Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2009)

Daten

Kommune
Inden
Größe
8,1 kB
Datum
12.06.2008
Erstellt
09.03.09, 14:28
Aktualisiert
09.03.09, 14:28
Beschlussvorlage (Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2009)

öffnen download melden Dateigröße: 8,1 kB

Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Hauptamt 12 91 01 07.05.2008 öffentlich Beratungsfolge Termin Rat 12.06.2008 TOP Ein Ja Nein 515/2008 Ent Bemerkungen Betrifft: Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2009 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die Bildung eines Wahlausschusses gem. § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz für die Kommunalwahl 2009, der aus sechs Beisitzern bestehen soll. Auf Vorschlag der Fraktionen werden gewählt: Ordentliches Mitglied: .... Stellvertretendes Mitglied: .... Begründung: Der Landrat als Kreiswahlleiter bittet, möglichst frühzeitig die Wahlausschüsse zu bilden und das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen, da für die von dort vorzunehmende Einteilung des Wahlgebietes die Entscheidung des Wahlausschusses der Gemeinden vorliegen muss. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebietes wählt. In der Vergangenheit wurden stets sechs Beisitzer für den Wahlausschuss gewählt und von daher schlage ich die Beibehaltung dieser Größe vor. Der Wahlausschuss hat folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen, b) über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn der Vertrauensmann den Wahlausschuss anruft, c) über die Zulassung er Wahlvorschläge zu entscheiden, d) das Wahlergebnis festzustellen, e) ggf. einen früheren Beginn der Wahlzeit festzusetzen, wenn besondere Gründe es erfordern