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Beschlussvorlage (Textl. Festsetzungen Bp 46 St.)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
48 kB
Datum
27.10.2010
Erstellt
20.10.10, 07:17
Aktualisiert
27.10.10, 18:41
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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 46 STOMMELN TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Allgemeines Wohngebiet (WA) Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 1 BauNVO im WA-Gebiet ausnahmsweise zulässige Nutzung Nr. 4. Gartenbaubetriebe und 5. Tankstellen in diesem Bereich nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. Mischgebiet (MI) Gemäß § 1 (Abs. 6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 6 (Abs. 2) BauNVO Nr. 6. Gartenbaubetriebe, Nr. 7. Tankstellen, Nr. 8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind und § 6 (Abs. 3) BauNVO: Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden, im Mischgebiet (MI) zulässigen Nutzungen in diesem Bereich nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. 2. Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl im MI-Gebiet : Gemäß § 17 (Abs. 3) BauNVO wird die Obergrenze der Grundflächenzahl überschritten und mit 1,0 festgesetzt. Höhe der baulichen Anlagen: Traufhöhe (TH) als Höchstmaß ≤ über gemittelter Straßenhöhe vor dem Baugrundstück Firsthöhe (FH) als Höchstmaß ≤ über gemittelter Straßenhöhe vor dem Baugrundstück Oberkante (OK) als Höchstmaß ≤ über gemittelter Straßenhöhe vor dem Baugrundstück Die Traufhöhe bemisst sich im Schnittpunkt zwischen der Außenkante des aufsteigenden traufseitigen Mauerwerks und der Außenkante Dachhaut des Hauptdaches. Die Firsthöhe der baulichen Anlage ergibt sich aus der obersten, meist waagerechten Schnittlinie zweier geneigter Dachflächen. Als Bezugspunkt für die festgesetzten Höhen gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche bzw. der privaten Stellplatzfläche, der Haupterschließung. (Außenkante der Verkehrsfläche entlang der Grenze zum anschließenden Baugrundstück). T3877.doc Seite 1 von 3 3. Stellplätze Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Fläche zulässig. 4. Nebenanlagen Im Allgemeine Wohngebiet (WA) wird gemäß § 14 Abs.1 Bau NVO i. V. mit § 23 Abs. 5 Bau NVO festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen max. eine untergeordnete oberirdische Nebenanlage, eingeschränkt bis zu einem Rauminhalt von max. je 30 m³ zulässig Ist. 5. Private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Grenzbegrünung und der Festsetzung gem. § 9 (1) 25a BauGB zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gem. § 9 (1) 25a BauGB wird für die private Grünfläche die Begrünung durch Bodendecker, Stauden und kleine Sträucher festgesetzt. 6. Schallschutzmaßnahmen Lärmschutzwand: Sofern bei der Bebauung der Schmittegasse 3 die gesamten Grundstücksgrenze geschlossen wird, kann die Lärmschutzwand entfallen. Hinweis: Nach den Ausführungen des schalltechnischen Gutachtens der Ingenieure Graner und Partner vom 21.06.2010 (Seite 13), ist von der Einhaltung der Immissionswerte gemäß TA Lärm auszugehen, so dass die Planung der Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarktes im Einklang mit den Immissionsschutzvorschriften ist. Die exakten technischen Anforderungen sind abhängig vom genauen Inhalt des konkreten Bauantrages für Veränderungen des Lebensmittelmarktes und daher im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu ermitteln und zu überprüfen. 7. Niederschlagswasser und Abwasser Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs.1c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. 8. Kennzeichnung, Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB) Bombenblindgänger/ Kampfmittel Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd-/ Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstliegende Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu verständigen. Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Außenstelle Köln, Tel.-Nr.: 0221/229-2595. Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsbereich des Wasserwerkes Chorbusch, in der Wasserschutzzone III B. Denkmalschutz Die mit D1 bis D3 gekennzeichneten Objekt fallen unter das Denkmalschutzgesetz. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel:. 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren ist. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. T3877.doc Seite 2 von 3 B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS § 86 BAUO NRW IN VERBINDUNG MIT § 9 (4) BAUGB ALS BESTANDTEIL DES BEBAUUNGSPLANES. Dachform Außer für die Bereiche, für die ein Flachdach festgesetzt ist, ist grundsätzlich das Satteldach festgesetzt. Das Mischgebiet (MI) fällt in den Bereich der Ortskerngestaltungsatzung, die weiterhin Gültigkeit hat. Dachbegrünung Die festgesetzten Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Belichtungsflächen. Wandbegrünung Gemäß § 9 (1) 25 BauGB wird für die Wände von Gebäuden und Gebäudeteilen, die den mit dem Symbol xxxxxx gekennzeichneten Baugrenzen zugewandt sind, eine Bepflanzung sowie deren Erhaltung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen festgesetzt: Die geschlossenen Wandabschnitte sind mit Pflanzen aus der nachfolgenden Artenliste zu bepflanzen. Hierbei ist eine Pflanze 0,60 Meter Länge (im Grundriss) der geschlossenen Wandabschnitte zu pflanzen und zu erhalten. Als geschlossene Wandabschnitte gelten die nach Außen abschließenden Bauteile, für die im Grundriss in einer horizontalen Schnitthöhe von 1,50 m über Oberkante Fertigfußboden nicht lichtdurchlässiges Material angegeben ist. Artenliste: Rankpflanzen ohne Rankhilfe Hedera helix (Efeu) Parthenocissus (Wilder Wein) Pulheim, August 2010 Planungsabteilung T3877.doc Seite 3 von 3 Rankpflanzen mit Rankhilfe Clematis hybriden (Waldreben-Hybriden) Clematis vitalba (Waldrebe) Conicera-Arten (Geißblattartige) Fallopia aubertii (Schlingen-Knöterich)