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Bürgerantrag (Anlage 1 - Gutachten)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
310 kB
Datum
04.03.2010
Erstellt
19.02.10, 07:00
Aktualisiert
19.02.10, 07:00
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Inhalt der Datei

Gutachterliche Bewertung Im Zuge des Umbaus der Bonner Straße, im Abschnitt zwischen Markt und dem Rotbach, in Erftstadt sind Diskussionen in Hinsicht auf barrierefreies Bauen aufgetreten. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass insbesondere auf dem Gebiet des barrierefreien Bauens derzeitig verschiedenste Entwicklungen stattfinden und auch eine neue Norm in Arbeit ist. Da diese zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht gültig ist, kann eine Überprüfung der Baumaßnahme "Bonner Straße" in Bezug auf Barrierefreiheit lediglich auf Basis der derzeitig gültigen Norm DIN 18024-1 durchgeführt werden. Um die Gegebenheiten vor Ort richtig einschätzen zu können, wurde am 06.04.2009 eine Ortsbesichtigung im Umfeld der abgeschlossenen Baumaßnahme durchgeführt. Auf Basis der gültigen Norm und der Ortsbesichtigung fand anschließend eine Bewertung der Baumaßnahme bezüglich Barrierefreiheit statt. Hierbei stellte sich folgendes Ergebnis heraus: Grundsätzliches: - Die verwendeten Materialien bieten keinerlei Möglichkeiten der optisch kontrastierenden Gestaltung. Insbesondere für sehbehinderte Menschen kann dies eine Beeinträchtigung darstellen. - Im Gehwegbereich sind keinerlei taktilen Elemente au ßer an den Querungsstellen vorgesehen. Dies bedeutet insbesondere durch die Höhengleichheit zwischen Gehweg und Parkraum entlang der Bonner Straße einen Mangel bzgl. taktiler Führung von sehbehinderten Personen. - Die Wahl des Natursteinpflasters sowie die Wegführung der Fu ßgänger mit verschiedenen Richtungswechseln auf Höhe der Hausnummern 26 bis 30 scheinen nicht plausibel. Es kann nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund hier unterschiedliche Materialien im Gegensatz zum übrigen Bereich geplant wurden. Dies und die Richtungswechsel können eine weitere Barriere für mobil eingeschränkte Personen darstellen. Es wird eine angepasste Materialwahl und gradlinige Führung der Fußgänger empfohlen. - Im betrachteten Planungsbereich sind keinerlei BehindertensteIlplätze vorgesehen. Es sollte überprüft werden, ob eine Anordnung lediglich im Marktplatzbereich und auf Höhe des Bonner Tores ausreichend ist. Seite 1 von 6 27.05.2009 DIN 18024-1, Abs. 4.2: Schutzinseln bzw. Fahrbahnteiler sind nicht vorhanden. Aus diesem Grund finden die Vorgaben aus Abs. 4.2 keine Berücksichtigung. ~ / DIN 18024-1, Abs. 4.3: Das in Abs. 4.3 vorgegebene Maß wird sowohl an Gehwe-/' gen als auch an Fußgängerüberwegen eingehalten. / " " DIN 18024-1, Abs. 4.4: Die in Abs. 4.4 vorgegebenen Maße werden eingehalten. DIN 18024-1, Abs. 4.5: Die Gehwege weisen fast durchgehend Breiten von 2,0 m auf. Ausnahmen sind: .. a) Auf Höhe der Hausnummern 11 und 16 treten geringere Gehwegbreiten als 2,0 m auf Grund von Eingangsstufen auf. I / b) Auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite zum Bonner Tor treten geringere Gehwegbreiten als 2,0 m auf. X ~ DIN 18024-1, Abs. 4.6: Die in Abs. 4.6 vorgegebenen Maße werden eingehalten. ~ DIN 18024-1, Abs. 4.7: Das in Abs. 4.7 vorgegebene Maß wird eingehalten./I I I DIN 18024-1, Abs. 4.8: Ausgewiesene Parkplätze für Rollstuhlfahrer liegen in die~ sem Abschnitt der Bonner Straße nicht vor. Eine Beurteilung ist dementsprechend/ (> / nicht möglich. DIN 18024-1, Abs. 4.9: Umlaufschranken sind nicht vorhanden. Aus diesem Grund muss das vorgegebene Maß aus Abs. 4.9 keine Berücksichtigung finden. / DIN 18024-1, Abs. 4.10: a) Radabweiser an einer Rampe liegen nicht vor. Aus diesem Grund muss das in Abs. 4.10 vorgegebene Maß keine Berücksichtigung finden. b) Die Vorgabe aus Abs. 4.5 wurde in 3 Teilbereichen nicht eingehalten. Nach Abs. 4.10 kann die Bewegungsfläche auf Hauptgehwegen situationsbedingt nicht mehr als 1,2 m betragen. Diese Breite darf jedoch lediglich über eine Länge von 2,0 m auftreten. Dieses ist auf Höhe der Hausnummern 11 und 16 gegeben. Lediglich auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite zum Bonner Tor, zwischen Flurstück 454 - 474, werden sowohl die Vorgaben aus Abs.4.5 als auch Seite 2 von 6 27.05.2009 / / Abs. 4.10 nicht eingehalten. Hier liegt auf Grund des insgesamt schmalen Querschnitts durch die Engstelle am Bonner Tor ein Defizit vor. .. DIN 18024-1, Abs. 4.11: Die Vorgaben aus Abs. 4.11 müssen keine Berücksichtigung finden. DIN 18024-1, Abs. 4.12: Die in Abs. 4.12 vorgegebenen Maße werden eingehalten. "" DIN 18024-1, Abs. 4.1~: Fahrschachttüren sind im Planungsbereich nicht vorhanden. Aus diesem Grund muss das vorgegebene Maß aus Abs. 4.13 keine Berücksichtigung finden. DIN 18024-1, Abs. 5.1: Auf der nördlichen Gehwegseite werden die Vorgaben aus Abs. 5.1 in Bezug auf die Abstandslängen nicht eingehalten. Grundsätzlich liegen hier jedoch sehr gute Sichtverhältnisse vor. DIN 18024-1, Abs. 5.2: Da die Baumaßnahme bereits abgeschlossen ist, kann von einer Bewertung gemäß Abs. 5.2 abgesehen werden. Sollten sich weitere bauliche Veränderungen ergeben, sind die in Abs. 5.2 vorgegebenen Maße einzuhalten. DIN 18024-1, Abs. 6: Die Vorgaben aus Abs. 6 werden im Planungsbereich größtenteils eingehalten. Lediglich im östlichen Anschlussbereich ist in einem Teilstück ein Belagswechsel auf Natursteinpflaster vorgesehen. Dieses kann sowohl für Gehbehinderte als auch sehbehinderte Person eine (unnötige) Erschwernis auf Grund von Unebenheiten und Ungleichmäßigkeit darstellen. DIN 18024-1, Abs. 7: Die Vorgaben aus Abs. 7 müssen keine Berücksichtigung finden. DIN 18024-1, Abs. 8.1: Im Bereich der "Querungsstellen" werden die Borde auf Null abgesenkt. Dies entspricht nicht der Vorgabe aus Abs. 8.1, die einen Höhenunterschied von minimal 3,0 cm zwischen Fahrbahn und Gehweg vorsieht. Dies ist ein Defizit. DIN 18024-1, Abs. 8.2: Die vorgegebenen Maße werden eingehalten. DIN 18024-1, Abs. 8.3: In Abs. 8.3 ist eine maximale Querneigung von 2,0 % vorgegeben. Dies entspricht jedoch teilweise nicht den allgemeinen technischen Vor- Seite 3 von 6 27.05.2009 schriften, die zur Entwässerung eine Mindestquerneigung für Pflasterflächen von 2,5 % fordern. Wie vor Ort festgestellt werden konnte liegt die Querneigung größtenteils in dem zulässigen Bereich. Lediglich auf der südlichen Gehwegseite ist in einem Hauseingangsbereich auf Grund des Bauens im Bestand eine höhere Querneigung vorhanden. , DIN 18024-1, Abs. 8.4: Grundsätzlich sind lediglich im Bereich der "Querungsstellen" taktile Elemente vorhanden. Insbesondere im östlichen Bereich mit mehreren Richtungswechseln fehlen die taktilen und optisch wahrnehmbaren Elemente in Längsrichtung zur Bonner Straße. DIN 18024-1, Abs. 8.5: finden. Die Vorgaben aus Abs. 8.5 müssen keine Berücksichtigung DIN 18024-1, Abs. 9: Es sind keine überdachten Verweilplätze ist jedoch auch nicht zwingend notwendig. vorhanden. Dies DIN 18024-1, Abs. 10.1: Neben den unter "Sonstiges" vermerkten Defiziten, können die Bordabsenkungen (Nullabsenkung) an den signalisierten Fußgängerüberwegen einen Gefahrenpunkt für sehbehinderte Personen darstellen. Diesen ist das Ertasten der Fahrbahnrandbegrenzung damit nicht möglich. Dies entspricht nicht den Vorgaben des Abs. 10.1, die ein Absenken des Bordes auf minimal 3,0 cm festlegen. Grundsätzlich wird empfohlen, die Borde im Bereich der Furten geteilt abzusenken. Dementsprechend ist ein ca. 1 m breiter Streifen für Leute mit Rollstühlen oder Rollatoren auf Null abzusenken. Die übrige Bordanlage im Bereich der Furt ist auf 3,0 cm abzusenken. Die taktile Führung sollte entsprechend den Vorgaben auf den auf 3,0 cm abgesenkten Bereich zuführen. DIN 18024-1, Abs. 10.2: a) Anhand der vorliegenden Pläne kann nioot überprüft werden, ob die Bereiche der Sichtdreiecke an Querungsstellen von Hindernissen freigehalten wurden. Dies ist zu überprüfen. b) In den Überquerungsbereichen sind keine Abdeckungen von Entwässerungs- und Revisionsschächten vorhanden. Seite 4 von 6 27.05.2009 DIN 18024-1, Abs. 11: a) Vorgaben zur Anordnung von Rillen- und Noppenplatten gibt es derzeitig noch nicht. Neueste Erkenntnisse sehen an Lichtsignalanlagen eine taktile Führung an den Fahrbahnrand mittels Noppenplatten vor (Aufmerksamkeitsfeld). Am Fahrbahnrand verdeutlichen in Laufrichtung ausgerichtete Rillenplatten die Gehrichtung. Da es in diesem Zusammenhang bisher keine rechtlichen Vorgaben gibt, ist zu empfehlen, es innerhalb einer Stadt gleichartig zu gestalten. b) Die Einhaltung der weiteren Vorgaben (DIN 32981, RiLSA) sowie die zugrunde gelegte Querungsgeschwindigkeit können anhand der Planunterlagen nicht überprüft werden. v DIN 18024-1, Abs. 12.2: Die Vorgaben aus Abs. 12.2 müssen keine Berücksichtigung finden. DIN 18024-1, Abs. 12.3: Die Vorgaben aus Abs. 12.3 müssen keine Berücksichtigung finden. ~ DIN 18024-1, Abs. 12.4: Die Vorgaben aus Abs. 12.4 müssen keine Berücksichtigung finden. o DIN 18024-1, Abs. 12.5: Die Vorgaben aus Abs. 12.5 müssen keine Berücksichtigung finden. I) DIN 18024-1, Abs. 12.6: Die Vorgaben aus Abs. 12.6 müssen keine Berücksichtigung finden. o DIN 18024-1, Abs. 13: finden. Die Vorgaben aus Abs. 13 müssen keine Berücksichtigung o DIN 18024-1, Abs. 14: Die Einhaltung der unter Abs. 14 aufgeführten kann an hand der Planunterlagen nicht überprüft werden. Vorgaben DIN 18024-1, Abs.15: Die Vorgaben aus Abs. 15 wurden größtenteils eingehalten. Lediglich im Bereich der taktilen Führung treten Defizite auf. Es sind keine Aufmerkt! samkeitsfelder vorgesehen, die sehbehinderte Personen auf den Einstiegsbereich hinweisen. Hier sollten Nachbesserungen stattfinden. Seite 5 von 6 27.05.2009 DIN 18024-1, Abs. 16: nicht vorgesehen. ?? Behindertengerechte Stellplätze sind im Planungsbereich DIN 18024-1, Abs. 17: Die Einhaltung der unter Abs. 17 aufgeführten kann an hand der Planunterlagen nicht überprüft werden. Vorgaben DIN 18024-1, Abs. 18: Die Einhaltung der unter Abs. 18 aufgeführten tJ kann an hand der Planunterlagen nicht überprüft werden. Vorgaben o DlN 18024-1, Abs. 19: a) Orientierungshilfen sind lediglich an Querungsstellen vorgesehen. Optisch kontrastierende sowie taktile Elemente in Längsrichtung und bei Richtungswechsel fehlen. Ein weiteres Defizit bzgl. der Trennung zwischen Gehweg und Parkraum tritt auf Grund des Verzichts auf einen Höhenunterschied auf. b) Eine Überprüfung der Gestaltung der Haltestelleninformationen und anderen Orientierungshilfen sowie der Beleuchtung ist an hand der Planunterlagen nicht möglich. Dipl.-Ing. Daniel Ebbers Seite 6 von 6 27.05.2009