Daten
Kommune
Pulheim
Größe
16 kB
Datum
28.09.2010
Erstellt
29.09.10, 07:39
Aktualisiert
29.09.10, 07:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Rat
I/10
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
28.09.2010
X
Dr. Arnd Auer/Günter Schmitz
(Verfasser/in)
400/2010
nö. S. TOP
13.09.2010
(Datum)
BETREFF:
Betriebsbedingte Kündigungen
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
SPD-Fraktion
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 07.09.2010 stellt die SPD-Fraktion folgenden Antrag:
Der Rat der Stadt Pulheim beschließt und beauftragt die Verwaltung,
keine betriebsbedingten Beendigungskündigungen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung der Stadt Pulheim auszusprechen.
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Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung
zuständig, soweit die GO nichts anderes bestimmt. Eine von der Allzuständigkeit des Rates abweichende Bestimmung findet sich in § 73 GO NRW. Danach ist der Bürgermeister Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Gemeinde (§ 73 Abs. 2) und trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen
Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 73 Abs. 3 Satz 1). Die Kompetenz des Bürgermeisters in Personalangelegenheiten bezieht sich auf alle Entscheidungen, die ein
Beamten- oder Arbeitsverhältnis begründen, verändern oder beenden, sowie auf die dienst- und
arbeitsrechtlichen Nebenentscheidungen.
Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW kann die Hauptsatzung bestimmen, dass für Bedienstete in
Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines bzw. einer Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den
Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. In der Hauptsatzung der Stadt Pulheim wurde von dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 trifft der Haupt- und Finanzausschuss im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Entscheidungen über Einstellungen, Beförderungen und
Entlassungen von Bediensteten in Führungspositionen. Als Führungspositionen gelten die Amtsleitungen sowie die Leitung der Planungsabteilung. Bei fristlosen Entlassungen von tariflich Beschäftigten findet Satz 1 keine Anwendung.
Mithin gehören die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen in Bezug auf Bedienstete ohne
Führungsfunktion zum unentziehbaren Kompetenzbereich des Bürgermeisters, so dass ihm der
Rat hier keine Vorgaben machen kann.
Bei Bediensteten in Führungsfunktionen kann der HFA - nicht der Rat - im Einvernehmen mit dem
Bürgermeister etwa über einen Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen entscheiden. Wird das
Einvernehmen zwischen HFA und Bürgermeister nicht erzielt, kann der Rat mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder die Entscheidung treffen. Kommt die Zweidrittelmehrheit nicht zustande, verbleibt es auch bei Bediensteten mit Führungsfunktionen bei der
abschließenden Entscheidung des Bürgermeisters (§ 73 Abs. 3 Satz 5 GO NRW).
Der Antrag der SPD-Fraktion war gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW auf die Tagesordnung zu
nehmen. Ein Beschluss im Sinne des Antrages wäre jedoch mangels Entscheidungskompetenz
des Rates rechtswidrig und müsste gem. § 54 Abs. 2 GO NRW beanstandet werden.
-2-