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16.03.09, 09:17
Aktualisiert
16.03.09, 09:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
354/2007
Datum
Planungsamt
26.03.2007
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
28.03.2007
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
2. Änderung des Bebauungsplanes Pier Nr. 13 „Gewerbegebiet Pier“
- Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Der Bebauungsplan wird insofern geändert, dass die textlichen Festsetzungen wie folgt ergänzt
werden:
Gem. § 1 Abs. 5 BauNVO sind Vergnügungsstätten entsprechend § 8 Abs. § BauNVO nicht
zulässig.
Da mit der Änderung die zulässige Grundfläche nicht erweitert wird, die Zulässigkeit von
Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1
zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1, Abs.
6, Nr. 7, Buchst. b, BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird das Verfahren gem. § 13a BauGB
durchgeführt.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4. Abs. 1 wird abgesehen.
Die öffentliche Auslegung wird gem. § 3 Abs. 2 durchgeführt.
Der Entwurf der Planänderung wird den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange zugeleitet. Ihnen ist, unter Fristsetzung von 4 Wochen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
Im Vorfeld wird ortsüblich bekannt gemacht, dass die Bebauungsplanänderung im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB aufgestellt wird und
dass sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung zu den Öffnungszeiten im Rathaus Zimmer 21
unterrichten kann. Die Öffentlichkeit kann sich in einer Frist von 4 Wochen zur Planung äußern.
Begründung:
Der Bebauungsplan Pier Nr. 13 „Gewerbegebiet Pier“ hat in seiner jetzigen Form seit 1998
Bestand. Das Gebiet ist durch die Ansiedlung unterschiedlichster Gewerbebetriebe, aber auch durch
Wohnungen der Eigentümer dieser Betriebe geprägt. Um eine weitere Entwicklung dieses Gebietes
zu unterstützen und auch die vorhandene Wohnnutzung über das Maß der zulässigen gewerblichen
Nutzung nicht zu stören, sollen mit dieser Änderung nun Vergnügungsstätten gem. § 8 Abs.3 3.
ausgeschlossen werden. Damit bis zur Rechtskraft des Bebauungsplanes keine Vergnügungsstätten
zugelassen werden können, wird mit der Aufstellung der Bebauungsplanänderung eine
Veränderungssperre beschlossen.
Vorlage: 354/2007
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Da mit der Bebauungsplanänderung grundsätzlich Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden,
kann diese nicht vereinfacht nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Allerdings gibt es seit der
Novellierung des BauGB vom 01.01.2007 die Möglichkeit, Bebauungspläne der Innenentwicklung
in einem sogenannten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen. Da die
Vorgaben zutreffen, wird empfohlen, dieses Verfahren anzuwenden.
Die Planung und das Verfahren kann in der Sitzung dargelegt und erörtert werden.