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Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung vom 06.03.2008 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12.11.1982)

Daten

Kommune
Inden
Größe
13 kB
Datum
06.03.2008
Erstellt
09.03.09, 14:28
Aktualisiert
09.03.09, 14:28
Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung vom 06.03.2008 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12.11.1982) Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung vom 06.03.2008 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12.11.1982) Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung vom 06.03.2008 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12.11.1982)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 470/2008 Datum Bauverwaltungsamt 31.01.2008 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 20.02.2008 Rat 06.03.2008 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: 2. Änderungssatzung vom 06.03.2008 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12.11.1982 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 2. Änderungssatzung vom 06.03.2008 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde Inden vom 12.11.1982 Begründung: Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 18.12.2007 entschieden, dass bei der Berechnung der kommunalen Abwassergebühren ein neues Verfahren anzuwenden ist. Bislang wurde als Gebührenmaßstab für die Gebührenermittlung die bezogene Frischwassermenge zugrundegelegt. Nunmehr muss zudem auch die abgeleitete Regenwassermenge erfasst und in die Gebührenberechnung einfließen. Die derzeit gültige Entwässerungssatzung der Gemeinde Inden sieht noch keine getrennte Ermittlung der Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser vor, sodass langfristig eine Neuauflage der Entwässerungssatzung erforderlich wird. Der Städte- und Gemeindebund NRW erarbeitet derzeit eine entsprechende Mustersatzung, die als Grundlage für den Erlass einer neuen Entwässerungssatzung mit rechtsgültiger Maßstabsregelung dienen kann. Um allerdings bereits im Vorfeld eine Grundlagenermittlung und Erfassung der angeschlossenen Grundstücke durchführen zu können, sollte die derzeit bestehende Entwässerungssatzung dahingehend geändert werden, dass die Grundstückseigentümer zur Mitwirkung bei der Erfassung verpflichtet werden können. § 13 ist deshalb in Anlehnung an die Mustersatzung (Stand 25.8.2006) neu formuliert worden. 2. Änderungssatzung vom 06.03.2008 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde Inden vom 12.11.1982 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) sowie der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 463) hat der Rat der Gemeinde Inden am 06.03.2008 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde Inden vom 12.11.1982 beschlossen: Artikel I § 13 erhält folgende Fassung: Auskunfts- und Nachrichtenpflicht, Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung sowie zur Errechnung der Abwassergebühren erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Anschlussleitungen zu erteilen. Hierzu gehören auch Auskünfte über die Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche des Grundstücks, differenziert nach Befestigungsart, und die Entsorgung des Niederschlagswassers von diesen Flächen sowie alle sonstigen Sachverhalte, die die Menge des von den Grundstücken abfließenden Niederschlagswassers beeinflussen. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. (2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn 1. der Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen), 2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen, 3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert, 4. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen. Beschlußvorlage 470/2008 Seite 2 (3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten. Artikel II Diese 2. Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde Inden vom 12.11.1982 insofern außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Diese 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde Inden vom 12.11.1982 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 06.03.2008 Schuster Beschlußvorlage 470/2008 Seite 3