Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
94 kB
Datum
04.03.2010
Erstellt
19.02.10, 07:00
Aktualisiert
19.02.10, 07:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Helga Pennartz
Im Grisfeld 21
50374 Erftstadt
07.01.2010
Stadt Erftstadt
Bürgermeister Dr. Franz-Georg
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Rips
Satzung über die Straßen reinigung in der Stadt Erftstadt i. d. Neufassung der 7.
Änderung v. 27.12.2007
Hier: Winterwartung I Vorschlag zur Satzungsänderung
Sehr geehrter Herr Dr. Rips, sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
wie bereits in den zurückliegenden Jahren erkennbar und im Winter 2009/2010 nunmehr
verstärkt erkennbar, erfolgt die auf die Grundstückseigentümer übertragene Winterwartung
gem. § 4 vorgen. Satzung nicht in vollem Umfang, bzw. läuft in erheblichem Umfang dieser
Satzung entgegen.
So ist festzustellen,
dass
1. lediglich ca. 80% der Bürgersteige zügig Schnee- und Eisfrei im Sinne der Satzung
gehalten werden und damit einer Verkehrssicherungspflicht
nicht in vollem Umfange
nachgekommen wird,
2. dass fast ausschließlich sowie regelmäßig zur Schnee- und Eisfreihaltung
Auftausalze in hohem Masse UA'<:fausgebracht werden,
3. das Maß von 1,5 m als Mindestmaß zur Schneefreihaltung auf Bürgersteigen deutlich
unterschritten wird.
Damit laufen diese Maßnahmen dem Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
gern.
§ 4 der vorgenannten Satzung deutlich zu wieder. Erkennbar ist auch ein Trend unter einem
Blick der zurückliegenden
verstärkend darstellen.
Jahre, dass die vorgenannten
Maßnahmen
sich jährlich
-2-
Offensichtlich erfolgt seitens der Ordnungsbehörden
der Stadt Erftstadt, im Gegensatz zur
stringenten Überwachung des ruhenden Verkehrs, eine diesbezügliche Duldung der
Ordnungswidrigkeiten
nach §§ 2,4 in Verbindung mit §6 der Satzung. Damit einhergehend
ist der Verzicht einer Verfolgung der dort genannten Ordnungswidrigkeit
gem. §6
zwangsläufig.
Nach meiner Ansicht macht es keinen Sinn den Bürger mit einer Verordnung! Satzung, in
diesem Fall mit einer Übertragung besagter Pflichten zu belasten, anderseits aber großzügig
auf eine Kontrolle auf Einhaltung dieser Bürgerpflichten zu verzichten. Somit stellt sich die
prinzipielle Frage nach einer Sinnhaftigkeit einer solchen Satzung, bzw. solcher
Satzu ngsfrag mente.
Darüberhinaus ist nach meiner Rechtsauffassung das Durchsetzen von berechtigten
Schadenersatzansprüchen
gegenüber einem Haftpflichtversicherer
bei einem
glättebedingten Sturz dann gefährdet, wenn nachgewiesen werden kann, dass seitens der
Gemeinde über Jahre hin unterlassen wurde in dieser Angelegenheit kontrollierend - und
korrigierend- tätig zu sein und demzufolge eine billigende Duldung vorherrscht.
Ich schlage deshalb die Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Erftstadt i. d. Neufassung der 7. Änderung v. 27.12.2007 in folgender Form vor:
.
Entfall einer Forderung der schneefreien
.
generelle Schnee- und Eisfreihaltung auf Bürgersteigen,
Zulassung zur Anwendung von Salzen und anderen auftauenden
Mindestbreite
Schaffung einer Schnee- und Eisfreihaltung
und damit Verzicht auf eine
Stoffen zur
auf Bürgersteigen.
Alternativ
.
Kontrolle der Einhaltung dieser Satzung durch die dort vorhandenen
Ordnungskräfte,
mit der Möglichkeit der Feststellung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 6 und damit
einer Ertragserzielung in noch nicht bestimmter Höhe zu Gunsten des städtischen
Haushaltes.
Gerne bin ich bereit zur Ihrerseitigen Unterstützung in der Sache, den Vorschlag dem Rat
der Stadt Erftstadt unter Inanspruchnahme von § 24 GO - Gemeindeordnung vorzutragen.
Bitte lassen Sie es mich wissen, wie Sie vorgehen möchten.
Mit !freundlichen
Grüßen