Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
160 kB
Datum
04.03.2010
Erstellt
05.02.10, 06:45
Aktualisiert
05.02.10, 06:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Willi Vieth
Sebastianusstr. 20
50374 Erftstadt
Tel.: 02235/72687
06.04.09
An den
Bürgermeister
Herrn E.D. Bösche
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Bürgerantrag gemäß Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt
Gestaltungsstandards zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse fur Mobilitätsbehinderte
Menschen im öffentlichen Straßenraumder StadtErftstadt - BarrierefreiheitSehr geehrter Herr Bürgermeister,
es wird gebeten den nachfolgenden Antrag den zuständigen Gremien der Stadt Erftstadt
zwecks Beratung und Entscheidung vorzulegen.
Es wird beantragt:
Die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Erftstadt durchzuführenden Baumaßnahmen
zur Verbesserung des Verkehrsraumes werden ausschließlich nach den zuständigen
Gesetzen und Regelwerken, sowie nach den geltenden DIN-Normen und den
Bestimmungen des "Leitfaden Barrierefreiheit im Straßenraum" des Landesbetrieb
Straßenbau Nordrhein- Westfalen ausgefuhrt.
Begründung:
Mit der Ratifizierung der UN Konvention über die Rechte Behinderter Menschen ist
dieses internationale Übereinkommen seit Januar 2009 nationales Recht.
Barrierefreiheit ist ein wesentliches Element der Konvention und verpflichtet in Art. 9
(Barrierefreiheit) die Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
Hindernisse und Zugangsbarrieren beseitigt werden. Die zur Verfugung stehenden
Maßnahmen bieten im nationalen Recht eine Vielzahl von Gesetzen, z. B.
Grundgesetz (GG) sowie die Gleichstellungsgesetze von Bund (BGG) und Land
(BGG-NRW), die damit die Grundlage fur die zwingende Herstellung möglichst
weitreichender Barrierefreiheit in unserem Lande schaffen.
I
Mit diesen Rechtsvorschriften ist der Staat in der Verantwortung und in der Pflicht fur die
Mobilitätsbehinderten Menschen in dieser Gesellschaft eine integrative Inftastruktur in ihrem
Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten. Hier ist nicht nur die unmittelbare Staatsverwaltung,
explizite in praxi die mittelbare Staatsverwaltung und ihre Entscheidungsträger aufgefordert,
im Sinne des Gesetzesziels zu handeln und zu entscheiden.
Nun ist nach Auslegung des BGG, welches nach nationalem Recht zur Hauptsache die
Barrierefteiheit definiert, dieses Gesetz lt. VdK und dem Institut fur barrierefteie Gestaltung
und Mobilität in Mainz, sowie dem Institut fur Mobilität und Verkehr TU Kaiserslautern»
weitreichend und unkonkret zugleich«. Für den Bereich dieses Antrages» Weitreichend
wird der Grundsatz festgeschrieben, dass Zugänglichkeit und Nutzbarkeit in der allgemein
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und nach Möglichkeit ohne ftemde Hilfe,
erfolgen müssen«.
» Unkonkret ist die Definition deshalb, weil der Gesetzgeber keinerlei Vorgaben hinsichtlich
der konkreten Ausgestaltung der Barrierefreiheit macht. Dies bleibt einschlägigen
behördlichen Durchfuhrungsbestimmungen, technischen Regelwerken und zivilrechtlichen
Vereinbarungen überlassen«.
Diese mangelnde Vorgabe an Ausfuhrungsbestimmungen fuhren in der Praxis zu einer
unbeständigen Bauausfuhrung in Sachen -Barrierefteiheit- die von den betroffenen Bürgern
nicht mehr verstanden wird und diese von mal zu mal zu unterschiedlichen Reaktionen
zwingt.
Unerfteulich ist auch, in unserer Stadt -Erftstadt- werden die zwingend bestimmenden
Normen und Erkenntnisse fur die Erreichung der Chancengleichheit der
Mobilitätsbehinderten Menschen im städtischen Verkehrsraum nicht oder nur teilweise
beachtet. Zurzeit bleiben bei vielen Bau- und Planungsmaßnahmen im städtischen Bereich die
zu berücksichtigenden Normen, Regelwerke und relevanten technischen Erkenntnisse
unberücksichtigt. Dies fuhrt nach heutigen Erkenntnissen nicht nur zu einer sehr
mangelhaften städtischen Inftastruktur, sondern letztendlich zu einem ökonomischen
Fehlverhalten, da bei Korrektur der begangenen Fehler erhebliche Mehrkosten entstehen
gegenüber den Kosten bei Herstellung der Barrierefteien Maßnahmen.
Das Ministerium fur Bauen und Verkehr NRW teilt mir im v. g. Sachverhalt folgendes mit:
»Die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen, zu denen auch die
Gemeindestraßen gehören, sind in unserem Bundesland im Straßen- und Wegegesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) geregelt. § 9 StrWG NRW normiert
den Begriff der so genannten Straßenbaulast, die alle mit dem Bau und der
Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben umfasst. Die Träger der Straßenbaulast
(fur Gemeindestraßen sind das die Kommunen) haben nach ihrer Leistungsfähigkeit
die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu
bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern, sowie zu
unterhalten.
Diese Verpflichtung des Straßenbaulastträgers wird in § 9 Abs. 2 StrWG NR W wie
folgt konkretisiert: "Beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen sind die
allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Umweltschutzes, des
Städtebaus, des öffentlichen Personennahverkehrs, der im Straßenverkehr besonders
gefahrdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs angemessen zu
2
berücksichtigen. Die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen
mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst
weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen.
Somit besteht in Nordrhein-Westfalen eine gesetzlich verankerte Regelung zur
Umsetzung des Zieles einer Barrierefreiheit im Bereich kommunaler Straßen.«
Es ist festzuhalten, gegenüber "Richtlinien" stellen "Empfehlungen" und "Leitfaden" im
Übrigen nachrangige Regeln der Technik dar, können aber durch Vereinbarungen (z.B.
StadtratsbeschlussN ertragsvereinbarung) rechtliche Verbindlichkeit erlangen.
Mit freundlichen Grüßen
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