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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 26 Pulheim Bereich:Benzstraße, öffentliche Verkehrsfläche in Verlängerung des Wendeplatzes Änderung gemäß § 13 BauGB Aufstellungsbeschluss Beschluss zur Beteiligung gem. den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
16 kB
Datum
27.10.2010
Erstellt
20.10.10, 07:17
Aktualisiert
27.10.10, 18:41
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 26 Pulheim
Bereich:Benzstraße, öffentliche Verkehrsfläche in Verlängerung des Wendeplatzes
Änderung gemäß § 13 BauGB
Aufstellungsbeschluss
Beschluss zur Beteiligung gem. den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 26 Pulheim
Bereich:Benzstraße, öffentliche Verkehrsfläche in Verlängerung des Wendeplatzes
Änderung gemäß § 13 BauGB
Aufstellungsbeschluss
Beschluss zur Beteiligung gem. den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss IV/61 - kl (Amt/Aktenzeichen) Termin 27.10.2010 ö. S. X Herr Klein (Verfasser/in) 415/2010 nö. S. TOP 21.09.2010 (Datum) BETREFF: Bebauungsplan Nr. 26 Pulheim Bereich: Benzstraße, öffentliche Verkehrsfläche in Verlängerung des Wendeplatzes Änderung gemäß § 13 BauGB Aufstellungsbeschluss Beschluss zur Beteiligung gem. den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Bürger / Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan Nr. 26 Pulheim (Bereich: Benzstraße, öffentliche Verkehrsfläche in Verlängerung des Wendeplatzes) gemäß § 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) zu ändern. Ziel der Änderung ist es, die im vorab angeführten Bereich festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche entsprechend dem Straßenausbau anzupassen. Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich. -1- – Aufstellungsbeschluss 1. Es wird festgestellt, dass die Änderung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 26 Pulheim nicht berührt. 2. Die vereinfachte Änderung erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 26 Pulheim 1301". Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 26 Pulheim behalten weiterhin Gültigkeit. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gemäß § 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) durchzuführen. Beschluss zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. ERLÄUTERUNGEN: Der Bebauungsplan Nr. 26 Pulheim wurde mit Datum der Bekanntmachung vom 29.01.1985 rechtskräftig. Am Ende der Benzstraße im Bereich des Wendeplatzes setzte der Bebauungsplan eine ca. 8 m breite und ca. 24 m tiefe Stichstraße zur Erschließung der nicht an die Verkehrsfläche angrenzenden Gründstücke fest. Diese Stichstraße wurde gewidmet, aber nicht als öffentliche Verkehrsfläche ausgebaut. Die angrenzende Firma hat schriftlich angefragt, ob diese Fläche von der Stadt erworben werden kann. Nach hausinterner Prüfung durch die beteiligten Fachämter stehen einer Veräußerung der angefragten Teilfläche keine Gründe entgegen. Die Firma nutzt die angrenzenden Grundstücke großflächig als Lagerfläche. Diese Nutzung ist ebenfalls für die zu erwerbende Fläche vorgesehen. Da eine derartige Nutzung planungsrechtlich auf einer im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche nicht genehmigungsfähig ist, wird die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Die Änderung des Bebauungsplanes kann für diesen kleinen Teilbereich im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB erfolgen, da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Von der frühzeitige Erörterung und Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB kann aufgrund der Geringfügigkeit des Änderungsinhalts gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen werden. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 26 Pulheim behalten ihre Gültigkeit. Zur Einleitung des Verfahrens empfiehlt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss den Aufstellungsbeschluss zu fassen und die Verwaltung mit der Beteiligung gem. der §§ 3 Abs 2 und 4 Abs. 2 BauGB zu beauftragen. -2-