Daten
Kommune
Pulheim
Größe
23 kB
Datum
27.10.2010
Erstellt
20.10.10, 07:17
Aktualisiert
27.10.10, 18:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
TEILÄNDERUNG NR. 16.6 GEYEN
Entwurf der BEGRÜNDUNG
zur Teiländerung Nr. 16.6 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim.
Änderung der Darstellung von Grünfläche in Wohnbaufläche bzw. in Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Feuerwehr sowie von Fläche für die Landwirtschaft in Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Feuerwehr
1. Allgemeines und Lage des Änderungsbereiches
Die von der Änderung 16.6 erfasste Fläche liegt im Ortsteil Geyen. Sie grenzt nördlich an den Nellesweg an. Östlich
verläuft die K 25 nach Pulheim. Im Norden und Westen finden sich Ackerflächen.
Das Plangebiet umfasst ein ca. 13000 m² großes Teilstück des Flurstücks 508, Flur 8, Gemarkung Geyen.
2. Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung
Die z. Zt. gültige Fassung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim besteht aus einer Teilgenehmigung aus
dem Jahre 1979 in Verbindung mit der 1. Änderung aus dem Jahre 1982 sowie weiteren Teiländerungen.
Bislang stellt der FNP für einen ca. 10800 m² umfassenden Bereich der FNP-Änderung 16.6 nördlich des Nelleswegs
'Grünfläche' mit der Zweckbestimmung 'Parkanlage' dar. Die restliche Fläche westlich der K 25 ist als 'Fläche für die
Landwirtschaft' dargestellt.
Die derzeitige Nutzung des Plangebiets ist durch Ackerflächen bestimmt.
3. Ziel und Zweck der Planung
Ziel der Planänderung ist die Änderung der Darstellung von 'Grünfläche' in 'Wohnbaufläche' bzw. in 'Fläche für den
Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr' sowie von 'Fläche für die Landwirtschaft' in 'Fläche für den
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr'. Im Hinblick auf die vorgesehene Ortsrandeingrünung bleibt für
diesen Bereich die Darstellung 'Grünfläche' mit der Zweckbestimmung 'Parkanlage' bestehen.
Im Herbst 2007 formulierte das zuständige Fachamt verwaltungsintern den Erneuerungsbedarf des Gerätehauses für
den Löschzug der freiwilligen Feuerwehr in Geyen, ausgelöst u. a. durch die zunehmende Größe der
Feuerwehrfahrzeuge und die schlechte Anfahrbarkeit des Standortes inmitten eines Wohngebiets. Somit ist der
Neubau eines größeren Feuerwehrgerätehauses an einem günstiger gelegenen Standort notwendig.
Dementsprechend sind im Rahmen einer Ortsbesichtigung im November 2007 mehrere mögliche alternative
Standorte in Geyen und Sinthern begutachtet worden. Dabei hat sich gezeigt, dass der überwiegende Teil der in
Erwägung gezogenen Standorte aufgrund der Größe und / oder Lage in den Ortsteilen nicht für den Bau eines
Feuerwehrgerätehauses geeignet ist.
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Demgegenüber bietet die mit dieser Flächennutzungsplanänderung überplante Fläche nördlich des Nelleswegs
vergleichsweise gute Bedingungen für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses, da von diesem Standort die
gesetzlich vorgeschriebenen Erreichbarkeitszeiten für Notfallstellen im Einsatzgebiet der freiwilligen Feuerwehr
Geyen erreicht werden können. Gleichzeitig ist mit der Anbindung an die K 25 keine Durchfahrt von Wohngebieten
erforderlich.
Die Erschließung des Feuerwehrgerätehauses greift dabei auf einen bestehenden Wirtschaftsweg zurück und würde
lediglich dessen Ertüchtigung notwendig machen. Ein Anschluss an die K 25 näher am bestehenden Siedlungsrand
scheidet aus verkehrstechnischen Gründen aus.
In Ergänzung zum Feuerwehrstandort ist die Bebauung eines großen Teils der Parzelle 508 auf der Nordseite des
Nelleswegs mit Einfamilienhäusern vorgesehen.
Die gesamte Tiefe der Bebauung orientiert sich dabei an der nördlichen Kante des Feuerwehrgerätehauses.
Zwischen diesem Gebäude und dem Nellesweg sind vier Wohngebäude mit Stichwegerschließung vorgesehen.
Nach Nordwesten daran anschließend kann die Wohnbebauung am bislang einseitig angebauten Nellesweg
fortgesetzt werden.
Die geplante Neubebauung soll nach Nordosten und Nordwesten von einer öffentlichen Siedlungsrandeingrünung
begrenzt werden.
Diesem Plankonzept entsprechend ist das Ziel der Flächennutzungsplanänderung 16.6, die vorbereitenden
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses, einer Wohnbebauung sowie
einer Grünfläche zu schaffen.
Hierzu ist die Änderung der Darstellung des bisherigen Flächennutzungsplanes von 'Grünfläche' in 'Wohnbaufläche'
bzw. in 'Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr sowie von 'Fläche für die Landwirtschaft'
in Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr erforderlich.
Das städtebauliche Erfordernis für die bislang dargestellte Grünfläche wird in dem sehr stark durchgrünten Geyen
heute nicht mehr gesehen. Durch die nun abgelegen und in Tieflage realisierte B 59 n ist auch eine Funktion als
mögliche „Pufferfläche“ entfallen.
Parallel zur FNP-Änderung 16.6 soll der Bebauungsplan Nr. 98 Geyen mit den entsprechenden Festsetzungen
aufgestellt werden.
Da im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 98 Geyen eine Umweltprüfung durchgeführt wird, wird nach §
2 Absatz 4 BauGB die Umweltprüfung im Zusammenhang mit der Änderung Nr. 16.6 des Flächennutzungsplanes auf
zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt.
4. Umweltbericht
Im § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist geregelt, dass bei Plänen, die zu einer Planungshierarchie gehören,
Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen (Abschichtungsregelung).
Aufgrund des höheren Detaillierungsgrad auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt eine genauere
Beschreibung der umweltbezogenen Belange im Rahmen des Umweltberichts des Bebauungsplans Nr. 98 Geyen.
Auf dieser Planungsebene liegen erheblich genauere Angaben zu dem geplanten Eingriff vor. Dementsprechend
können die Umweltauswirkungen auf das Plangebiet besser und genauer beschrieben und bewertet werden.
Vor diesem Hintergrund können die umweltbezogenen Belange auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nur
übersichtsweise erörtert werden.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird bei der Umweltprüfung neben einer Bestandsaufnahme des
Umweltzustandes des Plangebietes eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung (hinsichtlich der relevanten Schutzgüter) erstellt. Außerdem werden Überlegungen zur Vermeidung, zur
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Verringerung und zum Ausgleich möglicher nachteiliger Folgen der Planung angestellt. Wesentliche Teile des
Umweltberichtes sind auch Angaben über die wichtigsten Merkmale der bei der Umweltprüfung verwandten
Verfahren bzw. Angaben über Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Daten sowie geplante Maßnahmen zur
Überwachung der Auswirkungen der Planung (Monitoring).
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter.
Untersucht werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima,
Landschaft, Mensch sowie Kultur- und sonstige Güter.
Innerhalb der Fachgesetze sind für diese Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen
der Prüfung berücksichtigt werden bzw. Beurteilungskriterien bieten.
Zur Erarbeitung des Umweltberichts sind im Bebauungsplanverfahren bei einzelnen Schutzgütern als Grundlage
umfangreichere Untersuchungen durchgeführt worden.
Die Ergebnisse fließen in die Beurteilung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie Landschaft und Mensch ein.
4.1 Ziel und Zweck der Planung
Mit dieser Flächennutzungsplanänderung sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen für den Bebauungsplan Nr.
98 Geyen, der eine Gemeinbedarfsfläche für ein Feuerwehrgerätehaus, ein allgemeines Wohngebiet sowie
Grünflächen ausweist, geschaffen werden.
4.2 Voraussichtliche Auswirkungen der Planung auf die Umwelt
Mit der Teiländerung Nr. 16.6 Geyen des Flächennutzungsplanes werden Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne
des § 8 BNatSchG bzw. § 4 LGNW vorbereitet.
Zustand der Umwelt vor Durchführung der Planung
Derzeit wird das Plangebiet als Ackerfläche genutzt. Die in einem großen Teil der Fläche im FNP dargestellte
Grünfläche ist im Bestand nicht vorhanden.
Zustand der Umwelt nach Durchführung der Planung
Durch die Darstellungen 'Wohnbaufläche' und 'Fläche für den Gemeinbedarf' anstelle von 'Fläche für die
Landwirtschaft' bzw. 'Grünfläche' wird die Versiegelung von bislang als Freiflächen vorhandenen Bereiche
bauleitplanerisch vorbereitet.
Mit der Durchführung der Planung erfolgt die Versiegelung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen durch die
Wohnbebauung, Verkehrs- und Erschließungsflächen sowie das Feuerwehrgerätehaus einschließlich der
dazugehörigen Vorflächen, Zufahrten und Stellplätze.
Gleichzeitig ist zu erwarten, dass mit der Umsetzung der Planung eine Erhöhung des Aufkommens des Autoverkehrs
mit den entsprechenden Belastungen für die Umwelt einher gehen wird.
Demgegenüber wird mit der Darstellung von Grünflächen am nördlichen und westlichen Rand des Plangebietes die
Vorraussetzung für die Anlage einer umfangreichen Ortsrandbegrünung geschaffen.
4.3 Maßnahmen zum Ausgleich der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt
Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen sind im verbindlichen Bauleitplanverfahren festgestellt und vorgeschrieben.
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4.4 Zusammenfassung
Mit den Hausgärten, der Anlage einer Ortsrandbegrünung und sonstiger begrünter Flächen besteht die Möglichkeit,
die Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes auszugleichen. Die konkrete
Berechung erfolgte im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes für den Bebauungsplan Nr. 98 Geyen.
Gleichzeitig wird mit der Darstellung von Grünflächen am südlichen und östlichen Rand des Plangebietes die
Voraussetzung für die Anlage einer umfangreichen Ortsrandbegrünung geschaffen.
Pulheim, den 27.09.2010
Planungsabteilung
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