Daten
Kommune
Inden
Größe
8,6 kB
Datum
31.10.2007
Erstellt
16.03.09, 09:17
Aktualisiert
16.03.09, 09:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Planungsamt
RD/Bü
28.08.2007
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
12.09.2007
Rat
31.10.2007
TOP Ein Ja
Nein
407/2007
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 32 „Erschließung Goltsteinkuppe“
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Über die während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Erschließung
Goltsteinkuppe““ eingegangenen Stellungnahmen wird gemäß den im Anhang dargelegten
Beschlussvorschlägen beschlossen.
Der Bebauungsplan Nr. 32 „Erschließung Goltsteinkuppe“ wird als Satzung beschlossen.
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und
der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht zu den Öffnungszeiten der Gemeinde
Inden bereitzuhalten. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Begründung:
Der Entwurf zum o.a. Bebauungsplan wurde in der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanungund entwicklung am 23.05.2007 erörtert und in der Sitzung des Rates am 06.06.2007 zur
öffentlichen Auslegung beschlossen.
Im Rahmen der Offenlage sind von Anwohnern aus dem Bebauungsplangebiet Nr. 14
„Gemeinbedarfsflächen Merödgen“ Bedenken gegen die vorgesehene Planung geäußert worden.
Einer dieser Stellungnahmen wurde eine Unterschriftenliste mit circa 580 Unterschriften beigelegt,
die fordert, dass die Auffahrt zum Plateau der Goltsteinkuppe über die Nordseite geführt wird.
Im Rahmen der Abwägung dieses Belanges wurden die beiden Trassenalternativen
gegenübergestellt.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden selbstverständlich verschiedene
Varianten überprüft, diese Überprüfung wurde nun um diese geforderte Alternative ergänzt.
Die Abwägung der betroffenen Belange der Trassenalternativen führt nicht zu einer Änderung des
Trassenverlaufes. Der Abwägungsprozess auch der weiteren eingegangenen Stellungnahmen führt
ebenfalls nicht zu Änderungen des Entwurfes, sodass dieser als Satzung beschlossen werden kann.