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Beschlussvorlage (Grünflächen im Bebauungsplan 23 Pulheim Beschluss zum Beibehalt der festgesetzten öffentlichen Grünflächen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
27.10.2010
Erstellt
20.10.10, 07:17
Aktualisiert
27.10.10, 18:41
Beschlussvorlage (Grünflächen im Bebauungsplan 23 Pulheim
Beschluss zum Beibehalt der festgesetzten öffentlichen Grünflächen) Beschlussvorlage (Grünflächen im Bebauungsplan 23 Pulheim
Beschluss zum Beibehalt der festgesetzten öffentlichen Grünflächen)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss IV/61/003 Termin 27.10.2010 ö. S. X nö. S. TOP 13.10.2010 Herr Ritter / Fr. Dr. CassensSasse (Verfasser/in) (Amt/Aktenzeichen) 455/2010 (Datum) BETREFF: Grünflächen im Bebauungsplan 23 Pulheim Beschluss zum Beibehalt der festgesetzten öffentlichen Grünflächen VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: X ja nein ja nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: davon: Nicht ermittelt - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja X nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Die Ermittlung der Kosten resultiert erst aus dem Beschluss BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Ausschuss für Planung und Umwelt der Stadt Pulheim beschließt, die im Bebauungsplan 23 Pulheim festgesetzten öffentlichen Grünflächen beizubehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanes zur Umwandlung in private Grünflächen mit dem Ziel des Verkaufes an die benachbarten Grundstückseigentümer soll nicht erfolgen. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Bestandsaufnahme der Grünflächen vorzunehmen und die erforderlichen Schritte und Kosten zu ermitteln, um die Grünflächen planrechtskonform herzurichten. ERLÄUTERUNGEN: -1- Der Bebauungsplan 23 Pulheim setzt ein Netz von öffentlichen Grünflächen (siehe Anlage 1) fest, welches zwar nicht unmittelbar verbunden ist mit den Grünzügen im Bebauungsplan 31 Pulheim, jedoch über die Albrecht-Dürer-Straße hinweg trotzdem zusammen eine grüne Verbindung bis hin zum Außenraum ermöglicht. Diese Planung ist nicht nur in beiden Bebauungsplänen als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplätze festgesetzt, sondern auch – trotz der vergleichbaren Kleinteiligkeit - als solche (ebenfalls mit Zweckbestimmung Parkanlage) im Flächennutzungsplan dargestellt. Betrachtet man den geringen öffentlichen Grünflächenanteil in Pulheim, wird die Eigenschaft als grundlegende Planung erkennbar. Zum Ausgleich des – entwicklungshistorisch zu erklärenden - Defizites an öffentlichen grünen Freiräumen im Zentralort betreibt die Stadt Pulheim die Planung des Nordparkes. Der als Anhang 2 der Beschlussvorlage abgebildete Ausschnitt des aktuellen Flächennutzungsplanes zeigt, dass ebendiese „Grünfinger in den Bebauungsplänen 31 und 23 eine Verbindung der Wohngebiet zum künftigen Nordpark bilden. Derartige öffentliche Grünflächen sind nicht nur sinnvolle Angebote für Kinder und SeniorInnen, deren teils eingeschränkte persönliche Reichweite nahegelegene Freiund Kommunikationsräume erfordern, sondern stellen auch ein Qualitätsmerkmal dar, welches die Grundstückswerte und die Restrukturierung von Baugebieten im Zuge der demographischen Veränderungsprozesse positiv beeinflussen kann. In der Vergangenheit wurden die Grünflächen im Bebauungsplan 23 jedoch nicht hergestellt bzw. nach Herstellung parzelliert und zum Teil an die angrenzenden Grundstückseigentümer verpachtet. Planungsrecht für diese private Nutzung besteht nicht. Nun werden diese Teile der festgesetzten öffentlichen Grünfläche teils wieder an die Stadt zurück gegeben, weil älter werdende Pächter keine großen Gartenflächen mehr pflegen möchten; Andere würden gerne kaufen statt pachten. Eine einheitliche Handhabung ist nicht zu erwarten, sodass ein Patchwork aus privaten Gartenflächen und teils unerschlossenen städtischen Grünflächen entstünde. Da jede private Nutzung einer öffentlichen Grünfläche zunächst einer Planrechtsänderung bedarf (mit Ausnahme explizit dafür vorgesehener Flächen wie z.B. einer Kleingartenanlage nach Bundeskleingartengesetz) stellt sich hier die Grundsatzfrage, ob die Grünfläche beibehalten werden soll oder ob der Bebauungsplan geändert und die Grünzüge aufgegeben werden sollen. Letzteres erforderte jedoch – eben weil Grundzüge der Planung berührt sind – eine Änderung von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan. Eine städtebauliche Begründung – Grundlage jeder Bauleitplanung – lässt sich jedoch deutlicher für den Erhalt und die Herstellung der Grünflächen formulieren. Zwingende Konsequenz ist die Lösung der Pachtverträge. Zudem wurde verwaltungsintern die Frage gestellt, ob sich die Herrichtung dieser „Grünfinger zum Nordpark“ nicht eignet, um in die Überlegungen zur Bewerbung um die Ausrichtung zur Landesgartenschau einbezogen zu werden; immerhin stehen diese Flächen vollständig im Eigentum der Stadt und bilden einen idealen thematischen Bezug. Die Herstellung der Flächen wird jedenfalls mit Kosten für die Herstellung und Pflege der Grünfläche verbunden sein, die durch die Verwaltung noch zu ermitteln sind. Der Vorgang wurde bereits zweimal im Planungsausschuss beraten: In seiner Sitzung vom 04.09.1996 (Vorlage Nr. 0934) lehnte der Stadtplanungsausschuss eine Vorlage zur Einleitung eines Bebauungsplanänderungsverfahrens einstimmig ab. In seiner Sitzung vom 12.06.2002 führte eine Pattabstimmung im Stadtplanungsausschuss dazu, dass ein analoger Beschlussentwurf (Vorlage Nr. 1126) nicht zu einer Bebauungsplanänderung führte. Eine ähnliche Situation liegt im beschriebenen Bebauungsplan 31 vor, auch dort bestehen partielle private Nutzungsinteressen, denen die Festsetzung z.B. der Grünanlagen entlang der Worringer Straße entgegen steht, sodass die Frage des Umgangs mit öffentlichen Grünflächen durchaus grundsätzlichen Charakter hat. -2-