Daten
Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
27.10.2010
Erstellt
20.10.10, 07:17
Aktualisiert
27.10.10, 18:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV-61 ro/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
27.10.2010
ö. S.
X
Herr Rosenkranz
(Verfasser/in)
414/2010
nö. S. TOP
11
21.09.2010
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 1.15 Sinnersdorf 1302
(erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 1.15 Sinnersdorf 1303)
Bereich: Christophstraße
• Änderung gemäß § 13 BauGB
• Aufstellungsbeschluss
• Beschluss zur Beteiligung gemäß § 13 BauGB
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan
Nr. 1.15 Sinnersdorf 1302 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.
Ziel der Änderung ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlegung eines Fußweges auf der Nordseite der Christophstraße durch Ausweisung eines 1,50 m breiten Streifens
öffentlicher Verkehrsfläche zu schaffen.
Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
-1-
– Aufstellungsbeschluss
2. Es wird festgestellt, dass die Änderung die Grundzüge der Planung der Bebauungspläne
Nr. 1.15 Sinnersdorf und Nr. 1.15 Sinnersdorf 1302 nicht berührt.
3. Die vereinfachte Änderung erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 1.15 Sinnersdorf
1303". Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1.15 Sinnersdorf behalten weiterhin Gültigkeit.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gemäß § 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) durchzuführen.
Beschluss zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB.
ERLÄUTERUNGEN:
Der Bebauungsplan Nr. 1.15 Sinnersdorf wurde mit Datum der Bekanntmachung vom 31.03.1998
rechtskräftig. Er schuf die Baurechte für das am östlichen Sinnersdorfer Siedlungsrand nördlich
und südlich der Kölner Straße entstandene Wohngebiet.
Seine südwestliche Grenze verläuft entlang der Christophstraße.
Für die an die Christophstraße angrenzenden, bisher noch städtischen Grundstücksflächen wurde
in 2008 eine vereinfachte Änderung des Ursprungsplans vorgenommen. Durch Modifizierung der
Baugebiets- und Bauflächenfestsetzung im Änderungsbereich wurden die bestehenden Asylbewerberheime planungsrechtlich gesichert (Bebauungsplan Nr. 1.15 Sinnersdorf 1302).
Inzwischen sind sechs der vormals zehn Häuser abgerissen worden, so dass die (teilweise) Veräußerung der Grundstücksflächen möglich wird.
Vor dem Hintergrund in naher Zukunft zu erwartender Neubebauung der Flächen wurde im Rahmen verwaltungsinterner Abstimmungen vom Tiefbauamt angeregt, vor dem Verkauf von Baugrundstücken einen ausreichend breiten Streifen auszuparzellieren, um einen bisher nicht vorhandenen Gehweg am Nordrand der Christophstraße anlegen zu können. Im Zuge eines ersten
Grundstücksverkaufs ist eine solche Parzellierung inzwischen erfolgt.
Die Verwaltung schlägt vor, zur planungsrechtlichen Absicherung des erforderlichen Fußweges
den Bebauungsplan Nr. 1.15 Sinnersdorf 1302 zu ändern. Änderungsinhalte sind außer der Festsetzung einer 1,50 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche entlang der Christophstraße eine dadurch
bedingte Verschiebung der überbaubaren Fläche um ebenfalls 1,50 m, die Streichung der zu bepflanzenden Fläche sowie die Liberalisierung der Dachform-Vorschrift.
-2-
Zu Einzelheiten der neuen bzw. geänderten Festsetzungen wird auf die Planbegründung verwiesen.
Da die beabsichtigten Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren (siehe auch hierzu
die Planbegründung), kann der Änderungsplan im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt werden. Der Umwelt- und Planungsausschuss sollte die Verwaltung beauftragen, die Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
-3-