Daten
Kommune
Inden
Größe
10 kB
Datum
31.10.2007
Erstellt
16.03.09, 09:17
Aktualisiert
16.03.09, 09:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauverwaltungsamt
67 31 01/1 Ot/Xho
21.08.2007
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
13.09.2007
Rat
31.10.2007
TOP Ein Ja
Nein
392/2007
Ent Bemerkungen
Betrifft:
4. Änderungssatzung vom 31.10.2007 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der
Gemeinde Inden vom 10.12.2003
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss stimmt der als Anlage beigefügte 4. Änderungssatzung vom 31.10.2007 zur Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 zu.
Begründung:
Zu § 16 (Wahlgräber)
In der Vergangenheit wurde beim Erwerb eines Nutzungsrechtes von niemandem eine schriftliche
Regelung bezüglich seiner Rechtsnachfolge verlangt. Das war auch nicht notwendig, denn die
Grabpflege der Angehörigen ging in der Regel ohne weiteres von einer Generation auf die nächste
über. Diese Einstellung verändert sich allmählich. Im Zusammenhang mit der Pflege
vernachlässigter Grabstätten und der Entfernung der Aufbauten nach Ablauf der Ruhefrist kommt
es immer häufiger zu Diskussionen mit den Nachkommen der inzwischen verstorbenen
Nutzungsberechtigten. Seit vier Jahren verlangt die Friedhofsverwaltung daher beim Erwerb jeder
neuen Grabstätte die schriftliche Regelung der Rechtsnachfolge mit Bestätigung durch die
Benannten.
Bei der Neufassung der Friedhofssatzung im Jahre 2003 erhielt § 16 mit Blick auf diese neue
Regelung eine Formulierung, nach welcher die Rechtsnachfolger ihre Zustimmung bekunden
müssen. Dies erweist sich in der heutigen Praxis als beträchtliches Hindernis, da jetzt jene Fälle
bearbeitet werden, die aus der Vergangenheit stammen. Mit der zur Zeit gültigen Formulierung von
§ 16 können bei einem Widerspruch der Nachkommen von verstorbenen Nutzungsberechtigten
keine Zwangsmittel angewendet werden.
Zu § 22 (Zusätzliche Gestaltungsanforderungen für Grabmale)
Der Trend hinsichtlich der Grabgestaltung geht dahin, mehrteilige Grabmale zu errichten.
Dem Wunsch der Angehörigen entsprechend sind in der Vergangenheit hierzu
Ausnahmegenehmigungen erteilt worden. Aus Rechtssicherheitsgründen sollte deshalb die Satzung
dahingehend geändert werden.