Daten
Kommune
Pulheim
Größe
48 kB
Datum
27.10.2010
Erstellt
20.10.10, 07:17
Aktualisiert
27.10.10, 18:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 46 STOMMELN
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 1 BauNVO im WA-Gebiet ausnahmsweise zulässige Nutzung Nr.
4. Gartenbaubetriebe und
5. Tankstellen
in diesem Bereich nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
Mischgebiet (MI)
Gemäß § 1 (Abs. 6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 6 (Abs. 2) BauNVO
Nr. 6. Gartenbaubetriebe,
Nr. 7. Tankstellen,
Nr. 8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch
gewerbliche Nutzungen geprägt sind
und § 6 (Abs. 3) BauNVO:
Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8
bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden,
im Mischgebiet (MI) zulässigen Nutzungen in diesem Bereich nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
2. Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl im MI-Gebiet :
Gemäß § 17 (Abs. 3) BauNVO wird die Obergrenze der Grundflächenzahl überschritten und mit 1,0 festgesetzt.
Höhe der baulichen Anlagen:
Traufhöhe (TH) als Höchstmaß ≤ über gemittelter Straßenhöhe vor dem Baugrundstück
Firsthöhe (FH) als Höchstmaß ≤ über gemittelter Straßenhöhe vor dem Baugrundstück
Oberkante (OK) als Höchstmaß ≤ über gemittelter Straßenhöhe vor dem Baugrundstück
Die Traufhöhe bemisst sich im Schnittpunkt zwischen der Außenkante des aufsteigenden traufseitigen Mauerwerks und der Außenkante Dachhaut des Hauptdaches.
Die Firsthöhe der baulichen Anlage ergibt sich aus der obersten, meist waagerechten Schnittlinie zweier geneigter Dachflächen.
Als Bezugspunkt für die festgesetzten Höhen gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück
angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche bzw. der privaten Stellplatzfläche, der Haupterschließung. (Außenkante der Verkehrsfläche entlang der Grenze zum anschließenden Baugrundstück).
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3. Stellplätze
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten
überbaubaren Fläche zulässig.
4. Nebenanlagen
Im Allgemeine Wohngebiet (WA) wird gemäß § 14 Abs.1 Bau NVO i. V. mit § 23 Abs. 5 Bau NVO festgesetzt,
dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen max. eine untergeordnete oberirdische Nebenanlage,
eingeschränkt bis zu einem Rauminhalt von max. je 30 m³ zulässig Ist.
5. Private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Grenzbegrünung und der Festsetzung gem. § 9 (1) 25a
BauGB zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gem. § 9 (1) 25a BauGB wird für die private Grünfläche die Begrünung durch Bodendecker, Stauden und kleine
Sträucher festgesetzt.
6. Schallschutzmaßnahmen
Lärmschutzwand:
Sofern bei der Bebauung der Schmittegasse 3 die gesamten Grundstücksgrenze geschlossen wird, kann die
Lärmschutzwand entfallen.
Hinweis: Nach den Ausführungen des schalltechnischen Gutachtens der Ingenieure Graner und Partner vom
21.06.2010 (Seite 13), ist von der Einhaltung der Immissionswerte gemäß TA Lärm auszugehen, so dass die
Planung der Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarktes im Einklang mit den Immissionsschutzvorschriften ist. Die exakten technischen Anforderungen sind abhängig vom genauen Inhalt des konkreten Bauantrages
für Veränderungen des Lebensmittelmarktes und daher im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu ermitteln und zu überprüfen.
7. Niederschlagswasser und Abwasser
Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs.1c LWG NRW an
die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser.
8. Kennzeichnung, Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB)
Bombenblindgänger/ Kampfmittel
Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd-/ Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstliegende Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu verständigen. Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Außenstelle
Köln, Tel.-Nr.: 0221/229-2595.
Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsbereich des Wasserwerkes Chorbusch, in der Wasserschutzzone III B.
Denkmalschutz
Die mit D1 bis D3 gekennzeichneten Objekt fallen unter das Denkmalschutzgesetz.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel:.
02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren ist. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.
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B
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS § 86 BAUO NRW IN VERBINDUNG MIT § 9 (4) BAUGB ALS
BESTANDTEIL DES BEBAUUNGSPLANES.
Dachform
Außer für die Bereiche, für die ein Flachdach festgesetzt ist, ist grundsätzlich das Satteldach festgesetzt.
Das Mischgebiet (MI) fällt in den Bereich der Ortskerngestaltungsatzung, die weiterhin Gültigkeit hat.
Dachbegrünung
Die festgesetzten Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Belichtungsflächen.
Wandbegrünung
Gemäß § 9 (1) 25 BauGB wird für die Wände von Gebäuden und Gebäudeteilen, die den mit dem Symbol xxxxxx
gekennzeichneten Baugrenzen zugewandt sind, eine Bepflanzung sowie deren Erhaltung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen festgesetzt:
Die geschlossenen Wandabschnitte sind mit Pflanzen aus der nachfolgenden Artenliste zu bepflanzen. Hierbei ist
eine Pflanze 0,60 Meter Länge (im Grundriss) der geschlossenen Wandabschnitte zu pflanzen und zu erhalten.
Als geschlossene Wandabschnitte gelten die nach Außen abschließenden Bauteile, für die im Grundriss in einer
horizontalen Schnitthöhe von 1,50 m über Oberkante Fertigfußboden nicht lichtdurchlässiges Material angegeben
ist.
Artenliste:
Rankpflanzen ohne Rankhilfe
Hedera helix (Efeu)
Parthenocissus (Wilder Wein)
Pulheim, August 2010
Planungsabteilung
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Rankpflanzen mit Rankhilfe
Clematis hybriden (Waldreben-Hybriden)
Clematis vitalba (Waldrebe)
Conicera-Arten (Geißblattartige)
Fallopia aubertii (Schlingen-Knöterich)