Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (beg 16_6ge ausb27102010)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
23 kB
Datum
27.10.2010
Erstellt
20.10.10, 07:17
Aktualisiert
27.10.10, 18:41
Beschlussvorlage (beg 16_6ge ausb27102010) Beschlussvorlage (beg 16_6ge ausb27102010) Beschlussvorlage (beg 16_6ge ausb27102010) Beschlussvorlage (beg 16_6ge ausb27102010)

öffnen download melden Dateigröße: 23 kB

Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLAN TEILÄNDERUNG NR. 16.6 GEYEN Entwurf der BEGRÜNDUNG zur Teiländerung Nr. 16.6 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim. Änderung der Darstellung von Grünfläche in Wohnbaufläche bzw. in Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr sowie von Fläche für die Landwirtschaft in Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr 1. Allgemeines und Lage des Änderungsbereiches Die von der Änderung 16.6 erfasste Fläche liegt im Ortsteil Geyen. Sie grenzt nördlich an den Nellesweg an. Östlich verläuft die K 25 nach Pulheim. Im Norden und Westen finden sich Ackerflächen. Das Plangebiet umfasst ein ca. 13000 m² großes Teilstück des Flurstücks 508, Flur 8, Gemarkung Geyen. 2. Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung Die z. Zt. gültige Fassung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim besteht aus einer Teilgenehmigung aus dem Jahre 1979 in Verbindung mit der 1. Änderung aus dem Jahre 1982 sowie weiteren Teiländerungen. Bislang stellt der FNP für einen ca. 10800 m² umfassenden Bereich der FNP-Änderung 16.6 nördlich des Nelleswegs 'Grünfläche' mit der Zweckbestimmung 'Parkanlage' dar. Die restliche Fläche westlich der K 25 ist als 'Fläche für die Landwirtschaft' dargestellt. Die derzeitige Nutzung des Plangebiets ist durch Ackerflächen bestimmt. 3. Ziel und Zweck der Planung Ziel der Planänderung ist die Änderung der Darstellung von 'Grünfläche' in 'Wohnbaufläche' bzw. in 'Fläche für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr' sowie von 'Fläche für die Landwirtschaft' in 'Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr'. Im Hinblick auf die vorgesehene Ortsrandeingrünung bleibt für diesen Bereich die Darstellung 'Grünfläche' mit der Zweckbestimmung 'Parkanlage' bestehen. Im Herbst 2007 formulierte das zuständige Fachamt verwaltungsintern den Erneuerungsbedarf des Gerätehauses für den Löschzug der freiwilligen Feuerwehr in Geyen, ausgelöst u. a. durch die zunehmende Größe der Feuerwehrfahrzeuge und die schlechte Anfahrbarkeit des Standortes inmitten eines Wohngebiets. Somit ist der Neubau eines größeren Feuerwehrgerätehauses an einem günstiger gelegenen Standort notwendig. Dementsprechend sind im Rahmen einer Ortsbesichtigung im November 2007 mehrere mögliche alternative Standorte in Geyen und Sinthern begutachtet worden. Dabei hat sich gezeigt, dass der überwiegende Teil der in Erwägung gezogenen Standorte aufgrund der Größe und / oder Lage in den Ortsteilen nicht für den Bau eines Feuerwehrgerätehauses geeignet ist. 1 Demgegenüber bietet die mit dieser Flächennutzungsplanänderung überplante Fläche nördlich des Nelleswegs vergleichsweise gute Bedingungen für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses, da von diesem Standort die gesetzlich vorgeschriebenen Erreichbarkeitszeiten für Notfallstellen im Einsatzgebiet der freiwilligen Feuerwehr Geyen erreicht werden können. Gleichzeitig ist mit der Anbindung an die K 25 keine Durchfahrt von Wohngebieten erforderlich. Die Erschließung des Feuerwehrgerätehauses greift dabei auf einen bestehenden Wirtschaftsweg zurück und würde lediglich dessen Ertüchtigung notwendig machen. Ein Anschluss an die K 25 näher am bestehenden Siedlungsrand scheidet aus verkehrstechnischen Gründen aus. In Ergänzung zum Feuerwehrstandort ist die Bebauung eines großen Teils der Parzelle 508 auf der Nordseite des Nelleswegs mit Einfamilienhäusern vorgesehen. Die gesamte Tiefe der Bebauung orientiert sich dabei an der nördlichen Kante des Feuerwehrgerätehauses. Zwischen diesem Gebäude und dem Nellesweg sind vier Wohngebäude mit Stichwegerschließung vorgesehen. Nach Nordwesten daran anschließend kann die Wohnbebauung am bislang einseitig angebauten Nellesweg fortgesetzt werden. Die geplante Neubebauung soll nach Nordosten und Nordwesten von einer öffentlichen Siedlungsrandeingrünung begrenzt werden. Diesem Plankonzept entsprechend ist das Ziel der Flächennutzungsplanänderung 16.6, die vorbereitenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses, einer Wohnbebauung sowie einer Grünfläche zu schaffen. Hierzu ist die Änderung der Darstellung des bisherigen Flächennutzungsplanes von 'Grünfläche' in 'Wohnbaufläche' bzw. in 'Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr sowie von 'Fläche für die Landwirtschaft' in Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr erforderlich. Das städtebauliche Erfordernis für die bislang dargestellte Grünfläche wird in dem sehr stark durchgrünten Geyen heute nicht mehr gesehen. Durch die nun abgelegen und in Tieflage realisierte B 59 n ist auch eine Funktion als mögliche „Pufferfläche“ entfallen. Parallel zur FNP-Änderung 16.6 soll der Bebauungsplan Nr. 98 Geyen mit den entsprechenden Festsetzungen aufgestellt werden. Da im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 98 Geyen eine Umweltprüfung durchgeführt wird, wird nach § 2 Absatz 4 BauGB die Umweltprüfung im Zusammenhang mit der Änderung Nr. 16.6 des Flächennutzungsplanes auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt. 4. Umweltbericht Im § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist geregelt, dass bei Plänen, die zu einer Planungshierarchie gehören, Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen (Abschichtungsregelung). Aufgrund des höheren Detaillierungsgrad auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt eine genauere Beschreibung der umweltbezogenen Belange im Rahmen des Umweltberichts des Bebauungsplans Nr. 98 Geyen. Auf dieser Planungsebene liegen erheblich genauere Angaben zu dem geplanten Eingriff vor. Dementsprechend können die Umweltauswirkungen auf das Plangebiet besser und genauer beschrieben und bewertet werden. Vor diesem Hintergrund können die umweltbezogenen Belange auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nur übersichtsweise erörtert werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird bei der Umweltprüfung neben einer Bestandsaufnahme des Umweltzustandes des Plangebietes eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (hinsichtlich der relevanten Schutzgüter) erstellt. Außerdem werden Überlegungen zur Vermeidung, zur 2 Verringerung und zum Ausgleich möglicher nachteiliger Folgen der Planung angestellt. Wesentliche Teile des Umweltberichtes sind auch Angaben über die wichtigsten Merkmale der bei der Umweltprüfung verwandten Verfahren bzw. Angaben über Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Daten sowie geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Planung (Monitoring). Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter. Untersucht werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Mensch sowie Kultur- und sonstige Güter. Innerhalb der Fachgesetze sind für diese Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden bzw. Beurteilungskriterien bieten. Zur Erarbeitung des Umweltberichts sind im Bebauungsplanverfahren bei einzelnen Schutzgütern als Grundlage umfangreichere Untersuchungen durchgeführt worden. Die Ergebnisse fließen in die Beurteilung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie Landschaft und Mensch ein. 4.1 Ziel und Zweck der Planung Mit dieser Flächennutzungsplanänderung sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen für den Bebauungsplan Nr. 98 Geyen, der eine Gemeinbedarfsfläche für ein Feuerwehrgerätehaus, ein allgemeines Wohngebiet sowie Grünflächen ausweist, geschaffen werden. 4.2 Voraussichtliche Auswirkungen der Planung auf die Umwelt Mit der Teiländerung Nr. 16.6 Geyen des Flächennutzungsplanes werden Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG bzw. § 4 LGNW vorbereitet. Zustand der Umwelt vor Durchführung der Planung Derzeit wird das Plangebiet als Ackerfläche genutzt. Die in einem großen Teil der Fläche im FNP dargestellte Grünfläche ist im Bestand nicht vorhanden. Zustand der Umwelt nach Durchführung der Planung Durch die Darstellungen 'Wohnbaufläche' und 'Fläche für den Gemeinbedarf' anstelle von 'Fläche für die Landwirtschaft' bzw. 'Grünfläche' wird die Versiegelung von bislang als Freiflächen vorhandenen Bereiche bauleitplanerisch vorbereitet. Mit der Durchführung der Planung erfolgt die Versiegelung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen durch die Wohnbebauung, Verkehrs- und Erschließungsflächen sowie das Feuerwehrgerätehaus einschließlich der dazugehörigen Vorflächen, Zufahrten und Stellplätze. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass mit der Umsetzung der Planung eine Erhöhung des Aufkommens des Autoverkehrs mit den entsprechenden Belastungen für die Umwelt einher gehen wird. Demgegenüber wird mit der Darstellung von Grünflächen am nördlichen und westlichen Rand des Plangebietes die Vorraussetzung für die Anlage einer umfangreichen Ortsrandbegrünung geschaffen. 4.3 Maßnahmen zum Ausgleich der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen sind im verbindlichen Bauleitplanverfahren festgestellt und vorgeschrieben. 3 4.4 Zusammenfassung Mit den Hausgärten, der Anlage einer Ortsrandbegrünung und sonstiger begrünter Flächen besteht die Möglichkeit, die Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes auszugleichen. Die konkrete Berechung erfolgte im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes für den Bebauungsplan Nr. 98 Geyen. Gleichzeitig wird mit der Darstellung von Grünflächen am südlichen und östlichen Rand des Plangebietes die Voraussetzung für die Anlage einer umfangreichen Ortsrandbegrünung geschaffen. Pulheim, den 27.09.2010 Planungsabteilung 4