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Beschlussvorlage (Entwurf der Begründung zum BP 26 Pulheim 1301 Sept2010)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
11 kB
Datum
27.10.2010
Erstellt
20.10.10, 07:17
Aktualisiert
27.10.10, 18:41
Beschlussvorlage (Entwurf der Begründung zum BP 26 Pulheim 1301 Sept2010) Beschlussvorlage (Entwurf der Begründung zum BP 26 Pulheim 1301 Sept2010) Beschlussvorlage (Entwurf der Begründung zum BP 26 Pulheim 1301 Sept2010)

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Inhalt der Datei

Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 26 Pulheim 1301 Änderung gem. § 13 BauGB Stand September 2010 BEGRÜNDUNG ZUR ÄNDERUNG 1301 des Bebauungsplanes Nr. 26 Pulheim im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Entwurf für die Auslegung Inhaltsverzeichnis 1. Planerfordernis 2. Räumlicher Geltungsbereich 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 4. Bestehende Rechtsverhältnisse 5. Bestand 6. Inhalt des Planentwurfs 7. Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen 8. Kosten Stadt Pulheim Abteilung 610 Planung Seite 1 von 3 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 26 Pulheim 1301 Änderung gem. § 13 BauGB Stand September 2010 1. Planerfordernis Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 26 Pulheim erfolgte am 29.01.1985. Er setzt im Bereich des vorliegenden Änderungsverfahrens eine öffentliche Verkehrsfläche ohne besondere Zweckbestimmung fest. Die von der Wendeanlage in der Benzstraße abgehende Stichstraße sollte der Erschließung der in der Tiefe liegenden Grundstücke dienen. Diese Grundstücke sind im Besitz einer Firma, die auch über andere Straßen erschlossen ist. Die Grundstücke dienen zum größten Teil als Außenlagerflächen. Die Stichstraße wurde nicht als öffentlich Verkehrsfläche ausgebaut. Sie wurde mit einer Asphaltdecke versehen und wird bereits heute als Abstellfläche genutzt. Ihre Erschließungsfunktion ist aufgrund der Grundstücksverhältnisse nicht mehr erforderlich. Die angrenzende Firma beabsichtigt ihre Außenlagerfläche in diesem Bereich zu erweitern. Da eine derartige Nutzungsänderung auf einer im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche nicht genehmigungsfähig ist, wird die Änderung des Bebauungsplanes für diesen Teilbereich erforderlich. Die Gründzüge der Planung werden durch diese Änderung nicht berührt, so dass das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB angewendet werden kann. 2. Räumlicher Geltungsbereich Der Änderungsbereich liegt zentral zwischen der Boschstraße, Siemensstraße, Dieselstraße und der Bahnlinie. Er liegt am Ende der von der Boschstraße abgehenden Benzstraße im Bereich des Wendeplatzes. 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Durch dieses Änderungsverfahren werden keine für den Flächennutzungsplan relevanten Belange berührt, so dass auch diese Änderung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt gilt. 4. Bestehende Rechtsverhältnisse Der Flächenutzungsplan der Stadt Pulheim stellt im Bereich der Änderung entsprechend des gesamten Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 26 Gewerbegebiet und Industriegebiet dar. Der Bebauungsplan setzt für den Änderungsbereich eine ca. 8 m breite und ca. 24 m tiefe öffentliche Verkehrsfläche fest. 5. Bestand Der Änderungsbereich wurde nicht als öffentliche Verkehrsfläche ausgebaut. Die Fläche ist im Bestand aber vollständig mit einer Asphaltdecke versehen und wird bereits als Außenlager- und Abstellfläche genutzt. Stadt Pulheim Abteilung 610 Planung Seite 2 von 3 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 26 Pulheim 1301 Änderung gem. § 13 BauGB Stand September 2010 6. Inhalt des Planentwurfs Bis auf die Reduzierung und Änderung der Verkehrsfläche im Bereich der Wendeanlage am Ende der Benzstraße, werden keine inhaltlichen Änderungen zum Bebauungsplan Nr. 26 Pulheim festgesetzt. Die vom Wendeplatz abgehende öffentliche Verkehrsfläche in Form einer kurzen Stichstraße entfällt. Die Straßenbegrenzungslinie wird analog der vorhandenen Wendeanlage durchgezogen. Daran schließt sich entsprechend des Ursprungsplans eine 5 m breite, nicht überbaubare Fläche an. Der Rest der zu ändernden Verkehrsfläche wird als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, die durch die Baugrenze abschließt. Die im BP 26 Pulheim vorhandene Knotenlinie wird bis zur neuen Straßenbegrenzungslinie verlängert. Darüber hinausgehende inhaltliche Änderungen werden nicht festgesetzt. Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung aus dem Ursprungsplan erfahren keine Änderung auf der nun ergänzten Baufläche. Die Knotenlinie trennt nach wie vor die im Ursprungsplan festgesetzten und durch die Änderung übernommenen unterschiedlichen Nutzungsbereiche. 7. Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen Der Planänderungsbereich konnte bereits vor Beginn dieses Änderungsverfahrens auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 26 Pulheim versiegelt werden, da an dieser Stelle eine öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen war. Somit ist gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der jetzigen planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Eine Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts geht mit der Planänderung nicht einher. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 8. Kosten Durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 Pulheim im vereinfachten Verfahren entstehen keine Kosten. Pulheim, den 22.09.2010 beg26pu1301ausb27102010 Stadt Pulheim Abteilung 610 Planung Seite 3 von 3