Daten
Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
27.10.2010
Erstellt
20.10.10, 07:17
Aktualisiert
27.10.10, 18:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV/61/003
Termin
27.10.2010
ö. S.
X
nö. S. TOP
13.10.2010
Herr Ritter / Fr.
Dr. CassensSasse
(Verfasser/in)
(Amt/Aktenzeichen)
455/2010
(Datum)
BETREFF:
Grünflächen im Bebauungsplan 23 Pulheim
Beschluss zum Beibehalt der festgesetzten öffentlichen Grünflächen
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
X
ja
nein
ja
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
davon:
Nicht ermittelt
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
X
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
Die Ermittlung der Kosten resultiert erst aus dem Beschluss
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Ausschuss für Planung und Umwelt der Stadt Pulheim beschließt, die im Bebauungsplan 23
Pulheim festgesetzten öffentlichen Grünflächen beizubehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanes zur Umwandlung in private Grünflächen mit dem Ziel des Verkaufes an die benachbarten
Grundstückseigentümer soll nicht erfolgen. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Bestandsaufnahme der Grünflächen vorzunehmen und die erforderlichen Schritte und Kosten zu ermitteln, um die
Grünflächen planrechtskonform herzurichten.
ERLÄUTERUNGEN:
-1-
Der Bebauungsplan 23 Pulheim setzt ein Netz von öffentlichen Grünflächen (siehe Anlage 1) fest,
welches zwar nicht unmittelbar verbunden ist mit den Grünzügen im Bebauungsplan 31 Pulheim,
jedoch über die Albrecht-Dürer-Straße hinweg trotzdem zusammen eine grüne Verbindung bis hin
zum Außenraum ermöglicht. Diese Planung ist nicht nur in beiden Bebauungsplänen als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplätze festgesetzt, sondern auch –
trotz der vergleichbaren Kleinteiligkeit - als solche (ebenfalls mit Zweckbestimmung Parkanlage)
im Flächennutzungsplan dargestellt. Betrachtet man den geringen öffentlichen Grünflächenanteil in
Pulheim, wird die Eigenschaft als grundlegende Planung erkennbar.
Zum Ausgleich des – entwicklungshistorisch zu erklärenden - Defizites an öffentlichen grünen Freiräumen im Zentralort betreibt die Stadt Pulheim die Planung des Nordparkes. Der als Anhang 2
der Beschlussvorlage abgebildete Ausschnitt des aktuellen Flächennutzungsplanes zeigt, dass
ebendiese „Grünfinger in den Bebauungsplänen 31 und 23 eine Verbindung der Wohngebiet zum
künftigen Nordpark bilden. Derartige öffentliche Grünflächen sind nicht nur sinnvolle Angebote für
Kinder und SeniorInnen, deren teils eingeschränkte persönliche Reichweite nahegelegene Freiund Kommunikationsräume erfordern, sondern stellen auch ein Qualitätsmerkmal dar, welches die
Grundstückswerte und die Restrukturierung von Baugebieten im Zuge der demographischen Veränderungsprozesse positiv beeinflussen kann.
In der Vergangenheit wurden die Grünflächen im Bebauungsplan 23 jedoch nicht hergestellt bzw.
nach Herstellung parzelliert und zum Teil an die angrenzenden Grundstückseigentümer verpachtet. Planungsrecht für diese private Nutzung besteht nicht.
Nun werden diese Teile der festgesetzten öffentlichen Grünfläche teils wieder an die Stadt zurück
gegeben, weil älter werdende Pächter keine großen Gartenflächen mehr pflegen möchten; Andere
würden gerne kaufen statt pachten. Eine einheitliche Handhabung ist nicht zu erwarten, sodass ein
Patchwork aus privaten Gartenflächen und teils unerschlossenen städtischen Grünflächen entstünde.
Da jede private Nutzung einer öffentlichen Grünfläche zunächst einer Planrechtsänderung bedarf
(mit Ausnahme explizit dafür vorgesehener Flächen wie z.B. einer Kleingartenanlage nach Bundeskleingartengesetz) stellt sich hier die Grundsatzfrage, ob die Grünfläche beibehalten werden
soll oder ob der Bebauungsplan geändert und die Grünzüge aufgegeben werden sollen.
Letzteres erforderte jedoch – eben weil Grundzüge der Planung berührt sind – eine Änderung von
Flächennutzungsplan und Bebauungsplan. Eine städtebauliche Begründung – Grundlage jeder
Bauleitplanung – lässt sich jedoch deutlicher für den Erhalt und die Herstellung der Grünflächen
formulieren. Zwingende Konsequenz ist die Lösung der Pachtverträge.
Zudem wurde verwaltungsintern die Frage gestellt, ob sich die Herrichtung dieser „Grünfinger zum
Nordpark“ nicht eignet, um in die Überlegungen zur Bewerbung um die Ausrichtung zur Landesgartenschau einbezogen zu werden; immerhin stehen diese Flächen vollständig im Eigentum der
Stadt und bilden einen idealen thematischen Bezug.
Die Herstellung der Flächen wird jedenfalls mit Kosten für die Herstellung und Pflege der Grünfläche verbunden sein, die durch die Verwaltung noch zu ermitteln sind.
Der Vorgang wurde bereits zweimal im Planungsausschuss beraten:
In seiner Sitzung vom 04.09.1996 (Vorlage Nr. 0934) lehnte der Stadtplanungsausschuss eine
Vorlage zur Einleitung eines Bebauungsplanänderungsverfahrens einstimmig ab.
In seiner Sitzung vom 12.06.2002 führte eine Pattabstimmung im Stadtplanungsausschuss dazu,
dass ein analoger Beschlussentwurf (Vorlage Nr. 1126) nicht zu einer Bebauungsplanänderung
führte.
Eine ähnliche Situation liegt im beschriebenen Bebauungsplan 31 vor, auch dort bestehen partielle
private Nutzungsinteressen, denen die Festsetzung z.B. der Grünanlagen entlang der Worringer
Straße entgegen steht, sodass die Frage des Umgangs mit öffentlichen Grünflächen durchaus
grundsätzlichen Charakter hat.
-2-