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Bürgerantrag (Anregung 203/2009)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
160 kB
Datum
04.03.2010
Erstellt
05.02.10, 06:45
Aktualisiert
05.02.10, 06:45
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Willi Vieth Sebastianusstr. 20 50374 Erftstadt Tel.: 02235/72687 06.04.09 An den Bürgermeister Herrn E.D. Bösche Holzdamm 10 50374 Erftstadt Bürgerantrag gemäß Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt Gestaltungsstandards zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse fur Mobilitätsbehinderte Menschen im öffentlichen Straßenraumder StadtErftstadt - BarrierefreiheitSehr geehrter Herr Bürgermeister, es wird gebeten den nachfolgenden Antrag den zuständigen Gremien der Stadt Erftstadt zwecks Beratung und Entscheidung vorzulegen. Es wird beantragt: Die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Erftstadt durchzuführenden Baumaßnahmen zur Verbesserung des Verkehrsraumes werden ausschließlich nach den zuständigen Gesetzen und Regelwerken, sowie nach den geltenden DIN-Normen und den Bestimmungen des "Leitfaden Barrierefreiheit im Straßenraum" des Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein- Westfalen ausgefuhrt. Begründung: Mit der Ratifizierung der UN Konvention über die Rechte Behinderter Menschen ist dieses internationale Übereinkommen seit Januar 2009 nationales Recht. Barrierefreiheit ist ein wesentliches Element der Konvention und verpflichtet in Art. 9 (Barrierefreiheit) die Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Hindernisse und Zugangsbarrieren beseitigt werden. Die zur Verfugung stehenden Maßnahmen bieten im nationalen Recht eine Vielzahl von Gesetzen, z. B. Grundgesetz (GG) sowie die Gleichstellungsgesetze von Bund (BGG) und Land (BGG-NRW), die damit die Grundlage fur die zwingende Herstellung möglichst weitreichender Barrierefreiheit in unserem Lande schaffen. I Mit diesen Rechtsvorschriften ist der Staat in der Verantwortung und in der Pflicht fur die Mobilitätsbehinderten Menschen in dieser Gesellschaft eine integrative Inftastruktur in ihrem Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten. Hier ist nicht nur die unmittelbare Staatsverwaltung, explizite in praxi die mittelbare Staatsverwaltung und ihre Entscheidungsträger aufgefordert, im Sinne des Gesetzesziels zu handeln und zu entscheiden. Nun ist nach Auslegung des BGG, welches nach nationalem Recht zur Hauptsache die Barrierefteiheit definiert, dieses Gesetz lt. VdK und dem Institut fur barrierefteie Gestaltung und Mobilität in Mainz, sowie dem Institut fur Mobilität und Verkehr TU Kaiserslautern» weitreichend und unkonkret zugleich«. Für den Bereich dieses Antrages» Weitreichend wird der Grundsatz festgeschrieben, dass Zugänglichkeit und Nutzbarkeit in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und nach Möglichkeit ohne ftemde Hilfe, erfolgen müssen«. » Unkonkret ist die Definition deshalb, weil der Gesetzgeber keinerlei Vorgaben hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Barrierefreiheit macht. Dies bleibt einschlägigen behördlichen Durchfuhrungsbestimmungen, technischen Regelwerken und zivilrechtlichen Vereinbarungen überlassen«. Diese mangelnde Vorgabe an Ausfuhrungsbestimmungen fuhren in der Praxis zu einer unbeständigen Bauausfuhrung in Sachen -Barrierefteiheit- die von den betroffenen Bürgern nicht mehr verstanden wird und diese von mal zu mal zu unterschiedlichen Reaktionen zwingt. Unerfteulich ist auch, in unserer Stadt -Erftstadt- werden die zwingend bestimmenden Normen und Erkenntnisse fur die Erreichung der Chancengleichheit der Mobilitätsbehinderten Menschen im städtischen Verkehrsraum nicht oder nur teilweise beachtet. Zurzeit bleiben bei vielen Bau- und Planungsmaßnahmen im städtischen Bereich die zu berücksichtigenden Normen, Regelwerke und relevanten technischen Erkenntnisse unberücksichtigt. Dies fuhrt nach heutigen Erkenntnissen nicht nur zu einer sehr mangelhaften städtischen Inftastruktur, sondern letztendlich zu einem ökonomischen Fehlverhalten, da bei Korrektur der begangenen Fehler erhebliche Mehrkosten entstehen gegenüber den Kosten bei Herstellung der Barrierefteien Maßnahmen. Das Ministerium fur Bauen und Verkehr NRW teilt mir im v. g. Sachverhalt folgendes mit: »Die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen, zu denen auch die Gemeindestraßen gehören, sind in unserem Bundesland im Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) geregelt. § 9 StrWG NRW normiert den Begriff der so genannten Straßenbaulast, die alle mit dem Bau und der Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben umfasst. Die Träger der Straßenbaulast (fur Gemeindestraßen sind das die Kommunen) haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern, sowie zu unterhalten. Diese Verpflichtung des Straßenbaulastträgers wird in § 9 Abs. 2 StrWG NR W wie folgt konkretisiert: "Beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus, des öffentlichen Personennahverkehrs, der im Straßenverkehr besonders gefahrdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs angemessen zu 2 berücksichtigen. Die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen. Somit besteht in Nordrhein-Westfalen eine gesetzlich verankerte Regelung zur Umsetzung des Zieles einer Barrierefreiheit im Bereich kommunaler Straßen.« Es ist festzuhalten, gegenüber "Richtlinien" stellen "Empfehlungen" und "Leitfaden" im Übrigen nachrangige Regeln der Technik dar, können aber durch Vereinbarungen (z.B. StadtratsbeschlussN ertragsvereinbarung) rechtliche Verbindlichkeit erlangen. Mit freundlichen Grüßen . / ,'//(/ Ja/ 1/;1/" / 3