Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Bestimmung von Vertretern/Vertreterinnen des Schulträgers als Mitglied der Schulkonferenzen der städtischen Schulen im Rahmen der Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern gem. § 61 Schulgesetz)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
23.02.2010
Erstellt
10.02.10, 06:48
Aktualisiert
10.02.10, 06:48
Beschlussvorlage (Bestimmung von Vertretern/Vertreterinnen des Schulträgers als Mitglied der Schulkonferenzen der städtischen Schulen im Rahmen der Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern gem. § 61 Schulgesetz) Beschlussvorlage (Bestimmung von Vertretern/Vertreterinnen des Schulträgers als Mitglied der Schulkonferenzen der städtischen Schulen im Rahmen der Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern gem. § 61 Schulgesetz)

öffnen download melden Dateigröße: 10 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 509/2009 Az.: -40- Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 15.01.2010 Beratungsfolge Schulausschuss Betrifft: Termin 23.02.2010 Bemerkungen Bestimmung von Vertretern/Vertreterinnen des Schulträgers als Mitglied der Schulkonferenzen der städtischen Schulen im Rahmen der Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern gem. § 61 Schulgesetz Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 15.01.2010 Beschlussentwurf: Als stimmberechtigtes Mitglied des Schulträgers in den Schulkonferenzen der städt. Schulen bei der Wahl von Schulleiterinnen und Schulleitern wird ………………………………………....bestimmt. Im Verhinderungsfalle wird …………………………….…………..als Vertreterin / Vertreter bestimmt. Als beratende Vertreterinnen / Vertreter des Schulträgers in den Schulkonferenzen bei der Wahl von Schulleiterinnen und Schulleitern an städt. Schulen werden 1. ……………………………………………….. 2. ……………………………………………….. 3. ……………………………………………….. benannt. Die Benennung erfolgt für die Dauer der Legislaturperiode des Rates. Begründung: Gem. § 61 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) wählt die Schulkonferenz einer Schule in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können zudem beratend an den Sitzungen der Schulkonferenzen teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören, an der es eine Stelle zu besetzen gilt. Nach erfolgter Wahl durch die Schulkonferenz holt die obere Schulaufsichtsbehörde die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustimmung innerhalb einer Frist von acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des Schulausschusses verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen, wobei die Bewerberin/der Bewerber zu dem die Zustimmung bereits verweigert wurde, nicht noch einmal vorgeschlagen werden kann. Verweigert der Schulträger auch diesem zweiten Vorschlag die Zustimmung, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung. Nach Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei der Bestimmung der Schulträgerverteter in der Schulkonferenz nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass gem. § 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) grundsätzlich die Zuständigkeit des Rates gegeben ist. Gem. § 41 Abs. 2 GO NW hat der Rat der Stadt Erftstadt die Entscheidung in seiner Sitzung vom 19.12.2006 auf den Schulausschuss übertragen. In Vertretung (Erner) -2-