erreichbar sind.
Ausweislich der als Anlage beigefügten Statistik hinsichtlich des Auspendlerverhaltens für das
Schuljahr 2008/09 pendeln etwa 50 % der betreffenden Schülerinnen und Schülern zu auswärtigen
Gesamtschulen. Weitere 12 % besuchen ebenfalls Schulformen, die in Erftstadt nicht ansässig
sind, wie z. B. die Mädchenrealschule in Kerpen oder Förderschulen bestimmter Ausrichtungen.
Fast 25 % der Auspendler besuchen darüber hinaus das Gymnasium in Kerpen, welches auch in
Ganztagsform geführt wird und somit wiederum eine Ausrichtung anbietet, die in Erftstadt z. Zt.
noch nicht vorgehalten wird.
Diese Zahlen belegen, dass seitens der auspendelnden Schülerschaft in weiten Teilen ein
Schulangebot nachgefragt wird, welches vor Ort nicht vorhanden ist.
Es ist fraglich, ob eine weitergehende Analyse hinsichtlich der Gründe für den Besuch einer
auswärtigen Schule - insbesondere unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte ein anderes Ergebnis brächte.
Rein praktisch birgt die beantragte Befragung zunächst die Schwierigkeit, dass die betreffende
Zielgruppe hier namentlich nicht bekannt ist. Eine Ermittlung dieser Daten über die jeweils
besuchte auswärtige Schule ist ebenfalls nicht möglich, da gem. § 120 Abs. 5 Schulgesetz
Schulen personenbezogene Daten ihrer Schülerinnen und Schülern nur dem Schulträger (m. E.
nur dem eigenen) übermitteln dürfen, soweit sie von dort zur Erfüllung der durch Rechtsvorschrift
übertragenen Aufgaben benötigt werden. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht
erfüllt.
Weiterhin ist grundsätzlich zu beachten, dass, falls die Befragung auf einem anderen Wege
durchgeführt werden könnte, diese nur auf freiwilliger Basis der entsprechenden Schülerinnen und
Schüler und streng anonymisiert erfolgen darf. Insbesondere im Hinblick auf die Anonymisierung
sei hier auch auf Schwierigkeiten bei der jeweiligen Fragestellung hingewiesen. Aufgrund der
dargestellten Problematiken – auch unter Berücksichtigung einer zu erwartenden niedrigen
Rückläuferquote - ist zu bezweifeln, ob überhaupt ein aussagekräftiges Ergebnis ermittelt werden
kann.
In Vertretung
(Erner)
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