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Beschlussvorlage (Betriebsbedingte Kündigungen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
16 kB
Datum
28.09.2010
Erstellt
29.09.10, 07:39
Aktualisiert
29.09.10, 07:39
Beschlussvorlage (Betriebsbedingte Kündigungen) Beschlussvorlage (Betriebsbedingte Kündigungen)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Rat I/10 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 28.09.2010 X Dr. Arnd Auer/Günter Schmitz (Verfasser/in) 400/2010 nö. S. TOP 13.09.2010 (Datum) BETREFF: Betriebsbedingte Kündigungen VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: SPD-Fraktion HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 07.09.2010 stellt die SPD-Fraktion folgenden Antrag: Der Rat der Stadt Pulheim beschließt und beauftragt die Verwaltung, keine betriebsbedingten Beendigungskündigungen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung der Stadt Pulheim auszusprechen. -1- Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die GO nichts anderes bestimmt. Eine von der Allzuständigkeit des Rates abweichende Bestimmung findet sich in § 73 GO NRW. Danach ist der Bürgermeister Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Gemeinde (§ 73 Abs. 2) und trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 73 Abs. 3 Satz 1). Die Kompetenz des Bürgermeisters in Personalangelegenheiten bezieht sich auf alle Entscheidungen, die ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis begründen, verändern oder beenden, sowie auf die dienst- und arbeitsrechtlichen Nebenentscheidungen. Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW kann die Hauptsatzung bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines bzw. einer Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In der Hauptsatzung der Stadt Pulheim wurde von dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 trifft der Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Entscheidungen über Einstellungen, Beförderungen und Entlassungen von Bediensteten in Führungspositionen. Als Führungspositionen gelten die Amtsleitungen sowie die Leitung der Planungsabteilung. Bei fristlosen Entlassungen von tariflich Beschäftigten findet Satz 1 keine Anwendung. Mithin gehören die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen in Bezug auf Bedienstete ohne Führungsfunktion zum unentziehbaren Kompetenzbereich des Bürgermeisters, so dass ihm der Rat hier keine Vorgaben machen kann. Bei Bediensteten in Führungsfunktionen kann der HFA - nicht der Rat - im Einvernehmen mit dem Bürgermeister etwa über einen Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen entscheiden. Wird das Einvernehmen zwischen HFA und Bürgermeister nicht erzielt, kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder die Entscheidung treffen. Kommt die Zweidrittelmehrheit nicht zustande, verbleibt es auch bei Bediensteten mit Führungsfunktionen bei der abschließenden Entscheidung des Bürgermeisters (§ 73 Abs. 3 Satz 5 GO NRW). Der Antrag der SPD-Fraktion war gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW auf die Tagesordnung zu nehmen. Ein Beschluss im Sinne des Antrages wäre jedoch mangels Entscheidungskompetenz des Rates rechtswidrig und müsste gem. § 54 Abs. 2 GO NRW beanstandet werden. -2-