Daten
Kommune
Pulheim
Größe
21 kB
Datum
14.09.2010
Erstellt
13.09.10, 19:22
Aktualisiert
13.09.10, 19:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
IV / 66
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
14.09.2010
ö. S.
X
Herr Rademann
(Verfasser/in)
354/2010
nö. S.
TOP
16
25.08.2010
(Datum)
BETREFF:
Beschwerde und Anregung gem. § 24 GO NRW
hier: Installation eines Bürgerberatungsbüros zum Thema § 61a LWG NRW
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Herr Schulte namens und im Auftrag des Ing.-Büros NORK+BERGER
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr: 2010
Jahr: 2011
Jahr: 2012
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1. Der HFA beschließt den Antrag des Ingenieurbüros für Abwassertechnik, Pulheim, vertreten durch Herrn Dipl.-Ing.
Jürgen Schulte, namens und im Auftrag des Partnerbüros NORK + BERGER, Beratende Ingenieure, Düren abzulehnen
und weiterhin lediglich eine allgemeine Beratung von der Verwaltung durchzuführen und Prüfbescheinigungen nur auf
Verlangen vorlegen zu lassen.
ERLÄUTERUNGEN:
-1-
Mit Schreiben vom 19.02.2010 beantragt das Ingenieurbüro für Abwassertechnik, Pulheim, vertreten durch Herrn Dipl.Ing. Jürgen Schulte, namens und im Auftrag des Partnerbüros NORK + BERGER, Beratende Ingenieure, Düren folgenden Beschluss zu fassen:
„Obengenannte Ingenieurbüros werden Haus- und Grundstückseigentümer aller Stadtteile / Segmente Pulheims
informieren, beraten, unterstützen.
Die Beratung betrifft alle Fragen, die mit der Planung, der Ausführung und der Kontrolle bzgl.
•
•
•
der Umsetzung des § 61a LWG NRW
dem Schutz vor Rückstau innerhalb von Gebäuden
Ringdrainagen
zusammen hängen.
Diese Tätigkeiten werden in Abstimmung mit den Fachabteilungen der Verwaltung durchgeführt. Die Verwaltung wird
beauftragt, mit o.g. Büros eine Vereinbarung zu treffen, die sicher stellt, dass die Interessen der Stadt zu diesem ebenso
wichtigen wie komplexen Thema gewahrt bleiben. Wegen des großen öffentlichen Interesses und wegen der näher rückenden Termine (31.12.2015 bzw. 31.12.2014) sollen o.g. Ingenieurbüros kurzfristig ihre Tätigkeiten aufnehmen. Der
Verwaltung wird empfohlen mit 2 weiteren Fachbüros entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Jedes Büro würde somit
einen Sektor des Stadtgebietes betreuen. Dazu wird vorgeschlagen, das Stadtgebiet in 3 Sektoren zu teilen. Wir halten
eine solche Maßnahme deshalb für wichtig, weil bei konsequenter Umsetzung des § 61a LWG NRW auf die Büros Arbeit
in sehr großem Umfang zukommt.
Um die Kosten zu minimieren, werden sich die Fachbüros zunächst selbst finanzieren, in dem für die Beratung eine
Schutzgebühr erhoben wird. Diese kann bei evtl. durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen verrechnet werden.“
In seinem Antrag fordert Herr Schulte indirekt und hält es für geboten, dass die Stadt sich alle Prüfungsbescheinigungen
gem. § 61a LWG NRW vorlegen lässt. Herr Dr. Togler, der bei der Kommunal- und Abwasserberatung NRW hierfür
zuständige Projektleiter, hielt am 16.10.2008 bei der Unteren Wasserbehörde (UWB) des Rhein-Erft-Kreises im Rahmen
eines Amtsleitertreffens einen Vortrag zu der Thematik. Dabei vertrat er ebenfalls die Auffassung, dass die Gemeinden
verpflichtet seien, die Durchführung der Dichtheitsprüfungen durch die Grundstückseigentümer zu überwachen und die
Prüfungen durchzusetzen.
Weder die Vertreter der kreisangehörigen Kommunen noch die UWB teilten diese Auffassung, da eine derartige Regelung im Gesetz nicht enthalten ist. Er bat daher Frau Koll-Sarfeld, die Juristin von der Kommunal- und Abwasserberatung NRW, um rechtliche Prüfung.
Im Fazit ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung keine Verpflichtung der Gemeinde besteht,
entsprechende Nachweise zu verlangen. Die Norm verpflichtet nur die Grundstückseigentümer, die Prüfbescheinigung
aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Unmittelbare Normadressaten sind somit die Grundstückseigentümer. Das Ergebnis der rechtlichen Überprüfung ist als Anlage 3 beigefügt.
Über die Umsetzung des § 61a LWG durch die Stadt Pulheim und ihre diesbezüglichen Satzungsregelungen in der Entwässerungssatzung wurden die Untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises und die Bezirksregierung Köln informiert.
Kritik hieran gab es bisher nicht.
Das Rechtsamt der Stadt Pulheim wurde nunmehr um eine eigene rechtliche Prüfung hinsichtlich der Frage in wie weit
die Stadt Pulheim tätig werden muss, um ihre gesetzliche Pflicht zu erfüllen, gebeten.
Das Ergebnis findet sich in Anlage 2. Eine Pflicht die Bescheinigungen systematisch zu verlangen besteht danach nicht.
Die Stadt Pulheim hat bereits in einem Schreiben von 17.06.2010 (Anlage 4) an Herrn Schulte sein Engagement für die
Beratung der Bürger der Stadt Pulheim zum Thema Dichtheitsprüfung ausdrücklich begrüßt. Auch ist es aus Sicht der
-2-
Verwaltung insbesondere bei komplizierter Grundstücksentwässerungssituation sinnvoll, wenn Grundstückseigentümer
auf die Beratung von Fachingenieuren zurückgreifen. Eine objektbezogene Beratung ist nicht die Aufgabe der Stadt und
auch nicht über Gebühren umlagefähig. Herrn Schultes Wunsch nach zur Verfügungsstellung von Räumen im Rathaus
bzw. Stellplätzen für ein Beratungsbüro wurde folglich nicht entsprochen. Es stehe Herrn Schulte jedoch frei entsprechende Räumlichkeiten für ein Beratungsbüro im Stadtgebiet anzumieten.
Zur allgemeinen Information der Bürger hat die Verwaltung umfangreiche Informationen im Internetauftritt der Stadt Pulheim eingestellt. Zudem wird in Kürze ein erläuterndes Infoblatt des Landes den Bürgern zur Verfügung gestellt werden.
-3-