Daten
Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
28.09.2010
Erstellt
29.09.10, 07:39
Aktualisiert
29.09.10, 07:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
IV/601.04.21.64
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
14.09.2010
X
28.09.2010
X
Frau Bündgens
(Verfasser/in)
189/2009
nö. S. TOP
05.05.2009
(Datum)
BETREFF:
Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG i.V.m. der Straßenbaubeitragssatzung
der Stadt Pulheim für die Erneuerung der Kirchgasse in Sinthern
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Stadtverwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
x
ja
ja
nein
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
x
nein
wenn nein: Es handelt sich um Einnahmen, nicht um Ausgaben.
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt-und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgenden Beschlussentwurfs:
Der Rat beschließt den Erlass der Einzelfallsatzung für die Kirchgasse in Pulheim gemäß Anlage zu dieser Vorlage.
ERLÄUTERUNGEN:
Die Stadt Pulheim hat die Kirchgasse in Sinthern erneuert und verbessert.
Aus beitragsrechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um eine Maßnahme, für die die Stadt berechtigt und verpflichtet ist,
Straßenbaubeiträge zu erheben.
Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim enthält u.a. Regelungen über anrechenbare Breiten und Anteile der
Beitragspflichtigen.
Allerdings beziehen sich diese Regelungen auf Anlagen eines bestimmten Typs.
-1-
Weisen Anlagen hiervon abweichende Besonderheiten auf, werden sie also von dieser Typik nicht erfasst, besteht insoweit eine Regelungslücke.
Für solche Fälle sieht § 4 Abs. 5 der Straßenbaubeitragssatzung vor, dass die anrechenbaren Breiten und Anteile der
Beitragspflichtigen im Einzelfall durch Satzung festzusetzen sind (Einzelfallsatzung).
Beispielhaft werden in diesem Zusammenhang Wirtschaftswege, Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen erwähnt.
Bei der Kirchgasse handelt es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich.
Es handelt sich nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 6 Nr. 6 der Straßenbaubeitragssatzung um eine als „Mischfläche
gestaltete Straße nach § 42 Abs. 4 a) StVO“.
Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf sieht vor, dass die anrechenbaren Breiten den tatsächlichen Ausbaubreiten
entsprechen.
Dies ist sachgerecht, da die Kirchgasse keine Überbreiten aufweist.
Weiterhin sieht der Satzungsentwurf einen Anteil der Beitragspflichtigen von 70 v.H. vor. Es handelt sich nach der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim um den für typisierte Anliegerstraßen allgemein gültigen Anteilssatz.
In beitragsrechtlicher Hinsicht besteht angesichts des gesteigerten Anliegervorteils kein Anlass, hinter dem Anteilsatz
von 70 v.H. zurück zu bleiben.
Die Satzung ist erforderlich, um die Straßenbaubeiträge erheben zu können.
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 KAG mit der Beendigung der Maßnahme.
Die Maßnahme wurde am 30.10.2009 beendet.
Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte erfordert einen hierauf bezogenen rückwirkenden Erlass der Einzelfallsatzung.
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