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Bürgerantrag (Anregung bzgl. 1.) Nacharbeiten zu laufenden Straßenbaumaßnahmen, 2.) Prüfung von Regresspflichten bei Vertragspartnern und 3.) Erstellung eines Handlungsprogrammes für eine barrierefreie Umwelt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
04.03.2010
Erstellt
19.02.10, 07:00
Aktualisiert
19.02.10, 07:00
Bürgerantrag (Anregung bzgl. 1.) Nacharbeiten zu laufenden Straßenbaumaßnahmen, 2.) Prüfung von Regresspflichten bei Vertragspartnern und 3.) Erstellung eines Handlungsprogrammes für eine barrierefreie Umwelt) Bürgerantrag (Anregung bzgl. 1.) Nacharbeiten zu laufenden Straßenbaumaßnahmen, 2.) Prüfung von Regresspflichten bei Vertragspartnern und 3.) Erstellung eines Handlungsprogrammes für eine barrierefreie Umwelt) Bürgerantrag (Anregung bzgl. 1.) Nacharbeiten zu laufenden Straßenbaumaßnahmen, 2.) Prüfung von Regresspflichten bei Vertragspartnern und 3.) Erstellung eines Handlungsprogrammes für eine barrierefreie Umwelt) Bürgerantrag (Anregung bzgl. 1.) Nacharbeiten zu laufenden Straßenbaumaßnahmen, 2.) Prüfung von Regresspflichten bei Vertragspartnern und 3.) Erstellung eines Handlungsprogrammes für eine barrierefreie Umwelt)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 487/2009 Az.: 6619-3328 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 09.09.2009 Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: Termin 04.03.2010 Bemerkungen Anregung bzgl. 1.) Nacharbeiten zu laufenden Straßenbaumaßnahmen, 2.) Prüfung von Regresspflichten bei Vertragspartnern und 3.) Erstellung eines Handlungsprogrammes für eine barrierefreie Umwelt Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 16.12.2009 Stellungnahme der Verwaltung: Zu1.1) Zur beigefügten gutachterlichen Bewertung des neu gestalteten Abschnittes der Bonner Straße gebe ich aus Sicht der Verwaltung die nachfolgende Stellungnahme ab. Aufgabenstellung des beauftragten Planerbüros Südstadt war die Untersuchung des kürzlich umgebauten Abschnittes der Bonner Straße im Hinblick auf Barrierefreiheit gemäß DIN 18024-1. Es wurden die Vorgaben aus den Abschnitten 4 bis 15 überprüft. Im einzelnen: Abs. 4.2 bis 4.4: Die Vorgaben werden eingehalten bzw. brauchen aufgrund nicht vorhandener Einbauten nicht berücksichtigt werden. Abs. 4.5. Die Vorgaben werden größtenteils eingehalten. Für einragende Treppenanlagen vor den Häusern 11 und 16 gilt die Ausnahmeregelung des Abschnittes 13.2.2 (auf einer Länge von max. 2,00 m dürfen Gehwege auf 1,20 m Breite eingeengt werden). Die Querschnittseinengung durch das in den Straßenraum einragende Bonner Tor stellt ein nicht rückbaubares Hindernis dar,so dass es hier zwangsweise zu Kompromissen in der Querschnittsgestaltung kommen musste. Der südliche Gehweg hat die erforderliche Mindestbreite von 2,00 m. Abs. 4.6 und 4.7: Die Vorgaben werden eingehalten. Abs. 4.8: Behindertenstellplätze befinden sich an der Bonner Straße auf dem Parkplatz Haagenpfädchen sowie auf dem Marktplatz. Direkt vor dem neu entstehenden Bürgerbüro sollen ebenfalls noch Behindertenstellplätze ausgewiesen werden. Diese Bereiche waren nicht Gegenstand des Untersuchung, befinden sich aber direkt am Beginn bzw. Ende dieses Abschnittes. Somit sind ausreichend Behindertenstellplätze vorhanden. Abs. 4.9: Die Vorgaben brauchen hier aufgrund nicht vorhandener Einbauten nicht berücksichtigt zu werden. Abs. 4.10: a) Die Vorgaben brauchen hier keine Berücksichtigung zu finden. b) Das angesprochene Defizit ist analog zu Abs. 4.5 zu bewerten. Abs. 4.11 bis 4.13: Die Vorgaben werden eingehalten bzw. brauchen aufgrund nicht vorhandener Einbauten nicht berücksichtigt zu werden. Abs. 5.1:Aufgrund der guten Sichverhältnisse auf der nördlichen Gehwegseite liegt trotz Nichteinhaltung der Vorgaben kein Defizit vor. Abs. 5.2: Untersuchung aufgrund bereits beendeter Bautätigkeit nicht erforderlich. Abs. 6: Der Einsatz von Natursteinpflaster war in den politischen Gremien beschlossene Planungsvorgabe. Das Pflaster wurde aus Gestaltungsgründen und in Anlehnung an das historische Bonner Tor ausgewählt. Die Begehbarkeit wurde durch Herstellung einer festen Fuge weitmöglichst optimiert. Abs. 7: Die Vorgaben brauchen hier keine Berücksichtigung zu finden (Türen sind im Straßenraum nicht vorhanden). Abs. 8.1:Die Absenkung der Bordsteine an Querungsstellen auf 0 cm war in Erftstadt bei Querungsstellen gängige Praxis. Aufgrund der besseren Begehbarkeit des Überweges für mobilitätsbeeinträchtigte Menschen wurde diese Bauart bewusst eingesetzt und bis dato nicht beanstandet. Zukünftig ist vorgesehen, die Überwege bei entsprechender Grundvoraussetzung zweigeteilt auszuführen, um auch sehbeeinträchtigen Menschen eine taktile Führung zur Verfügung zu stellen. Abs. 8.2: Die Vorgaben werden eingehalten. Abs. 8.3: Eine Mindestquerneigung von 2,5 % bei Pflasterflächen ist in der ZTV-P StB zur Gewährleisung des Oberflächenwasserabflußes zwingend vorgeschrieben. Daher kann die Vorgabe aus Abschnitt 8.3 aufgrund technischer Zwangsvorgaben nicht eingehalten werden. Die Abweichung von der Mindestquerneigung in einem Abschnitt des südlichen Gehweges war aufgrund der örtlichen Gegebenheit (ein Geschäftszugang sowie eine Grundstückseinfahrt mussten an den Gehweg höhengleich angeschlossen werden) unvermeidbar. Bei Bauarbeiten im Bestand ist es nicht möglich, eine immer gleiche Querneigung einzuhalten. Die maximal zulässige Neigung von 6,0 % wurde nicht überschritten. Abs. 8.4: Taktile Elemente in Längsrichtung fehlen auf der Bonner Straße. Grund hierfür ist die Anlage des Multifunktionsstreifens. Eine optische oder höhenmäßige Trennung zwischen Parkstreifen und Gehbereich war ausdrücklich von den politischen Gremien und der Bürgerschaft nicht gewollt, da eine multifunktionale Nutzung der Gesamtbreite (Gehweg und Parkstreifen) gewünscht wurde. Eine nachträgliche Abmarkierung als taktile Führung lässt sich jedoch noch jederzeit realisieren. Abs. 8.5: Die Vorgaben brauchen hier keine Berücksichtigung zu finden, da es sich hier nicht um einen verkehrsberuhigten Bereich handelt. Abs. 9: Überdachte Verweilplätze sind nicht zwingend erforderlich, daher liegt hier kein Defizit vor. Abs. 10.1: s. Abs. 8.1 Abs. 10.2: Durch die Anordnung von Pollern vor und hinter einer Querungsstelle werden die Sichtdreiecke freigehalten, die Vorgaben werden also eingehalten. Abs. 11. Eine Überprüfung anhand des zur Verfügung gestellten Lageplanes war dem Büro nicht möglich und auch nicht Gegenstand des Auftrages. Abs. 12.2-12.6 und 13-14: Die Vorgaben brauchen hier keine Berücksichtigung zu finden, da keine Treppen, Aufzüge o.ä. sowie Zugänge zu Spielplätzen und noch aktive Bautätigkeit vorhanden sind. Abs. 15:.Die fehlenden Aufmerksamkeitsfelder im Gehweg am Marktplatz im Bereich der Bushaltestellen waren nicht Gegenstand der Umbaumaßnahme. Der alte Gehwegbelag wurde beibehalten, lediglich die Bordsteinführung wurde erneuert. -2- Abs. 16: s.Abs. 4.8 Abs. 17 und 18: Kann nicht überprüft werden. Abs 19: s. 8.4 Anders als von Herrn Willi Vieth in seinem Schreiben vom 03.09.09 dargestellt, sehe ich im Bezug auf Barrierefreiheit im Sinne der DIN 18024-1 Defizite, die im Zuge der Planung und Durchführung der Maßnahme vermeidbar gewesen wären, 3 Punkte: Die Wahl des Natursteinpflasterbelages und die Anlegung des Multifunktionsstreifens waren im Vorfeld diskutierte und daraufhin beschlossene Planungsvorgaben. Die sich hieraus ergebenden Nachteile, wie die Begehbarkeit der Natursteine und der nicht vorhandene Höhenunterschied zwischen Parkfläche und Gehbereich, waren hinlänglich bekannt. Aufgrund des größtenteils geraden Gehwegverlaufes sehe ich lediglich im Bereich der nördlichen Gehwegversprünge in Höhe von Haus 19 bis 21 das Erfordernis, den Richtungswechsel optisch und taktil hervorzuheben. Dies kann durch eine entsprechende Markierung jederzeit nachträglich erfolgen. Die 0-Absenkungen für Fahrbahnquerungen in der Stadt Erftstadt stellen nach neueren Erkenntnissen sicherlich keine Optimallösung für barrierefreies Bauen dar, waren aber zum Zeitpunkt der Umbaumaßnahme noch unumstritten und entsprachen dem damaligen Erftstädter Standard. Identische Bauweisen findet man in vielen Städten der Region vor, wie zum Beispiel in Köln oder Aachen. Daher sehe ich hier keinen akuten Handlungsbedarf. Zu1.2) Der Kreisverkehr Bonner Straße/ An der Patria weist meiner Kenntnis nach keine Defizite nach DIN 18024-1 auf. Beim Kreisverkehr An der Patria/ Bonner Ring wurden, wie bereits zu Punkt 1.1 angesprochen, die Querungsstellen auf 0 abgesenkt. Hier beziehe ich mich auf die obigen Ausführungen zum Thema. Zu 1.3) Der Forderung auf Barrierefreiheit bei allen in Planung und Ausführung befindlichen Baumaßnahmen komme ich selbstverständlich nach. Zu 1.4) Dem Wunsch nach mittelfristiger Korrektur aller Bordsteinabsenkungen im gesamten Stadtgebiet kann ich aufgrund des immensen finanziellen Aufwandes hierfür nicht befürworten. Bei Umbauoder Sanierungsmaßnahmen werden natürlich bestehende Absenkungen auf ihre Barrierefreiheit hin überprüft und dann gegebenenfalls im Zuge der Sanierung geändert. Zu 1.5) s. Stellungnahme zu Pkt. 3. Für die Übergangszeit hat der Eigenbetrieb Straßen bereits ein Handlungskonzept für barrierefreie Straßen, Wege und Plätze in Erftstadt erarbeitet. Dies orientiert sich am „Leitfaden barrierefreies Bauen“ des Landesbetrieb Straßen NRW. Zu 2) Die an der Planung und Ausführung der angesprochenen Baumaßnahmen beteiligten Planungsbüros und Tiefbauunternehmen können nicht in Regress genommen werden. Sie haben nach den Vorgaben aus Beschlüssen der zuständigen politischen Gremien und der Anweisungen der Verwaltung gearbeitet . Zu 3) -3- Im kommenden Jahr soll ein sogenanntes Leitbild für die barrierefreie Verkehrsraumgestaltung auf Erftkreisebene erarbeitet werden. Mitarbeiter der Straßen- und Planungsämter sowie die einzelnen Behindertenbeauftragten sollen an einer gemeinsamen Leitlinie mitarbeiten. Zur Erstellung eines Handlungskonzeptes für eine barrierefreie Erftstadt soll zunächst dieses Leitbild abgewartet und dem neu gegründeten Behindertenbeirat zur Beratung vorgelegt werden. (Dr. Rips) -4-