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Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 354/2010)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
23 kB
Datum
14.09.2010
Erstellt
13.09.10, 19:22
Aktualisiert
13.09.10, 19:22
Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 354/2010) Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 354/2010) Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 354/2010)

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Inhalt der Datei

ANLAGE 3 Rhein-Erft-Kreis Fragen zu § 61a LWG NRW 1. Pflicht zum Satzungserlass Grundsätzlich richtet sich die Befugnis der Gemeinden zum Satzungserlass nach § 7 GO NRW. Es gibt • • • Pflichtsatzungen (z.B. die Hauptsatzung oder die Haushaltssatzung), deren Erlasspflicht der Gemeinde gesetzlich auferlegt ist, bedingte Pflichtsatzungen (z.B. der Bebauungsplan, die Eigenbetriebssatzung oder die Sparkassensatzung), deren Erlass den Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben ist, sowie freiwillige Satzungen (Abgabensatzungen, Anschluss- und Benutzungszwang, Benutzungssatzungen für öffentliche Einrichtungen), über deren Erlass die Gemeinden in eigener Verantwortung entscheiden. Satzungen nach § 61a Abs. 5 S. 2 LWG NRW sind danach als bedingte Pflichtsatzungen, Satzungen nach § 61a Abs. 5 S. 1 LWG NRW hingegen (trotz der einschränkenden SollRegelung) als freiwillige Satzungen einzuordnen. Satzungen sind nicht nur für die Bürger und Einwohner der Gemeinde, sondern ebenso auch für diese selbst, für andere Gebietskörperschaften und für die Rechtsprechung verbindlich (Rehn/Cronauge, GO NRW, Kommentar, § 7, Anm. 2). Die Verpflichtung zum Erlass von Satzungen kann von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde durchgesetzt werden. Wenn die Gemeinde die ihr als Körperschaft obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt, kann die Kommunalaufsicht nach § 123 Abs. 1 GO NRW anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt die Gemeinde der Anordnung nicht fristgerecht nach, so kann die Kommunalaufsicht die Anordnung an Stelle der Gemeinde und auf deren Kosten selbst durchführen oder einen Dritten mit der Durchführung betrauen (§ 123 Abs. 2 GO NRW). Pflichten und Aufgaben im Sinne des § 123 GO NRW sind alle auf einer gültigen Rechtsnorm beruhenden oder von ihr ausgehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde. Erfasst sind sowohl die gegenüber Dritten wahrzunehmenden Pflichten und Aufgaben als auch solche des interorganisatorischen Bereichs, etwa der Erlass einer Pflichtsatzung. Die Anordnung ist schriftlich zu treffen, das aufsichtsbehördliche Sachverlangen eindeutig klarzustellen, die vernachlässigte Pflicht oder Aufgabe genau zu bezeichnen. Verstreicht die in der Anordnung gesetzte Frist, ohne dass das Erforderliche von der Gemeinde veranlasst wird, kann die Aufsichtsbehörde nach § 123 Abs. 2 GO NRW die Anordnung an Stelle der Gemeinde selbst durchführen (Selbstvornahme) oder einem Dritten die Durchführung übertragen (Fremdvornahme). Handelt die Aufsichtsbehörde an Stelle der Gemeinde, so hat sie die gleichen Befugnisse wie die Gemeinde, unterliegt aber auch denselben Beschränkungen. Die Gemeinde hat sowohl die Kosten der Maßnahme selbst als auch die durch das Tätigwerden der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten zu tragen. Denkbar wäre das z.B., wenn eine Gemeinde für ihre Wasserschutzgebiete trotz der gesetzlichen, unausweichlichen Verpflichtung in § 61a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW keine Satzung erlässt. 2. Umsetzen des Satzungsrechts Zwar sind die Gemeinden an das von ihnen gesetzte Ortsrecht gebunden (s.o.). Allerdings bezieht sich diese Aussage wohl eher auf Pflichten, die in der Satzung selbst geregelt werden, nicht jedoch auf die Frage, ob Gemeinden allgemein zur Durchsetzung / zum Vollzug des von ihnen erlassenen Ortsrechts verpflichtet sind. Eine allgemein gültige Rechtspflicht, dass erlassene Normen grundsätzlich auch vollzogen werden müssen, besteht jedenfalls dann, wenn die Norm die Vollzugsbehörde ausdrücklich selbst verpflichtet. Eine solche Pflicht kann sich auch reflexiv als notwendige Kehrseite aus einem bestehenden Anspruch eines Dritten ergeben. Mit dem Recht des einen Rechtssubjekts korrespondiert dann notwendigerweise stets die darauf bezogene Pflicht eines anderen. Eine Verpflichtung der Gemeinde zum Tätigwerden kann sich ferner aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben. Wird die Gemeinde - nach gesetzlicher Verpflichtung oder aus eigenem Antrieb - durch Satzungserlass tätig, so folgt daraus grundsätzlich auch die Verpflichtung, für die sachgerechte Umsetzung der Satzungsforderungen zu sorgen. Wie dies im Einzelnen erfolgt, geschieht nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine ausdrückliche Regelung, dass die Gemeinde die Vorlage der Prüfbescheinigungen verlangen muss, enthält § 61a LWG NRW nicht, dort ist lediglich aus Sicht des Grundstückseigentümers geregelt, dass dieser die Bescheinigung der Gemeinde „auf Verlangen“ vorlegen muss. Das LWG NRW schreibt in § 61a Abs. 5 LWG NRW lediglich den Erlass einer Satzung vor. Eine allgemeine Vollzugspflicht ist im LWG ebenfalls nicht statuiert. Auch ergibt eine Auslegung der Regelung in § 61a Abs. 3 S. 5 LWG NRW zur Dichtheitsprüfung keine Verpflichtung der Gemeinden, generell zu fordern, dass die betroffenen Grundstückseigentümer die Nachweise der Dichtheitsprüfungen vorzulegen haben, es sei denn, sie legt sich diese Verpflichtung in ihrer Satzung nach § 61a LWG NRW selbst auf (s.3.). allerdings ist zu bedenken, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde aus ihrer Anstaltsgewalt heraus verpflichtet ist, für die korrekte Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht zu sorgen. Dazu gehört auch, gegen Grundstückseigentümer vorzugehen, die Abwasser in Gewässer (z.B. Grundwasser) gelangen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 19.08.1992 – 2 StR 86/92 zur strafrechtlichen Verantwortung eines Bürgermeisters nach § 324 StGB). 3. Verlangen nach Vorlage der Prüfbescheinigungen bei Satzungserlass Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung besteht keine Verpflichtung der Gemeinde, entsprechende Nachweise zu verlangen. Die Norm verpflichtet nur die Grundstückseigentümer, die Prüfbescheinigung aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Unmittelbare Normadressaten sind somit die Grundstückseigentümer. Zusätzlich wird der Gemeinde das Recht eingeräumt, die Vorlage der Bescheinigung zu verlangen. So ist der Begriff „auf Verlangen“ im Sinne von „Einfordern eines Rechtes“ oder „Geltendmachen eines Anspruchs“ zu verstehen. Der Berechtigte ergreift nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen. In der „Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen“ wird in § 3 Abs. 3 geregelt, neben einer Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfungen eine weitere Frist festzusetzen, innerhalb derer der Grundstückseigentümer die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung der Gemeinde vorzulegen hat. Neben der Zweckmäßigkeit einer sofortigen und umfassenden Vorlage der im Gemeindegebiet erstellten Dichtheitsprüfungsnachweise liegt die Entscheidung über die Vorlage einer Dichtheitsprüfungsbescheinigung letztlich bei der Gemeinde. Hält sie es für erforderlich, fordert sie von den Grundstückseigentümern die Dichtheitsnachweise. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift des § 61a LWG NRW ist es schließlich auch, die Gemeinden bei der Gestaltung einer effektiven öffentlichen Abwasserbeseitigung zu unterstützen. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen (s.u. 4.), dass - der Anschlussnehmer vor unlauteren Sachkundigen geschützt wird - haftungsrechtliche Aspekte für die Gemeinde reduziert werden o strafrechtlich o zivilrechtlich - die Gemeinde ihre Abwasserbeseitigungspflicht ordnungsgemäß erfüllt 4. Überprüfen der Dichtheitsprüfbescheinigungen durch Stichproben Werden die Dichtheitsprüfbescheinigungen der Gemeinde eingereicht, so sollte sie diese zeitnah überprüfen. Nur so kann die Gemeinde den Grundstückseigentümer zu Verbesserungen anhalten bzw. eine neue Prüfbescheinigung fordern. Nur dadurch wird auch der Grundstückseigentümer in die Lage versetzt, bei etwaigen Unstimmigkeiten oder Fehlern auf den von ihm beauftragten Sachkundigen zugreifen zu können. Prüft die Gemeinde nur einzelne der vorgelegten Bescheinigungen stichprobenartig, könnte sie später bei nicht geprüften Bescheinigungen nicht mehr ohne weiteres gegen den Grundstückseigentümer vorgehen. Sie müsste dann selber nachweisen, dass die Grundstücksentwässerung nunmehr undicht bzw. schadhaft ist. Außerdem können haftungsrechtliche Aspekte eine Rolle spielen. Sollte ein Schaden in einem Gewässer oder im Boden wegen undichter Leitungen auf dem Privatgrundstück eintreten, stellt sich für die Gemeinde möglicherweise die zivil- und strafrechtliche Haftungsfrage, wenn sie trotz Fristsetzung durch Satzung die Vorlage der Prüfbescheinigungen nicht verlangt hat. Denn die Gemeinde hätte mit der Aufforderung zur Vorlage der Bescheinigung frühzeitig erkennen können, ob eine Undichtigkeit bescheinigt wurde und den Schaden damit begrenzen können. auch bei bestehenden Problemen durch Fremdwasser ist das Verlangen nach Vorlage der Prüfbescheinigungen sinnvoll. Nur so kann die Gemeinde nachweisen, dass sie zum Eingrenzen und Minimieren des Fremdwasserzuflusses alles wasserwirtschaftlich Notwendige und wirtschaftlich Tragbare getan hat, um damit den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Anlage zu fördern. 5. Intensität der Überprüfung Hinsichtlich des Prüfungsumfangs stellt sich die Frage, wie intensiv die Gemeinde die ihr vorgelegten Prüfbescheinigungen überprüfen sollte. a. formale Prüfung Die Gemeinde sollte in jedem Fall prüfen, ob generell die Formalien (z.B. Datum und Unterschrift, ggf. auf dem von der Gemeinde vorgegebenen Formular oder Vorblatt) vorhanden sind. So ist die Datumsangabe wichtig für die Frist, innerhalb der die Wiederholungsprüfung stattfinden soll. Aus der Unterschrift ergibt sich, ob tatsächlich ein Sachkundiger die Dichtheitsprüfung durchgeführt hat. Nur so kann die Gemeinde feststellen, ob eine belastbare Bescheinigung vorliegt. b. Inhaltliche Prüfung Hinsichtlich des Inhalts sollte die Gemeinde die Bescheinigung auf Plausibilität prüfen. Hat sie besondere Anforderungen an die Prüfbescheinigung gestellt (z.B. Angaben zu Prüfverfahren oder Prüfmethoden, Lageplan, usw. – vgl. § 3 Abs. 5 Mustersatzung), so sollte sie deren Vorliegen nachhalten. Außerdem ergeben sich daraus u.U. Anhaltspunkte dafür, ob die Prüfung in vollem Umfang durchgeführt worden und die Bescheinigung nachvollziehbar ist.