Daten
Kommune
Pulheim
Größe
113 kB
Datum
22.02.2011
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
22.02.11, 21:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
III/220
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
08.02.2011
X
22.02.2011
X
Herr Thienen
(Verfasser/in)
40/2011
nö. S. TOP
24.01.2011
(Datum)
BETREFF:
Hundebestandsaufnahme
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der HFA empfiehlt / der Rat beschließt, auf die Durchführung einer Hundebestandsaufnahme zu verzichten.
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ERLÄUTERUNGEN:
Der Rat hatte in seiner Sitzung vom 06.07.2010 im Rahmen von Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen u. a. beschlossen, eine Hundebestandsaufnahme durchzuführen.
Bei der letzten Hundebestandsaufnahme im Jahr 1997 konnten ca. 350 Hunde ermittelt werden, die nicht angemeldet
waren. Allerdings handelte es sich seinerzeit um die erstmalige Durchführung einer Hundebestandsaufnahme in der
Stadt Pulheim, sodass diesmal von deutlich weniger (neu) angemeldeten Hunde ausgegangen wird. Aufgrund der erfolgten Pressemitteilungen über die geplante Hundebestandsaufnahme gingen bereits ca. 100 Anmeldungen ein, was
die Anzahl der ermittelten Hunde durch eine Hundebestandsaufnahme nochmals deutlich reduziert.
Zudem ist die Durchführung von Hundebestandsaufnahmen nach Prüfung durch das Rechtsamt datenschutzrechtlich
umstritten, da es unterschiedliche Stellungnahmen der Landes-Datenschutzbeauftragten gibt. Der Landesdatenschutzbeauftragte NRW vertritt die Auffassung, dass die Beauftragten keine Informationen darüber haben dürfen, wer aktuell
bereits einen Hund angemeldet hat. Es sei Ihnen auch untersagt, dazu Fragen zu stellen. Entsprechend dürften die die
Befragung durchführenden Personen lediglich einen Vordruck erhalten, in dem nur die Straßen und Hausnummern
angegeben sind und in dem nur der Namen der angetroffenen Personen eingetragen werden darf; eine Rubrik „eigene
Wahrnehmungen“ darf auch nicht vorgesehen werden, was die Ermittlung nicht gemeldeter Hunde deutlich erschwert.
Somit würde die Stadt lediglich eine Liste über die Hunde erhalten, die unter diesen Bedingungen ermittelt werden
konnten. In dieser Liste wären dann auch Hunde enthalten, die bereits gemeldet sind. Zudem könnten dann auch einige
(hier bereits veranlagte) Hunde nicht in dieser Liste enthalten sein, da diese nicht durch die beauftragte Firma ermittelt
werden konnten. Somit müsste diese Liste dann nochmals vollständig von der Steuerabteilung überprüft werden, was
im Ergebnis zu einer erneuten „Hundebestandsaufnahme“ und daher zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen
würde. Hierfür stehen in der Steuerabteilung jedoch keine Personalressourcen zur Verfügung. Eine auf Hundebestandsaufnahmen spezialisierte Firma machte aufgrund dieser datenschutzrechtlichen Bestimmungen sogar deutlich,
kein Angebot zur Durchführung einer Hundebestandsaufnahme abgeben zu wollen, da eine Hundesbestandsaufnahme
unter Berücksichtigung der genannten datenschutzrechtlichen Aspekte wenig erfolgversprechend sei. Eine andere
Firma macht bereits in Ihrem Informationsschreiben darauf aufmerksam, dass bei der für die Hundesteuersteuerveranlagung zuständige Stelle bezüglich des Prüfaufwands, der durch eine Hundebestandsaufnahme entsteht, genügend
personelle Ressourcen vorhanden sein müssten, da ein Abgleich durch das Unternehmen mit den Daten der Steuerabteilung nicht von den gesetzlichen Vorschriften gedeckt sei. Auch eine erneute Prüfung des Rechtsamtes ergab, dass
der Landesdatenschutzbeauftragte weiterhin an seiner bisherigen Auffassung festhalte. Im Ergebnis bleibt daher festzustellen, dass die Durchführung von Hundebestandsaufnahmen rechtlich umstritten ist und nach aktueller Rechtslage
nicht erfolgversprechend sind.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, auf die Durchführung einer Hundebestandsaufnahme zu verzichten.
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