Daten
Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
26.10.2010
Erstellt
20.10.10, 07:17
Aktualisiert
25.10.10, 18:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
II/520
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
26.10.2010
ö. S.
X
Herr Ritter
(Verfasser/in)
457/2010
nö. S. TOP
18.10.2010
(Datum)
BETREFF:
Sachstandsbericht „Neubau Hallenbad“
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Ältestenrat, Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht zustimmend zur Kenntnis.
ERLÄUTERUNGEN:
Am 12.10.2010 fand eine Sondersitzung des Ältestenrates in Sachen geplanter Neubau Hallenbad
statt. Vor dem Hintergrund der geplanten Änderungen des Umsatzsteuergesetzes ergeben sich für
Pulheim im Rahmen des geplanten Neubaus des Hallenbades Konsequenzen, die nachfolgend
ausführlich erläutert werden.
Darüber hinaus wurde nochmals intensiv über die bislang vorliegenden Planungsalternativen am
Standort Stommeln diskutiert. Herr Schubert, von der Firma WSP CBP nahm in Bezug auf die finanziellen Konsequenzen auch zu einer angedachten fünften Alternative (reines Sportbad, fünf
Bahnen á 25 m, plus Lehrschwimmbecken mit Hubboden, ohne Sauna) ausführlich Stellung. Im
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Ergebnis konnte festgehalten werden, dass diese Variante im Rahmen der vorhandenen Investitionskosten finanzierbar ist. Allerdings liegen die Gesamtfolgekosten wie bei den bisherigen Varianten mit 1,4 bis 1,6 Millionen € deutlich über der vom Rat beschlossenen Grenze von 1,2 Millionen
€.
In Anbetracht dessen, dass in Bezug auf die Folgekosten keine finanzierbare Alternative existiert
und auf der anderen Seite Handlungsbedarf in erheblichem Umfang besteht, soll nunmehr zur
Vorbereitung der endgültigen Ratsentscheidung geprüft werden, ob neben dem derzeitigen Hallenbad Pulheim (auf der Schwimmbadwiese) ein reines Sportbad (fünf Bahnen á 25 m, plus Lehrschwimmbecken, ohne Sauna) errichtet werden kann, wie hoch die Investitionskosten und wie
hoch die Folgekosten sind. Dies soll im Rahmen einer Studie durch die Firma WSP CBP/Büro
Krieger erfolgen. Hierdurch ist sicher gestellt, dass dem Rat alle Informationen im Vorfeld der zu
treffenden Entscheidungen zur Verfügung stehen.
In Bezug auf die Umsatzsteuerproblematik wird folgendes mitgeteilt:
Das Finanzdezernat weist auf die drohende Änderung des Umsatzsteuergesetzes mit dem Fortfall
des Vorsteuerabzugs hin. Grundlage ist Artikel 168 a Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, die nach
der Vorgabe der EU zum 01.01.2011 in nationales Recht umzusetzen ist. Die Änderung durch einen neuen § 15 Absatz 1 b USTG führt dazu, dass Vorsteuern nur noch für den Teil abgezogen
werden können, der dem unternehmerischen Zweck dient. Schul- und Vereinsschwimmen fallen in
diesem Sinne nicht in den unternehmerischen Bereich der Stadt. Der Anteil dieser Nutzungen wäre zu ermitteln.
Für den Schul- und Vereinsanteil könnte keine Vorsteuer mehr vom Finanzamt zurück gefordert
werden. Die Sportabteilung ist gebeten, entsprechendes Zahlenmaterial zu ermitteln. Nach den
heutigen Verhältnissen ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Nutzungen auf das
Schul- und Vereinsschwimmen entfällt.
Der aktuelle Gesetzentwurf wird am 26.10.2010 im Finanzausschuss des Bundestags beraten und
soll am 28.10.2010 in der zweiten und dritten Lesung verabschiedet werden. Danach ist der Bundesrat zu beteiligen. Nachfragen an verschiedenen Stellen in Berlin haben keine belastbaren Aussagen darüber erbracht, wie wahrscheinlich das Inkrafttreten des Gesetzes in der vorliegenden
Form zum 01.01.2011 ist. Allerdings war der Gesetzentwurf dem Bundesrat parallel als besonders
eilbedürftig schon im Mai zugeleitet worden. Deshalb geht das Finanzdezernat davon aus, dass
der Vorgabe der EU-Richtlinie bis zum 01.01.2011 entsprochen wird.
Nach § 27 Absatz 16 des Gesetzentwurfs ist der erweiterte Vorsteuerausschluss nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, mit deren Herstellung vor dem 01.01.2011 begonnen wurde. Als Beginn
der Herstellung bei Gebäuden gilt der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde.
Der Ältestenrat ist sich sehr wohl darüber im Klaren, dass ein Bauantrag, der nach dem
01.01.2011 gestellt wird, möglicherweise zu nicht unerheblichen finanziellen Ausfällen führt Auf der
anderen Seite war der Ältestenrat einhellig der Auffassung, dass ein „Schnellschuss“ in Sachen
Bauantrag Neubau Hallenbad zu wesentlich höheren finanziellen Verlusten führen kann.
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