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Bürgerantrag (Anlage 2 -)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
207 kB
Datum
04.03.2010
Erstellt
19.02.10, 07:00
Aktualisiert
19.02.10, 07:00
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Inhalt der Datei

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Gutachten v. 27.05.09Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der im negativen Sinne niederschmetternden Aussage der Gutachterlichen Bewertung bzgl. der Anwendung der DIN 18024-1 beim Ausbau der Bonnerstr., verschwinden die in Ihrem o. g. Schreiben widersprochenen Punkte in der Bedeutungslosigkeit, obwohl die von dem Unterzeichner genannten Daten im Schreiben v. 27.07.2009 der "Gutwill"-Möglichkeit, heute erneut vom Landesbetrieb Straßen! (Herr Bätke) bestätigt wurden. Bezüglich der Defizite beim Kreisverkehr L 263IBP 140 sollte eine klare und präzise Definition fur zweifelsfreie Aufklärung der vermeintlichen Mängel sorgen. Logischer Weise ist mit der Einfuhrung des Leitfaden nicht das perfekte Regelwerk zum barrierefreien Bau von Verkehrsflächen auf dem Markt In Fachkreisen werden bereits aus der bisher kurzen Erfahrung mit dem Leitfaden des Landesbetrieb, mehrere Änderungen der Vorgaben dieses Leitfadens diskutiert. Diese technischen Vorschriften werden sich, wie bisher alle technischen Regeln, je nach neusten Erkenntnissen und praktischer Erfahrung, weiter entwickeln. Dies wird und darf aber nicht zu einer Ignoranz der vorhandenen technischen Bestimmungen und Möglichkeiten fuhren, wie das gutachterlieh erwiesen, im Bereich der Bonnerstr. geschehen ist. Eine qualifizierte Kritik wird dem streben zur Perfektion des Leitfaden nicht schaden und wie mir der zuständige Arbeitskreis mitteilt, dankend angenommen. 1 Wie in Ihrem o. g. Schreiben angesprochen, ist es natürlich Ihnen vorbehalten, andere Regelwerke in Richtung Barrierefreiheit zu prüfen. Ihre Pflicht ist, dem geleisteten Eid entsprechend, sich zum Wohle der Allgemeinheit einzusetzen. In Punkto -Pflicht Realisierbarkeit - Wirtschaftlichkeit - darf der Unterzeichner Ihr Engagement auch fur die Bonnerstr. und weitere diversen Baurnaßnahmen in Erftstadt in Anspruch nehmen. In einer Rückwärtsgewandten Betrachtung der zur Diskussion stehenden Sache - Barrierefrei -, konnte ich diese von Ihnen beanspruchten verbindlichen Verantwortlichkeiten bis heute nicht wahrnehmen. Zum Gutachten selbst darf ich ohne auf jeden einzelnen Punkt einzugehen analytisch Stellung nehmen. Die DIN 18024 - 1 beinhaltet insgesamt 44 unterschiedliche Ausstattungsregeln in Punkto barrierefreier Ausbau. Hiervon sind Baustellen bedingt im Bereich der Bonnerstr. 14 Vorgaben nicht erforderlich und analog auch nicht anwendbar. Somit bleiben fur den Ausbau Bereich der Bonnerstr. 30 relevante Vorgaben, die nach den entsprechenden Gesetzen, um einen barrierenfreien Ausbau zu gewährleisten, zwingend beachtet werden müssen. Nach dem nun vorliegenden Gutachten sind die 30 relevanten Vorgaben im strittigen Baustellenbereich nach folgenden Kriterien einzuordnen: Korrekt ausgefuhrte Vorgaben 4 Fehlerhaft oder gar nicht ausgefuhrte Vorgaben 14 Nicht prüfbare oder zweifelhaft aufgrund der Vorgaben 12 Weit über 50 % der Forderungender DIN 18024 - 1 sind somit entweder mangelhaft oder gar nicht erfullt - wobei die nicht ausgefuhrten Forderungen der DIN in praxi von der Masse den höchsten Anteil an der gesetzlichen Zielvorgabe ausmacht. Ein Drittel der Vorgaben sind mangels Unterlagen nicht prüfbar und tlw. nicht vorhanden. Diese Fakten beweisen, dass der Ausbau der Bonnerstr. in seiner derzeitigen Darstellung meilenweit von den Anforderungen an eine barrierefreie Verkehrs fläche entfernt ist. Es beweist aber auch in der Schlussfolgerung, dass alle derzeitigen Straßenbaumaßnahmen in Erftstadt, nach Übertragung der Anforderungen des vorliegenden Gutachtens auf diese Maßnahmen, in Richtung Barrierefrei (DIN 18024-1) einer Rechtsprüfung nicht standhalten. Das Gutachten beweist ferner, dass seit geraumer Zeit der in Negativismus endende Starrsinn der Verantwortlichen (Verw. u. Politik) den Bewohnern der Stadt Erftstadt in mehrfacher Weise einen exorbitanten Schaden zugefugt hat. 1. Die Mobilitätsbehinderten Menschen in Erftstadt werden durch die Gutachterlich festgestellten Mängel im Bereich Barrierefreiheit, trotz eindeutiger Gesetzeslage durch das nicht Einhalten dieser Vorschriften und trotz Selbstverpflichtung der Administration und Politik, zur Barrierefreiheit durch diese Fehlentscheidungen um ihre gesetzlich zugesicherten Rechte gebracht und auf weiteres behindert und diskriminiert. 2 r;'::.LT'~.,;2.,.:.-:.',..~ ~ ~ftlloDJ ~~~'~;;ff..u~l~-fW;';: - ~t..,<. \J'.1~ - 2 ~:.;.;!:'". ;.:'j H; .-...-.-..-............. 2. "Funktionalität und Kostensumme sind wesentliche Entscheidungsmerkmale jeden Investitionsprojekts." Dieser Grundsatz wurde, trotz externen Hinweisen auf diese Fakten, von den Verantwortungsträgem nicht bedacht bzw. mehrfach ausgescWagen. Bei rechtzeitiger und guter Planung wäre die BarrierefTeiheit des zu bewertenden Bauvorhabens (Bonnerstr.) kostenneutral zu realisieren gewesen. Im Regelfall wird nach einer modellhaften Untersuchung angenommen, dass die zusätzlich erforderlichen Aufwendungen recht begrenzt und im Verhältnis zu den hiesigen Recherchen im 6-stelligen Summenbereich bewegen. Grundsätzlich darf die KostenfTage bei gut vorbereiteten und regulär ablaufenden Baumaßnahmen mit der Zielvorgabe -BarrierefTei- überhaupt keine Rolle spielen. 3. In einer Werbeschrift wird die Stadt Erftstadt mit den Slogan vorgestellt modemen InfTastruktur prägen die Wohnqualität in allen Teilen der Stadt-. Es scheint, die Stadt Erftstadt ist ohne jegliches Konzept in Sachen Inftastruktur. Dies zeigt sich nicht nur in der feWenden Beachtung von Barrierefteiheit im Verkehrsraum, es fehlt auch am Grundsatz der Partizipation. Es fehlt am Konzept einer Teilhabeplanung, es feWt letztendlich an einem zielgerichteten Konzept eines Veränderungsprozesses im Sinne der sich wandelnden Gesellschaft. Nur mit dieser Feststellung ist die unverständliche Haltung der Verantwortlichen im Sachbereich der Barriereffeien Verkehrsplanung in Erfistadt zu verstehen. Zukunftsorientierte InfTastruktur ist immer auch Integrationspolitik. Integrationspolitik bedeutet Anerkennung und Teilhabe. Diese Forderung wird z. Zt. in Erftstadt beim Ausbau von Verkehrstlächen und in vielen anderen Bereichen verwehrt. Diese Ausgrenzung und versagte Teilhabe ist eine Brüskierung der Menschenrechte und eine fahrlässige Rechtsverletzung. Unter diesen Aspekten ist Erftstadt schwer zu vermitteln, unglaubwürdig und aktualisiert keineswegs eine Zukunftsorientierte Inftastruktur. Diese nicht Beachtung der einscWägigen Vorschriften im vorliegenden Fallsachverhalt, führen zu erheblichen Kosten und Benachteiligungen, die einer Erklärung bedürfen. Mit fTeundlichen Grüß~r. #~fi«/~/ Anl.: Antrag an den Stadtrat, Barriereftei Erftstadt -planen und gestalten für Alle- 3 i