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Beschlussvorlage (Haushaltskonsolidierung des Jugendamtes - Maßnahmen Nr. 69 und 83 Ambulante Hilfen zur Erziehung und Sozialpädagogische Familenhilfe (SPFH))

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
25 kB
Datum
09.11.2010
Erstellt
20.09.10, 18:58
Aktualisiert
05.11.10, 18:58
Beschlussvorlage (Haushaltskonsolidierung des Jugendamtes - Maßnahmen Nr. 69 und 83
Ambulante Hilfen zur Erziehung und Sozialpädagogische Familenhilfe (SPFH)) Beschlussvorlage (Haushaltskonsolidierung des Jugendamtes - Maßnahmen Nr. 69 und 83
Ambulante Hilfen zur Erziehung und Sozialpädagogische Familenhilfe (SPFH)) Beschlussvorlage (Haushaltskonsolidierung des Jugendamtes - Maßnahmen Nr. 69 und 83
Ambulante Hilfen zur Erziehung und Sozialpädagogische Familenhilfe (SPFH)) Beschlussvorlage (Haushaltskonsolidierung des Jugendamtes - Maßnahmen Nr. 69 und 83
Ambulante Hilfen zur Erziehung und Sozialpädagogische Familenhilfe (SPFH))

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Jugendhilfeausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat Termin ö. S. 05.10.2010 X 26.10.2010 X 09.11.2010 X Frau Duell Frau Etienne Herr Termath (Verfasser/in) II/51 (Amt/Aktenzeichen) 370/2010 nö. S. TOP 27.08.2010 (Datum) BETREFF: Haushaltskonsolidierung des Jugendamtes - Maßnahmen Nr. 69 und 83 Ambulante Hilfen zur Erziehung und Sozialpädagogische Familenhilfe (SPFH) VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Rat HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: x ja nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: x ja nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der JHA empfiehlt dem HFA / dem Rat zu beschließen: a) Maßnahme 69: Ambulante Hilfen zur Erziehung Die Ausführungen der Verwaltung zur Weiterentwicklung der ambulanten Hilfen zur Erziehung werden zustimmend zur Kenntnis genommen. b) Maßnahme Nr. 83: Sozialpädagogische Familienhilfe(SPFH) -1- Die Sozialpädagogische Familienhilfe in eigener Trägerschaft des Jugendamtes wird aufgegeben. Die entsprechenden Stellen werden im Stellenplan des Haushaltes 2011 mit einem kw-Vermerk ausgestattet und sukzessive nicht wieder besetzt. ERLÄUTERUNGEN: I. Einleitung Die Gutachter der Fa. Rödl & Partner haben bei den Hilfen zur Erziehung im ambulanten Bereich (Maßnahme Nr. 69) vorgeschlagen, eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit den freien Trägern der Jugendhilfe anzustreben. Darüber hinaus sollte verscuht werden, mit geeigneten Mitteln eine Art Wettbewerb aufzubauen. Weiterhin sollen die Werbemaßnahmen im Bereich des Pflekinderwesens intensiviert werden. Mit Beschluss des Rates vom 06.07.2010 wurde die Verwaltung beauftragt, die Möglichkeiten der kon- kreten Realisierung des Maßnahmevorschlages darzustellen. Ebenfalls mit Beschluss des Rates vom 06.07.2010 wurde die Verwaltung bezgl. der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH, Maßnahme Nr. 83) beauftragt zu prüfen, • welche Standards wie reduziert werden können • ob es einen freien Träger der Jugendhilfe gibt, auf den dien SPFH übertragen werden kann • welche Einsparungen durch eine Übertragung erzielt werden. Da es sich aus fachlicher Sicht bei beiden Maßnahmen um ambulante und flexible Hilfen zur Erziehung handelt werden von der Verwaltung beide Maßnahmevorschläge in einer Vorlage behandelt. Die Beschlussvorschläge korrespondieren entsprechend. II. Gesetzliche Grundlagen, Ziele und Charakter der ambulanten Hilfen zur Erziehung a) § 27.2 SGB VIII, Flexible Hilfen zur Erziehung b) § 31 SGB VIII, Sozialpädagogische Familienhilfe. §27 SGB VIII ist die zentrale Grundnorm für den individuellen Rechtsanspruch auf erzieherische Hilfen. (1) „Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. §27.2 SGB VIII, weist darauf hin, dass die Installierung einer Hilfe zur Deckung des erzieherischen Bedarfs geeignet und notwendig sein muss. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden…… § 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.“ Die Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine pädagogische Dienstleistung, die sich auf die gesamte Familie richtet. Wie bei allen Hilfen zur Erziehung ist es die Wirksamkeit der SPFH in hohem Maße abhängig von einer besonderen Mitwirkungsbereitschaft der Familie. In den meisten Fällen bedarf es hierzu einer längeren Zeitspanne. Der Charakter der Hilfen nach § 27.2 ermöglicht die Entwicklung individueller und passgenauer Hilfen, die vielfach aufgrund des erzieherischen Bedarfs auch notwendig sind. Die Hilfen sind auf -2- den konkreten Einzelfall ausgerichtete flexible, „maßgeschneiderte“ Hilfen, die unter pädagogischen und fiskalischen Gesichtspunkten effizient eingesetzt werden. Beiden Hilfen ist gemeinsam, dass für den Erfolg der Hilfen und die Mitwirkungsbereitschaft der Familien ein hoher Grad an passgenauer, bedarfsorientierter Ausgestaltung der Hilfen möglich ist. Daher hat das Jugendamt dafür Sorge zu tragen, dass durch die strukturellen Rahmenbedingungen eine möglichst umfangreiche fachliche Bandbreite der einsetzbaren Hilfen möglich ist. III. Ist – Zustand der flexiblen ambulanten Hilfen zur Erziehung und der SPFH. Aufgrund der nicht ausgeprägten Trägerstruktur bei den ortsansässiger Träger der freien Jugendhilfe, arbeitet der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) mit wohnortnahen Diensten und Trägern der Jugendhilfe, die ein flexibles, durchlässiges Leistungsspektrum der Hilfen zur Erziehung anbieten, zusammen Über ein auf hohem Standard entwickeltes Hilfeplanverfahren werden die Hilfen zur Erziehung im ASD installiert und zentral gesteuert. Um eine passgenaue, auf den erzieherischen Bedarf im konkreten Einzelfall ausgerichtete Hilfe zu installieren, werden auf eigene fachliche Ressourcen durch den Einsatz der SPFH, jedoch sukzessive steigend – im Sinne der Ziele der Hilfe – auf den Einsatz individueller, bedarfsgerechter Hilfen zurückgegriffen. Um eine größtmögliche Flexibilität zur Wahrnehmung dieser Aufgabe zu erreichen, hat der ASD ein effizientes System mit nicht an einen Träger gebundenen Honorarkräften entwickelt. Um niedrigschwellige, kurzfristig einsetzbare effiziente Hilfen zu installieren, ist ein Pool an Honorarkräften mit einem breiten Spektrum an pädagogischen Qualifikationen entwickelt worden. Die notwendige effiziente und fachlich flexible Struktur wird also im Bereich der ambulanten Hilfen nach § 27, 2 SGB VIII durch entsprechend vielseitige Kooperationsbeziehungen mit freien Trägern und den Honorarkräften sichergestellt Die SPFH ist im Jugendamt Pulheim mit 2 Stellen angesiedelt im Beratungszentrum (Abteilung 513). Die Stelleninhaberinnen sind alle in unterschiedlichem Umfang teilzeitbeschäftigt. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Notwendigkeit zur möglichst flexibel ausgestalteten fachlichen Bandbreite in der Hilfegestaltung ist deutlich, dass durch diese Konstruktion die fachliche Bandbreite eingeschränkt ist. Eine Stelleninhaberin wechselt zum 01.02.2011 in die Ruhephase der Alterteilzeit. Bei einer Umsetzung des Beschlussvorschlages würden somit die für eine Wiederbesetzung der Stelle erforderlichen Personalkosten von ca. 40.000 € als Konsolidierungspotential wirksam. IV. Ziele und Gemeinsamkeiten in der Entwicklung der ambulanten Hilfen zur Erziehung der Jugendhilfe in Pulheim In der jugend- und sozialpolitischen Fachdebatte wird sowohl im Interesse der beteiligten Familien, Kindern und Jugendlichen als auch aus fiskalischen Gründen der Ausbau der präventiven Hilfen zur Erziehung gefordert. Die durch die Fachdiskussion angeregten Anforderungen an die Jugendhilfe beziehen sich auf den Ausbau präventiv wirkender Konzepte, d.h. frühe Angebote für Kinder, Jugendliche und ihre Familien machen zu können. Hierdurch können erzieherische Defizite und die daraus resultierenden Hilfeleistungen mit kostenintensiveren, reaktivem Charakter vermieden und reduziert werden. In den Entwicklungsprozessen und den installierten Hilfen gilt es die Balance zu halten zwischen den einzelfallbezogenen passgenauen Hilfen in einem frühen Stadium und dem fiskalisch effizienten Einsatz der Mittel. Zur weiteren Flexibilisierung ist nach Ansicht des Fachamtes daher erforderlich und umsetzbares, die Sozialpädagogische Familienhilfe in eigener Trägerschaft aufzugeben. Parallel dazu sind die Kooperationen mit den freien Trägern (Leistungs-, Qualitätsentwicklung-, und Entgeltvereinbarungen) der Jugendhilfe weiter zu entwickeln sowie die zu erzielenden Ergebnisse der Hilfen und deren Qualität ausreichend zu definieren. (Wirkungsorientierung) -3- Der weitere Ausbau des Honorarkräftewesens und der Aufbau einer Trägerstruktur sind unter fiskalisch effizienten Gesichtspunkten – im Sinne der Ziele der Hilfen – anzustreben. Der zentrale Ort für die Steuerung dieses Prozesses ist der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes. V. Pflegekinderwesen (PKD) Das Gutachten der Fa. Rödl & Partner empfiehlt eine Intensivierung der Werbemaßnahmen im Bereich des PKD. Der Pflegekinderdienst ist mit einem Teilzeitumfang von 25 Wochenstunden in der Abteilung 511 (Soziale Dienste) angesiedelt. Mit derzeit ca. 30 betreuten Kindern und Jugendlichen in 23 Pflegefamilien ist. Mit dieser Fallzahl ist im Hinblick auf den Stellenumfang die notwendige Akquise neuer Pflegefamilien und ein qualifizierter Ausbau (Erziehungsstellen) zwar dringend wünschenswert aber aktuell nicht abzusichern. Dies wurde auch von der Gemeindeprüfanstalt NW durch den im November 2008 vorgelegten Bericht unterstrichen. Der Anteil der Vollzeitpflege an den Hilfen zur Erziehung beträgt nach den Feststellungen der GPA in 2006 47 % und im Jahr 2007 55 %. Der Benchmark in diesem Bereich liegt bei 79 % (Mittelwert 52 %). Die Gesamtausgaben in den stationären Hilfen zur Erziehung sind nach der Empfehlung der GPA zu beeinflussen durch eine Erhöhung der Vollzeitpflegefälle an den stationären Hilfefällen. Erreichbar ist dies durch eine Weiterentwicklung der Angebote der Vollzeitpflege einschließlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialpädagogischer Pflegefamilien, bzw. Erziehungsstellen. -4-