Daten
Kommune
Pulheim
Größe
11 kB
Datum
27.10.2010
Erstellt
20.10.10, 07:17
Aktualisiert
27.10.10, 18:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 26 Pulheim 1301
Änderung gem. § 13 BauGB
Stand September 2010
BEGRÜNDUNG ZUR ÄNDERUNG 1301
des Bebauungsplanes Nr. 26 Pulheim im vereinfachten Verfahren gemäß
§ 13 BauGB.
Entwurf für die Auslegung
Inhaltsverzeichnis
1.
Planerfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
4.
Bestehende Rechtsverhältnisse
5.
Bestand
6.
Inhalt des Planentwurfs
7.
Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen
8.
Kosten
Stadt Pulheim
Abteilung 610 Planung
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 26 Pulheim 1301
Änderung gem. § 13 BauGB
Stand September 2010
1. Planerfordernis
Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 26 Pulheim erfolgte am 29.01.1985. Er setzt
im Bereich des vorliegenden Änderungsverfahrens eine öffentliche Verkehrsfläche ohne besondere Zweckbestimmung fest. Die von der Wendeanlage in der Benzstraße abgehende
Stichstraße sollte der Erschließung der in der Tiefe liegenden Grundstücke dienen. Diese
Grundstücke sind im Besitz einer Firma, die auch über andere Straßen erschlossen ist. Die
Grundstücke dienen zum größten Teil als Außenlagerflächen.
Die Stichstraße wurde nicht als öffentlich Verkehrsfläche ausgebaut. Sie wurde mit einer
Asphaltdecke versehen und wird bereits heute als Abstellfläche genutzt. Ihre Erschließungsfunktion ist aufgrund der Grundstücksverhältnisse nicht mehr erforderlich. Die angrenzende
Firma beabsichtigt ihre Außenlagerfläche in diesem Bereich zu erweitern.
Da eine derartige Nutzungsänderung auf einer im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen
Verkehrsfläche nicht genehmigungsfähig ist, wird die Änderung des Bebauungsplanes für
diesen Teilbereich erforderlich.
Die Gründzüge der Planung werden durch diese Änderung nicht berührt, so dass das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB angewendet werden kann.
2. Räumlicher Geltungsbereich
Der Änderungsbereich liegt zentral zwischen der Boschstraße, Siemensstraße, Dieselstraße
und der Bahnlinie. Er liegt am Ende der von der Boschstraße abgehenden Benzstraße im
Bereich des Wendeplatzes.
3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Durch dieses Änderungsverfahren werden keine für den Flächennutzungsplan relevanten
Belange berührt, so dass auch diese Änderung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt
gilt.
4. Bestehende Rechtsverhältnisse
Der Flächenutzungsplan der Stadt Pulheim stellt im Bereich der Änderung entsprechend des
gesamten Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 26 Gewerbegebiet und Industriegebiet dar. Der Bebauungsplan setzt für den Änderungsbereich eine ca. 8 m breite und ca.
24 m tiefe öffentliche Verkehrsfläche fest.
5. Bestand
Der Änderungsbereich wurde nicht als öffentliche Verkehrsfläche ausgebaut. Die Fläche ist
im Bestand aber vollständig mit einer Asphaltdecke versehen und wird bereits als Außenlager- und Abstellfläche genutzt.
Stadt Pulheim
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 26 Pulheim 1301
Änderung gem. § 13 BauGB
Stand September 2010
6. Inhalt des Planentwurfs
Bis auf die Reduzierung und Änderung der Verkehrsfläche im Bereich der Wendeanlage am
Ende der Benzstraße, werden keine inhaltlichen Änderungen zum Bebauungsplan Nr. 26
Pulheim festgesetzt.
Die vom Wendeplatz abgehende öffentliche Verkehrsfläche in Form einer kurzen Stichstraße
entfällt. Die Straßenbegrenzungslinie wird analog der vorhandenen Wendeanlage durchgezogen. Daran schließt sich entsprechend des Ursprungsplans eine 5 m breite, nicht überbaubare Fläche an. Der Rest der zu ändernden Verkehrsfläche wird als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, die durch die Baugrenze abschließt. Die im BP 26 Pulheim vorhandene Knotenlinie wird bis zur neuen Straßenbegrenzungslinie verlängert. Darüber hinausgehende inhaltliche Änderungen werden nicht festgesetzt. Die Festsetzungen zur Art und zum
Maß der baulichen Nutzung aus dem Ursprungsplan erfahren keine Änderung auf der nun
ergänzten Baufläche. Die Knotenlinie trennt nach wie vor die im Ursprungsplan festgesetzten
und durch die Änderung übernommenen unterschiedlichen Nutzungsbereiche.
7. Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen
Der Planänderungsbereich konnte bereits vor Beginn dieses Änderungsverfahrens auf
Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 26 Pulheim versiegelt werden, da an dieser Stelle eine
öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen war. Somit ist gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ein
Ausgleich nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der jetzigen planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
Eine Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts geht mit der
Planänderung nicht einher.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung, dem
Umweltbericht, von der Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind
sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.
8. Kosten
Durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 Pulheim im vereinfachten Verfahren entstehen keine Kosten.
Pulheim, den 22.09.2010
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