Daten
Kommune
Inden
Größe
13 kB
Datum
06.03.2008
Erstellt
09.03.09, 14:28
Aktualisiert
09.03.09, 14:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
470/2008
Datum
Bauverwaltungsamt
31.01.2008
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
20.02.2008
Rat
06.03.2008
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
2. Änderungssatzung vom 06.03.2008 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom
12.11.1982
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 2. Änderungssatzung vom 06.03.2008 zur Satzung
über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage –
Entwässerungssatzung – der Gemeinde Inden vom 12.11.1982
Begründung:
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 18.12.2007 entschieden, dass bei
der Berechnung der kommunalen Abwassergebühren ein neues Verfahren anzuwenden ist.
Bislang wurde als Gebührenmaßstab für die Gebührenermittlung die bezogene Frischwassermenge
zugrundegelegt. Nunmehr muss zudem auch die abgeleitete Regenwassermenge erfasst und in die
Gebührenberechnung einfließen.
Die derzeit gültige Entwässerungssatzung der Gemeinde Inden sieht noch keine getrennte
Ermittlung der Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser vor, sodass langfristig eine
Neuauflage der Entwässerungssatzung erforderlich wird.
Der Städte- und Gemeindebund NRW erarbeitet derzeit eine entsprechende Mustersatzung, die als
Grundlage für den Erlass einer neuen Entwässerungssatzung mit rechtsgültiger Maßstabsregelung
dienen kann.
Um allerdings bereits im Vorfeld eine Grundlagenermittlung und Erfassung der angeschlossenen
Grundstücke durchführen zu können, sollte die derzeit bestehende Entwässerungssatzung
dahingehend geändert werden, dass die Grundstückseigentümer zur Mitwirkung bei der Erfassung
verpflichtet werden können.
§ 13 ist deshalb in Anlehnung an die Mustersatzung (Stand 25.8.2006) neu formuliert worden.
2. Änderungssatzung
vom 06.03.2008 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde Inden vom 12.11.1982
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) sowie der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995
(GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 463) hat der Rat
der Gemeinde Inden am 06.03.2008 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage –
Entwässerungssatzung – der Gemeinde Inden vom 12.11.1982 beschlossen:
Artikel I
§ 13 erhält folgende Fassung:
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht, Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den
Vollzug dieser Satzung sowie zur Errechnung der Abwassergebühren erforderlichen
Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der
Anschlussleitungen zu erteilen.
Hierzu gehören auch Auskünfte über die Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche
des Grundstücks, differenziert nach Befestigungsart, und die Entsorgung des
Niederschlagswassers von diesen Flächen sowie alle sonstigen Sachverhalte, die die Menge
des von den Grundstücken abfließenden Niederschlagswassers beeinflussen.
Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein
Grundstück keine geeigneten Angaben des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute
und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt.
(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu
benachrichtigen, wenn
1. der Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt
wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können
(z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die
den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen,
3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes
entfallen.
Beschlußvorlage 470/2008
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(3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis sind
berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der
Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung
erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von
Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den
angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu
beachten.
Artikel II
Diese 2. Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde Inden vom 12.11.1982
insofern außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Diese 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss
an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde Inden vom 12.11.1982
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 06.03.2008
Schuster
Beschlußvorlage 470/2008
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