Daten
Kommune
Pulheim
Größe
21 kB
Datum
14.09.2010
Erstellt
13.09.10, 19:22
Aktualisiert
13.09.10, 19:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
IV / 601.01.21.64
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
14.09.2010
ö. S.
X
Jürgen Enders
(Verfasser/in)
292/2010
nö. S. TOP
19.07.2010
(Datum)
BETREFF:
Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG
Anregung gem. § 24 GO
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Anregung gem. § 24 GO NRW (Herr Kauth v. 10.07.2010)
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
ja
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die Anregung von Herrn Kauth abzuweisen.
ERLÄUTERUNGEN:
-1-
Nach § 8 KAG i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen
(Straßenbaubeitragssatzung) ist die Stadt Pulheim zur Beitragserhebung verpflichtet, wenn die beitragsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Beitragserhebungen gehören somit zum laufenden Geschäft der Verwaltung.
Herr Kauth hat zu Verfahrensfragen, insbesondere zu Fragen einer frühzeitigen Bürgerinformation und Fälligkeiten der
Beitragsforderungen bereits mehrere Petitionen und Anregungen vorgebracht.
27.08.2006
25.02.2007
07.11.2009
Anregung gem. § 24 GO (Thema: Information über Beitragserhebungen zu Beginn eines Jahres, Möglichkeiten der Anlieger, auf den Beginn und den Umfang der Maßnahmen, somit auch auf die Beitragshöhe Einfluss zu nehmen.
Weiterhin auch auf den Baubeginn und evtl. Verschiebungen Einfluss zu nehmen (Vorlage 922/2006).
Petition an das Innenministerium des Landes NRW (Thema: Ankündigung einer Straßenbaumaßnahme
und Beitragserhebung mit Vorlauf von mehr als 1 Jahr)
Anregung gem. § 24 GO, auf Antrag (gesetzliche) Fälligkeitsfristen bis zu 6 Monaten zu verlängern.
Mit Schreiben vom 10.07.2010 regt Herr Kauth an, vor beitragsrelevanten Investitionsentscheidungen zu klären, wie sich
die Kostenbelastung der betroffenen Anlieger darstellt. Sollte die Baumaßnahme von den Anliegern finanziell nicht zu
verkraften sein, sollte sie entweder ganz unterbleiben oder so sparsam und wirtschaftlich wie möglich durchgeführt werden. Herr Kauth weist darauf hin, dass nach § 10 GO auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabenpflichtigen
Rücksicht zu nehmen ist.
Die Verwaltung befürwortet den Vorschlag nicht.
1) Anlass für die Erneuerung und Verbesserung von Straßen ist regelmäßig das vom städtischen Tiefbauamt festgestellte Schadensbild und die Verkehrsbedeutung, mithin auch Fragen der Verkehrssicherung. Eine antragsgemäße Einschränkung um Fragen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Anlieger wäre völlig sachfremd. Im Übrigen dürfte
eine (straßenbezogene) Erhebung von Daten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit datenschutzrechtlich nicht umsetzbar sein.
2) § 10 GO lautet:
„Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben.
Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabenpflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.“
Diese Regelung stellt ab auf alle Abgabenpflichtigen des Stadtgebietes. Die Sichtweise von Herrn Kauth ist dagegen
beschränkt auf Anlieger einer Anlage im Stadtgebiet. Hier wird verkannt, dass (aus sachfremden Erwägungen, nämlich
der Abgabenverschonung Einzelner) unterlassene straßenbauliche Maßnahmen in Form zusätzlicher Unterhaltungsaufwendungen zu wirtschaftlichen Verlusten führen, die von der Allgemeinheit, mithin allen Abgabenpflichtigen zu
tragen wären.
Herr Kauth hat in der Vergangenheit häufiger Vorschläge unterbreitet, die auf eine Änderung der ständigen Verwaltungspraxis ausgerichtet waren. In der Abwägung aller Kriterien hat sich der Haupt- und Finanzauschuss bisher für eine Beibehaltung folgender bewährter Verfahrensweise ausgesprochen:
•
•
•
•
Öffentliche Bekanntmachung aller im jeweiligen Haushaltsjahr veranschlagten beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen mit Wirksamkeit der Haushaltssatzung (am Anfang des Jahres) und Bekanntgabe an alle Ratsmitglieder, Ortsvorsteher/Ortsvorsteherinnen und die Presse.
Vorstellung der jeweiligen Maßnahme vor Beginn im TVA unter „Mitteilungen der Verwaltung“.
Wohngebietsbezogene Information aller Anlieger über den voraussichtlichen Beginn der Maßnahme, Bauzeitenplanung und Verkehrsführung (kurz vor Beginn der Maßnahme), entweder über Bürgerversammlung und
/oder Bürgerinformationsschreiben.
Beitragsrechtliche Information der Anlieger in Bürgerversammlungen und/oder Bürgerinformationsschreiben
sowie im Rahmen förmlicher Anhörungen vor Bescheidversand.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Vorlage 922/2006 verwiesen.
-2-