Daten
Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
09.11.2010
Erstellt
18.10.10, 18:39
Aktualisiert
05.11.10, 18:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
III / 20 - gs
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
26.10.2010
X
09.11.2010
X
David Gerhards
(Verfasser/in)
332/2010
nö. S. TOP
07.10.2010
(Datum)
BETREFF:
Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren 2011
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
x
ja
nein
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
davon:
1.612.870 €
- im Haushalt des laufenden Jahres:
0€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr: 2011
Jahr: 2012 ff
Jahr:
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
1.612.870 €
*€
€
ja
x
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
Die Mittel müssen im Rahmen der Haushaltsberatungen 2011
bereit gestellt werden. Die Finanzierung erfolgt aus dem
Fachbudget 600.230 - Straßen - mit 1.420.170 € und aus
dem Fachbudget 020.300.040 - Immobilienmanagement - mit
192.700 €. Die Aufwandsreduzierung im Vergleich zur Kalkulation 2010 beträgt 3.500 €.
* Eine Aussage für die Jahre ab 2012 ist nicht möglich, da die
weitere Entwicklung von den Gebührenkalkulationen der Folgejahre abhängt.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt die anliegende Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren 2011.
Der Gebührensatz für die Schmutzwasserbeseitigung beträgt ab dem 01.01.2011
-1-
1,80 € / cbm.
Der Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung beträgt ab dem 01.01.2011
0,74 € / m².
ERLÄUTERUNGEN:
Aufgrund der Kalkulation der gesplitteten Abwassergebühr 2011 ergeben sich die im Beschlussentwurf genannten Gebührensätze.
Insgesamt sinken die gebührenrelevanten bereinigten Kosten gegenüber der Gebührenkalkulation
2010 um 178.861 € (-1,91%) auf 9.181.621 €.
Aufgrund der Kostenstellenrechnung ergibt sich, dass die Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung um 279.943 € (-5,69%) gegenüber der Kalkulation 2010 sinken. Dies liegt vor allem an der
Überdeckung von 415.872 € aus der Betriebsabrechnung 2009. Der Kostenträger cbm Frischwasserbezug bleibt mit 0,08% Anstieg bei der Schmutzwasserbeseitigung beinahe konstant.
Die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung steigen dagegen um 101.083 € (+2,28%). Hier
wirken sich die Kosten der neueren Investitionen in die Ableitung, Rückhaltung, Versickerung und
Klärung von Niederschlagswasser (z. B. RKB Schwefelberg einschl. Grundstücksverzinsung) aus.
Zudem ist der Nebenertrag aus der Betriebsabrechnung 2009 mit 326.283 € deutlich niedriger als
bei der Schmutzwasser. Der Kostenträger qm bei der Niederschlagswasserbeseitigung steigt
durch Nachveranlagungen von Flächen um 3,66%.
Im Ergebnis können beide Gebührensätze - wenn auch unterschiedlich - wie folgt gesenkt werden:
Gebühren
2010
Schmutzwassergebühr
1,91 €
Niederschlagswassergebühr
0,75 €
Veränderung
-0,11 €
-0,01 €
Gebühren
2011
1,80 €
0,74 €
In den Gebührenerträgen sind die Erträge aus den öffentlichen Straßen- und Gebäudeflächen sowie die Schmutzwassergebühren der städtischen Gebäude enthalten.
Die kalkulatorischen Zinsen werden von bisher 7,0% auf 6,9% gesenkt, da der langfristige Zinsdurchschnitt von 1961 - 2010 unter 7,0 % gesunken ist und die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster dies entsprechend erfordert.
Die kalkulatorischen Zinsen liegen dennoch über denen der Kalkulation 2010, da die Berechnung
der Zinsbasis gemäß dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Hessen vom 27.01.2010, Az.
5 A 2170/08.Z und der vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen in einem Punkt geändert
wurde: Die Kanalanschlussbeiträge als Teil des Abzugskapitals werden künftig mit 3% statt bisher
2% aufgelöst. Die Zinsbasis errechnet sich weiterhin aus den Restbuchwerten aller Anlagenteile
abzüglich des Restbuchwerts des gesamten Abzugskapitals.
Aufgrund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster aus dem Jahre 1997 (Urteil
vom 01.07.1997 - 9A 6103/95) soll das Abzugskapital mit dem gleichen Abschreibungssatz abgeschrieben werden, wie das entsprechend mitfinanzierte Anlagegut. Dies ist jedoch bei den Kanalanschlussbeiträgen nicht möglich, da diese einen Beitrag zum Anschluss bzw. zur Anschlussmöglichkeit an die gesamte Abwasseranlage darstellen. Ein konkretes Anlagegut wird demnach nicht
mitfinanziert. Insofern weisen auch fachkundige Gutachter daraufhin, dass sich hier ein Auflösungs-/Abschreibungssatz von 3% durchgesetzt habe.
Den beiden anderen Abzugskapitalanteilen Zuschüsse Dritter und durch Erschließungsvertragspartner übertragene Kanalanlagenteile stehen jedoch mitfinanzierte Anlageteile gegenüber bzw.
-2-
sie entsprechen genau den Anlageteilen mit Restbuchwerten und werden daher weiterhin mit dem
gleichen Abschreibungssatz von 2% aufgelöst, wie die Abwasseranlage insgesamt abgeschrieben
wird.
-3-