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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 98 Geyen Bereich: nordöstlich des Nelleswegs Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Auslegungsbeschluss siehe UPA 02.12.2009, TOP 16, Niederschrift S. 29)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
27 kB
Datum
27.10.2010
Erstellt
20.10.10, 07:17
Aktualisiert
27.10.10, 18:41
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
Bereich: nordöstlich des Nelleswegs
Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Auslegungsbeschluss
siehe UPA 02.12.2009, TOP 16, Niederschrift S. 29) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
Bereich: nordöstlich des Nelleswegs
Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Auslegungsbeschluss
siehe UPA 02.12.2009, TOP 16, Niederschrift S. 29) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
Bereich: nordöstlich des Nelleswegs
Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Auslegungsbeschluss
siehe UPA 02.12.2009, TOP 16, Niederschrift S. 29) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
Bereich: nordöstlich des Nelleswegs
Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Auslegungsbeschluss
siehe UPA 02.12.2009, TOP 16, Niederschrift S. 29) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
Bereich: nordöstlich des Nelleswegs
Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Auslegungsbeschluss
siehe UPA 02.12.2009, TOP 16, Niederschrift S. 29)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss IV/61 br/wo (Amt/Aktenzeichen) Termin 27.10.2010 ö. S. X Herr Brozio (Verfasser/in) 423/2010 nö. S. TOP 29.09.2010 (Datum) BETREFF: Bebauungsplan Nr. 98 Geyen Bereich: nordöstlich des Nelleswegs Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Auslegungsbeschluss siehe UPA 02.12.2009, TOP 16, Niederschrift S. 29 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 98 Geyen sowie der Entwurf der Begründung sind gemäß § 3 (2) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) öffentlich auszulegen. - Auslegungsbeschluss ERLÄUTERUNGEN: -1- Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim hat am 02.12.2009 die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB beschlossen. Die Unterrichtung der Bürger fand in der Zeit vom 16.12.2009 bis 20.012010 einschließlich statt. Die drei eingegangenen Stellungnahmen (B1 FBÖ bis B3 FBÖ) sind nachfolgend aufgelistet und in Anlage (nicht öffentlicher Teil) beigefügt. Eingabesteller B1 FBÖ Schreiben vom 04.12.2009 mit Unterschriftenliste Inhalt Seitens der Eingabesteller wird das Ziel formuliert "die Stadt Pulheim aufzufordern einen alternativen Standort für das Feuerwehrgerätehaus zu suchen". Die Ablehnung des geplanten Standortes wird u. a. wie folgt begründet: 1. Umweltschutz und Orts- und Landschaftsbild Durch die Planung wird der "intakte Siedlungsrand mit einem harmonischen Übergang des Siedlungsraums in die freie Landschaft. ... aufgebrochen". Gleichzeitig werden der Lebensraum und die Jagdgebiete verschiedener Tiere beeinträchtigt. 2. Verkehrserschließung Die Anbindung des Feuerwehrgerätehauses wird zu einer Verschärfung der Verkehrssituation mit einer wachsenden Unfallhäufigkeit im Bereich der Ortseinfahrt Geyens führen. 3. Erforderlichkeit der Planung Für die Standortwahl des Feuerwehrgerätehauses war offensichtlich die Verfügbarkeit des Grundstücks ausschlaggebend, obwohl die Stadt Pulheim an anderer Stelle noch über genügend Reserven zur Ausweitung des Siedlungsraums verfügt. 4. Immissionskonflikte Die Planung führt zu neuen Immissionskonflikten mit vorhandenen und bestehenden Wohngebieten. "Zudem verursacht die exzentrische, suboptimale Lage des Feuerwehrgerätehauses zusätzliche Verkehre in den Ortschaften Geyen und Sinthern…". 5.Denkmalschutz und Orts- und Landschaftsbild Durch die Planung wird die denkmalgeschützte Lage der Junkerburg und der Schutzengel Kapelle an der Manstedtener Straße beeinträchtigt. Bemerkung der Verwaltung: zu 1. Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 98 Geyen am Ortrand Geyens ist gerade nicht durch einen intakten Siedlungsrand mit einem harmonischen Übergang des Siedlungsraums in die freie Landschaft geprägt. Vielmehr wirkt der viergeschossige Wohnungsbau am Nellesweg deutlich in die Landschaft hinein. Der Übergang zu den Ackerflächen beginnt abrupt nördlich des einseitig angebauten Nelleswegs ohne jede den Ortsrand definierende Begrünung. Demgegenüber besteht mit der vorliegenden Planung die Möglichkeit, eine wahrnehmbare Ortsrandeingrünung anzulegen. Die hohe Wohnbebauung am Nellesweg wird durch das vorgelagerte, niedrigere Baugebiet in ihrer negativen städtebaulichen Wirkung deutlich abgeschwächt. Insgesamt bewirkt die Planung eine Verbesserung der bestehenden städtebaulichen Situation am Ortsrand Geyens. -2- Gleichzeitig werden mit den Hausgärten und den im Bebauungsplan festgesetzten umfangreichen Grünflächen Lebensräume für Tiere geschaffen. Bezeichnenderweise wird damit die ökologische Wertigkeit des Gebietes durch die Planung sogar erhöht (vgl. Umweltbericht). Die Nutzung des bislang einseitig bebauten Nellesweges zur Erschließung der Wohnbauarrondierung führt zusammen mit der Stichstraßenerschließung zu einem geringen Flächenverbrauch. zu 2. Die Anbindung des Feuerwehrgerätehauses an die K 25 führt nur zu einer minderfrequenten Nutzung. Eine Verschärfung der Verkehrssituation ist daraus nicht abzuleiten. Im Einsatzfall ist diese Art der eigenen Anbindung deutlich sicherer als z. B. am alten Standort innerhalb der Ortslage. zu 3. Trotz weitgehender, dem Bebauungsplanverfahren vorausgehender Untersuchungen konnte kein anderer Standort für den Bau des Feuerwehrgerätehauses gefunden werde, da die begutachteten Flächen in ihrer Lage, ihrem Zuschnitt und im Hinblick auf den zu tätigen Grunderwerb nicht geeignet waren. zu 4. Immissionskonflikte wurden durch das Gutachten ermittelt und mittels Festsetzungen bewältigt. Die Ablehnung der Nutzung Feuerwehr in der Nachbarschaft des Wohngebiets ist abzuwägen gegenüber dem Allgemeinwohl-Belang des Feuerwehrwesens. Aus Sicht der Verwaltung ist es notwenig, den letztgenannten öffentlichen Interessen Vorrang zu geben. Zur Verringerung möglicher Immissionskonflikte ist im Bebauungsplan die Anlage eines Lärmschutzwalls vorgesehen. Gleichzeitig ist die jetzt geplante Fläche auch im Hinblick auf mögliche Lärmimmissionen gut geeignet für den Bau des Feuerwehrgerätehauses, da das Grundstück einerseits am Ortsrand liegt und gleichzeitig die Feuerwehrfahrzeuge abseits der bestehenden Wohnbebauung zu- und abfahren werden. zu. 5 Da das geplante Feuerwehrgerätehaus und die Wohnbebauung deutlich entfernt von der Junkerburg und der Schutzengel Kapelle liegen ist eine Beeinträchtigung im Hinblick auf Belange des Denkmalschutzes nicht erkennbar. Eingabesteller B2 FBÖ Schreiben vom 20.01.2010 Seitens der Eingabesteller wird angeregt, das Feuerwehrgerätehaus aufgrund der erwarteten Lärmbelästigungen an einem anderen Standort in Geyen /Sinthern zu realisieren. Wenn dies nicht möglich ist, sollte das Feuerwehrgerätehaus an das nordwestliche Ende des Plangebiets verlegt werden, damit weniger Anwohner von dem zu erwartenden Lärm der Feuerwehr-Aktivitäten beeinträchtigt werden. Bemerkung der Verwaltung Siehe Bemerkung zu Eingabesteller B 1 FBÖ (zu 3. und 4). Die Verlagerung des Standortes des Feuerwehrgerätehauses ans nordwestliche Ende des Plangebiets hätte zur Folge, dass die Feuerwehrfahrzeuge wieder ein Wohngebiet passieren müssten, bevor sie über die K 25 / Manstedtener Straße zu ihren Einsatzorten gelangen könnten. Genau eine solche unbefriedigende Situation ist ein wesentlicher Grund zur Verlagerung des bisherigen Feuerwehrstandorts aus dem Wohngebiet an der Mittelstraße. Eingabesteller B3 FBÖ Schreiben vom 19.01.2009 mit Unterschriftenliste Inhalt Seitens der Eingabesteller wird im wesentlichen die verkehrliche Erschließung des neuen Wohngebiets über den Nellesweg kritisiert, da befürchtet wird, dass die Anzahl der bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichenden öffentlichen -3- Stellplätze reduziert wird und gleichzeitig die angrenzenden Wohngebiete durch zunehmenden Anliegerverkehr belastet werden. In diesem Zusammenhang wird gefordert, dass das gesamte Baugebiet über den auszubauenden Wirtschaftsweg erschlossen wird. Gleichzeitig sollte das Feuerwehrgerätehaus an das nordwestliche Ende des Plangebiets verlegt werden. Bemerkung der Verwaltung Mit der vorliegenden Planung, die eine Verbreiterung des Nelleswegs sowie vergleichsweise großzügig dimensionierte Stichwege vorsieht werden Verkehrsflächen auch für die Anlage von öffentlichen Stellplätzen ausgewiesen, sodass deren Anzahl gegenüber dem Ist-Zustand erhöht werden kann. Somit ist keine Verschlechterung der Parksituation im öffentlichen Straßenraum auch vor dem Hintergrund der neu hinzukommenden Wohneinheiten zu erwarten. Da insgesamt nur eine geringe Anzahl an neuen Wohneinheiten geplant ist, ist nicht mit einer unverträglichen Zunahme des Anliegerverkehrs in den bestehenden Wohngebieten zu rechnen. Eine Anbindung des gesamten Plangebiets ausschließlich an den auszubauenden Wirtschaftsweg ist nicht sinnvoll, da dies nur mit einer aufwändigen Ampelregelung an der Einmündung zur K 25 möglich wäre. Gleichzeitig ist es unökonomisch den bestehenden Nellesweg nur für eine einseitige Erschließung von Baugebieten zu nutzen. Die Verlagerung des Standortes des Feuerwehrgerätehauses ans nordwestliche Ende des Plangebiets hätte zur Folge, das die Feuerwehrfahrzeuge wieder ein Wohngebiet passieren müssten, ehe sie über die K 25 / Manstedtener Straße zu ihren Einsatzorten gelangen könnten. Genau eine solche unbefriedigende Situation ist ein wesentlicher Ausgangspunkt zur Verlagerung des bisherigen Feuerwehrstandorts aus dem Wohngebiet an der Mittelstraße. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 08.12.2009 um Stellungnahme zu dem Konzept gebeten. Von Seiten der beteiligten Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden 11 Anregungen und Hinweise vorgetragen. Die eingegangenen Stellungnahmen sind in Anlage beigefügt (T 1 FÖB bis T 11 FÖB). Von diesen beinhalteten zwei Bedenken (T 8 und T 11 FÖB) gegen die Bebauungsplanaufstellung. Eingabensteller T 8 FBÖ Am für Kreisplanung und Naturschutz des Rhein-Erft-Kreises Schreiben vom 20.01.2010 Inhalt Seitens des Eingabesteller wird angeregt, eine angemessene Eingrünung des Plangebiets zu freien Landschaft vorzusehen. Im Hinblick auf mögliche Immissionen durch das Feuerwehrgerätehaus wird auf Notwendigkeit der Erarbeitung eines Schallschutzgutachtens sowie als dessen mögliche Folge die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen hingewiesen. Bemerkung der Verwaltung Mit den im Bebauungsplan ausgewiesenen umfangreichen privaten und öffentlichen Grünflächen wird die planerische Voraussetzung für eine sinnvolle Ortsrandeingrünung geschaffen. Im Rahmen des bisherigen Planverfahrens ist ein Schallschutzgutachten erstellt worden. Entsprechend diesem Gutachten ist die Anlage zweier Lärmschutzwälle im Bereich des Grundstücks des Feuerwehrgerätehauses festgesetzt. Eingabensteller T 11 FBÖ LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Schreiben vom 16.03.2010 Inhalt Seitens der Eingabesteller wird darauf hingewiesen dass der Umweltbericht bezüglich der Auswirkungen des Vorhabens auf das archäologische Kulturgut zu ergänzen ist. Zudem sollte das Bodendenkmal als Sekundärquelle durch Ausgrabung und Dokumentation gesichert werden. -4- Bemerkung der Verwaltung Unter Punkt 8.4.3 wird im Umweltbericht für die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs auf die Auswirkungen des Vorhabens auf das archäologische Kulturgut hingewiesen. Die städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplans wird gegenüber dem Erhalt des Bodendenkmals als höherrangig eingestuft, jedoch sollte das Bodendenkmal aufgrund seiner archäologischen Bedeutung als Sekundärquelle durch Ausgrabung und Dokumentation gesichert werden. Dies ist im Zuge der Grabung bereits geschehen. Zur Weiterführung des Planverfahrens schlägt die Verwaltung die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB vor. -5-