Daten
Kommune
Pulheim
Größe
16 kB
Datum
28.09.2010
Erstellt
29.09.10, 07:39
Aktualisiert
29.09.10, 07:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Rat
I/10
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
28.09.2010
X
Günter Schmitz
(Verfasser/in)
399/2010
nö. S. TOP
10.09.2010
(Datum)
BETREFF:
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
x
ja
ja
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
nein
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
davon:
€
- im Haushalt des laufenden Jahres:
1.084 €
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
jährlich 2.474 €
x
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Rat beschließt:
1. Auf die Vorberatung der Angelegenheit im HFA wird verzichtet.
2. Die Aufwandsentschädigung der Beigeordneten wird mit Wirkung vom 24.07.2010 wie folgt
festgesetzt:
Der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters erhält 66 2/3 v.H., die anderen Beigeordneten
33 1/3 v.H. des nach der Eingruppierungsverordnung für den Bürgermeister maßgeblichen
Satzes.
ERLÄUTERUNGEN:
-1-
Die seit 1986 unveränderten Aufwandsentschädigungen der kommunalen Wahlbeamten wurden
durch die Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung vom 07.07.2010, in Kraft getreten am 24.07.2010, neu geregelt. Zugleich wurde bestimmt, dass künftige Anpassungen zeitgleich mit der Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder vorzunehmen sind.
Nach der Neuregelung erhalten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen in Kommunen der Größenklasse Pulheims eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 400 € monatlich (bisher 245,42 €).
Nach bisherigem Recht war die Aufwandsentschädigung als Obergrenze definiert, bis zu der eine
Aufwandsentschädigung gewährt werden konnte. Über die konkrete Festsetzung hatte der Rat zu
entscheiden. Nunmehr ist der Betrag festgeschrieben, so dass eine Beschlussfassung durch den
Rat entfällt.
Unverändert ist die Regelung für die Beigeordneten. Dem allgemeinen Vertretern des Bürgermeisters kann eine Aufwandsentschädigung bis zu 66 2/3 v.H. (266,67 €), den anderen Beigeordneten
bis zu 33 1/3 v.H. (133,33 €) der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters gewährt werden.
Zuständig für die Festsetzung ist weiterhin der Rat.
Am 06.05.1986 hatte der Rat auf der Grundlage des seinerzeit für den Stadtdirektor maßgeblichen
Höchstbetrages die Aufwandsentschädigung des allgemeinen Vertreters auf 320,00 DM (163,61 €)
und die der anderen Beigeordneten auf 160,00 DM (81,81 €) festgesetzt. Das entsprach 66 2/3
v.H. bzw. 33 1/3 v.H. der Aufwandsentschädigung des Stadtdirektors. Da keine v.H.-Sätze, sondern feste Beträge beschlossen wurden, erfolgt keine automatische Anpassung der Aufwandsentschädigungen der Beigeordneten an den geänderten Satz für den Bürgermeister. Hierzu ist ein
erneuter Ratsbeschluss erforderlich.
Die Mittel sind in der Personalkostenplanung berücksichtigt, weil schon in 2009 anlässlich der Erhöhung der Aufwandsentschädigungen für die Ratsmitglieder mit einer Anpassung der Aufwandsentschädigungen für die Wahlbeamten gerechnet wurde.
-2-