Daten
Kommune
Inden
Größe
12 kB
Erstellt
16.03.09, 09:17
Aktualisiert
16.03.09, 09:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Kämmerei
II/Hall
28.10.2003
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
03.12.2003
Rat
10.12.2003
TOP Ein Ja
Nein
392/2003
Ent Bemerkungen
Betrifft:
4. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2003 zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur
Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom16. Juni 1999
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 4. Änderungssatzung vom
10. Dezember 2003 zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999.
Begründung:
Bio-Tonne:
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Bio-Tonnen werden wie folgt festgesetzt:
MGB 120 - 14-tägige Leerung
96,96 € (Gebühr 2003 = 97,92 € )
MGB 240 - 14-tägige Leerung
150,00 € (Gebühr 2003 = 151,44 € )
Abfallsack:
Die Gebühr für den Abfallsack in Höhe von 3,50 € sollte nicht verändert werden.
Sperrmüll:
Die Gebühr für eine Sperrmüllmarke je Stück / Bündel / Gerät in Höhe von 5,00 € für die
Entsorgung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlschränke, Ölradiatoren,
Wärmetauscher, Altholz und Altmetall sollte nicht verändert werden.
Restmüllabfuhr und Umleerbehälter (Container):
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Restmüllgefäße und Umleerbehälter (Container) sollen
wie nachfolgend aufgeführt festgesetzt werden:
MGB 60 - 14-tägige Leerung
115,44 € ( Gebühr in 2003 = 96,96 € )
MGB 120 - 14-tägige Leerung
179,40 € ( Gebühr in 2003 = 156,60 € )
MGB 240 - 14-tägige Leerung
320,88 € ( Gebühr in 2003 = 290,04 € )
1,1 cbm Umleerbehälter (Container) 1.441,80 € ( Gebühr in 2003 = 1.361,28 € )
Vorlage: 392/2003
Seite - 2 4. Änderungssatzung
vom 10. Dezember 2003 zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 2001 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999
Aufgrund der §§ 7 und 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen
(EntlKommG) vom 29. April 2003 (GV NRW S. 254) und den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW S. 712) zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den
Euro in Nordrhein-Westfalen (Euro-AnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV NRW S. 708) hat
der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2003 folgende 4.
Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999 beschlossen:
Artikel I
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1. Die Benutzungsgebühr beträgt für einen
a) Müllgroßbehälter jährlich
bei 60 l Rauminhalt (MGB 60)
- 14-tägige Leerung -
115,44 €
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120)
- 14-tägige Leerung -
179,40 €
bei 240 l Rauminhalt (MBG 240)
- 14-tägige Leerung -
320,88 €
1,1-cbm-Umleerbehälter (Container) jährlich - 14-tägige Leerung - 1.441,80 €
b) Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt für die Bio-Tonne
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120)
- 14-tägige Leerung -
96,96 €
bei 240 l Rauminhalt (MGB 240)
- 14-tägige Leerung - 150,00 €
Für die Bio-Tonne besteht Anschluss- und Benutzungspflicht; auf die Befreiungsmöglichkeiten
gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung wird hingewiesen.
Artikel II
Diese 4. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die 3.
Änderungssatzung vom 19. Dezember 2002, zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde
Inden vom 16. Juni 1999 insoweit außer Kraft.
Vorlage: 392/2003
Seite - 3 -
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 4. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2003 zur Gebührensatzung vom 16.
Dezember 1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 10. Dezember 2003
Bürgermeister