Daten
Kommune
Pulheim
Größe
49 kB
Datum
14.09.2010
Erstellt
13.09.10, 19:22
Aktualisiert
13.09.10, 19:22
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Anlage 1 zur Vorlage 316/2010
Benutzer- und Gebührenordnung für die außerschulische Nutzung von
Schulräumen und –anlagen, Ausstattungsgegenständen sowie für die
außersportliche Nutzung von Turnhallen der Stadt Pulheim vom
...................
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVNW S. 666/SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom
17.12.2009 (GV NRW S. 811) und der §§ 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Pulheim in
seiner Sitzung am 28.09.2010 folgende Satzung beschlossen:
Teil A - Benutzerordnung
§1
Überlassung von Schulräumen, Turnhallen und Ausstattungsgegenständen
(1) Schulräume und Turnhallen können zur Verfügung gestellt werden, wenn schulische bzw. sportliche
Interessen nicht beeinträchtigt werden und die vorgesehene Benutzung mit der öffentlich-rechtlichen
Zweckbestimmung (Widmung) vereinbar ist. Hierzu zählen grundsätzlich Veranstaltungen, die kulturellen,
gemeinnützigen und sozialen Zwecken sowie der Arbeit der politischen Parteien, der außerschulischen
Bildungsarbeit oder der Gemeinschafts- und Brauchtumspflege dienen.
(2) Ausstattungsgegenstände können in der Regel nur im Zusammenhang mit der Nutzung der Schulräume
bzw. Turnhallen überlassen werden.
(3) Eine Überlassung zu gewerblichen Zwecken ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(4) Über Ausnahmen zu den Absätzen 2 und 3 entscheidet im Einzelfall der Bürgermeister.
§2
Personenkreis
Die Überlassung von Schulräumen, Turnhallen und Ausstattungsgegenständen soll zugunsten von Vereinigungen, die sich i. S. v. § 1 Abs. 1 betätigen, erfolgen.
§3
Grundsätzliche Regelungen
(1) Für die außerschulische Nutzung der Schulgebäude und –anlagen
-
KGS Pulheim „Barbaraschule“
EGS Pulheim „Dietrich-Bonhoeffer-Schule“
KGS Pulheim „Schule am Buschweg“
GGS Brauweiler „Richezaschule“
GGS Dansweiler „Wolfhelmschule“
GGS Sinthern/Geyen
GGS Stommeln „Christinaschule“
KGS Stommeln „An der Kopfbuche“
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Anlage 1 zur Vorlage 316/2010
-
GGS Sinnersdorf „Horionschule“
Gemeinschaftshauptschule Pulheim
„Marion-Dönhoff-Realschule“ Pulheim
„Arthur-Koepchen-Realschule“ Pulheim-Brauweiler
„Geschwister-Scholl-Gymnasium“ Pulheim
„Abtei-Gymnasium“ Pulheim-Brauweiler
Förderschule Pulheim-Brauweiler
sowie der Ausstattungsgegenstände
-
Tische
Stühle
Podeste
Stellwände
Auslegware
Basarstände
Drängelgitter
Tanzfläche
Müllsackständer
wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung erhoben.
(2) Für die außersportliche Nutzung der Mehrfachturnhallen und der Einfachturnhallen wird eine Gebühr nach
der Gebührenordnung erhoben.
(3) Die Gebühr dient zum Ausgleich anfallender Kosten für die öffentlichen Einrichtungen, in erster Linie für
Heizung, Beleuchtung, Wasser, Abwasser und den Hausmeisterdienst, sowie für die Instandhaltung der
genutzten Gegenstände.
§4
Benutzungszeiten
(1) Die Schulräume, Turnhallen und Ausstattungsgegenstände können grundsätzlich montags bis sonntags zur
Benutzung überlassen werden.
(2) In den Ferien bleiben die Schulen grundsätzlich geschlossen.
§5
Benutzungsausschluss
Eine Bereitstellung der Gebäude, Grundstücke und Ausstattungsgegenstände erfolgt nicht:
-
Während der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten,
wenn die Räumlichkeiten für die beantragte Nutzung ungeeignet sind,
wenn die beabsichtigte Nutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen könnte,
wenn der Antragssteller rückständige Benutzungsgebühren trotz Mahnung noch nicht bezahlt hat,
wenn der Antragssteller zum wiederholten Male seiner Reinigungspflicht aus § 15 Abs. 5 nicht nachgekommen ist.
§6
Antragstellung
(1) Der Antrag ist grundsätzlich in einem Zeitraum von 6 Monaten bis 8 Wochen vor der geplanten Nutzung
schriftlich einzureichen. Er muss die nachfolgenden Punkte beinhalten:
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Anlage 1 zur Vorlage 316/2010
a) Nutzer und dessen Anschrift, den verantwortlichen Veranstaltungsleiter mit vollständiger Adresse sowie
Telefonnummer und E-Mail Adresse (falls vorhanden)
b) Nutzungszweck,
c) Anzahl der voraussichtlich teilnehmenden Personen,
d) Tag, Beginn und die Dauer der Nutzung,
e) Konkrete Benennung der benötigten Räume, Gegenstände und Leistungen,
f) Absicht zum Verkauf von alkoholischen Getränken,
g) Absicht zur Raucherlaubnis (außerhalb der Schulgebäude).
Das Antragsformular kann beim zuständigen Fachamt angefordert werden.
(2) Antragsberechtigt sind der Nutzer oder ein sonst dazu besonders Beauftragter. Auf Verlangen ist die
Berechtigung nachzuweisen.
(3) Der Bürgermeister prüft und bescheidet die Anträge im Benehmen mit der jeweiligen Schulleitung. Ein
Anspruch auf Überlassung besteht nicht.
§7
Genehmigung
Die Genehmigung des Antrages wird schriftlich unter der im Antrag angegebenen Anschrift mitgeteilt und kann
mit Einschränkungen und Nebenbestimmungen versehen werden.
§8
Gebühr
(1) Für die Benutzung von Schulräumen, Turnhallen und Ausstattungsgegenständen ist die sich aus der
Gebührenordnung (Teil B) ergebende Gebühr zu entrichten.
(2) Der Nutzer erhält einen Gebührenbescheid mit Angabe der Zahlungsfrist.
(3) Bei Dauernutzungsverhältnissen wird die Gesamtgebühr für ein Schuljahr in zwei Raten, zum 15.04. und
15.11., fällig. Abweichende Vereinbarungen können getroffen werden.
(4) Rückständige Gebühren oder sonstige Entgelte nach dieser Benutzer- und Gebührenordnung werden im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung.
§9
Dauer und Umfang der Nutzung
(1) Schulräume, Turnhallen und Ausstattungsgegenstände können sowohl für eine einmalige Nutzung als auch
für wiederkehrende Nutzungen (Dauernutzungsverhältnisse) überlassen werden.
(2) Die Nutzung darf nur im Rahmen des bewilligten Zweckes erfolgen. Eine Überlassung der Räumlichkeiten
und Ausstattungsgegenstände durch den Antragsteller an Dritte ist untersagt.
§ 10
Vorzeitige Beendigung des Nutzungsverhältnisses
Die Nutzungsgenehmigung kann unbeschadet der in ihr enthaltenen Nutzungsdauer aufgehoben werden, wenn
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Anlage 1 zur Vorlage 316/2010
1. eine sofortige Rückgabe der Schulräume, Turnhallen oder Ausstattungsgegenstände dringend erforderlich
ist;
2. der Nutzer den Schulraum / die Turnhalle trotz schriftlicher Abmahnung zweckwidrig nutzt oder wiederholt
in anderer Weise grob gegen die Benutzungsordnung verstößt;
3. der Schulraum von dem Benutzer während der genehmigten Nutzungszeit ohne Absprache länger als
einen Monat nicht genutzt wird;
4. der Nutzer sich nach Mahnung mit der Zahlung der Benutzungsgebühr länger als einen Monat in Verzug
befindet.
Ein Entschädigungsanspruch seitens des Nutzers besteht in allen vorstehend genannten Fällen nicht.
§ 11
Hausrecht
Dem Bürgermeister und den Schulleiterinnen und Schulleitern ist jederzeit der Zutritt zu den Veranstaltungsräumen zu gewähren. Diese sind berechtigt, Weisungen im Sinne der Benutzerordnung zu erteilen.
§ 12
Anzeigepflichtige Veränderungen
Jede ausfallende Nutzung ist der Schule und dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Ebenso ist jede
Änderung der in § 6 genannten Antragsbestandteile dem Bürgermeister mitzuteilen. Die Änderung der
Benutzungszeit bedarf der schriftlichen Genehmigung des Bürgermeisters.
§ 13
Haftung
(1) Die Stadt Pulheim überlässt dem Nutzer die Schulräume, -anlagen, Turnhallen und Ausstattungsgegenstände in dem Zustand, in welchem sie sich befinden.
Der Nutzer ist verpflichtet, die zur Benutzung überlassenen Räume und Gegenstände sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege, Fluchtwege und Parkplätze jeweils vor Beginn der Veranstaltung auf ihre
ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu
prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Gegenstände nicht
benutzt werden.
Der Nutzer übernimmt die der Stadt Pulheim obliegenden Verkehrssicherungspflicht.
(2) Der Nutzer stellt die Stadt Pulheim von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder
Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Schulräume, -anlagen, Turnhallen und Ausstattungsgegenstände
und der Zuwege und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der
Stadt Pulheim vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Pulheim, soweit der
Schaden nicht von der Stadt Pulheim vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Pulheim und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht
von der Stadt Pulheim vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
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Anlage 1 zur Vorlage 316/2010
Der Nutzer ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die
Freistellungsansprüche gedeckt sind.
(3) Die Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung (Abs. 2) gilt nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung der Stadt Pulheim oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der
Bediensteten oder Beauftragten beruhen.
(4) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt Pulheim als Grundstückseigentümerin für den
sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.
(5) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Pulheim an den überlassenen Schulräumen, -anlagen,
Turnhallen, Ausstattungsgegenständen, Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung entstehen.
(6) Sachen dürfen vom Nutzer nur mit Genehmigung des Bürgermeisters im Schulgebäude / in der Turnhalle
eingebracht oder dort verwahrt werden. Die Sachen sind so unterzubringen, dass diese den Schul-/ Sportbetrieb nicht stören oder gefährden. Für den verkehrssicheren Zustand der Sachen, die vom Nutzer eingebracht werden, ist dieser auch dann allein verantwortlich, wenn der Einbringung zugestimmt worden ist.
Die Stadt Pulheim übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von den Besuchern seiner Veranstaltung eingebrachten Sachen, insbesondere Wertsachen.
(7) Veranstaltungen dürfen nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Leiters stattfinden. Der Leiter der Veranstaltung ist für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung verantwortlich.
(8) Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Nutzer für die Beseitigung von Abfällen und Verunreinigungen
zu sorgen und die Schulräume, die Turnhalle und Ausstattungsgegenstände in ordentlichem Zustand wieder
zu übergeben.
§ 14
Meldepflichtige Veranstaltungen
(1) Das Überlassen von Schulräumen bzw. Turnhallen schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und
Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften.
(2) Die Veranstalter öffentlicher Versammlungen haben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsstätten-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung zu
beachten.
(3) Der Verkauf von alkoholischen Getränken bedarf einer gesonderten schriftlichen Genehmigung des
Bürgermeisters (Schankerlaubnis).
§ 15
Besondere Benutzungshinweise
(1) Gebäude und Anlagen, einschließlich der Zugangswege zu den Schulräumen, Turnhallen als auch
Einrichtungen und Geräte der Schule / der Turnhalle sowie überlassene Ausstattungsgegenstände sind
pfleglich und sachgemäß zu behandeln bzw. zu benutzen.
(2) Beschädigungen und Verluste, die durch die Benutzung entstehen, sind sofort und unaufgefordert über den
Schulhausmeister oder Beauftragten dem Bürgermeister anzuzeigen.
(3) Das Schulgrundstück darf grundsätzlich nicht befahren werden. Fahrzeuge dürfen nur auf ausgewiesenen
Parkflächen abgestellt werden.
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Anlage 1 zur Vorlage 316/2010
(4) Musikübungen dürfen nur bei geschlossenen Fenstern und Türen stattfinden. Besondere Auflagen zur
Vermeidung von Lärmbelästigungen sind zu beachten. Lärmen auf dem Schulgelände ist zu unterlassen.
(5) Jegliche Dekoration von Räumen bedarf der Zustimmung. Die Dekoration ist unverzüglich nach Beendigung
der Veranstaltung restlos zu entfernen.
(6) Werbung jeglicher Art auf dem Schulgelände sowie in, an oder auf Schulgebäuden ist grundsätzlich untersagt. Bekanntmachungen der Nutzer dürfen nur mit Genehmigung an den dafür vorgesehenen Stellen
angebracht werden.
In den Werbungen für Veranstaltungen, insbesondere Unterrichtsveranstaltungen, darf nicht der Eindruck
erweckt werden, es handele sich um Veranstaltungen der Schule.
(7) Die Stadt Pulheim kann den Genuss von alkoholischen Getränken untersagen.
(8) Bei Veranstaltungen mit Zuschauern hat der Nutzer das erforderliche Ordner- und Kassenpersonal zu
stellen.
(9) Die Organisation des erforderlichen Unfall- und Hilfspersonals obliegt dem Nutzer.
(10) Den Anweisungen des Schulhausmeisters/Beauftragten zur Einhaltung der Benutzerordnung ist Folge zu
leisten.
(11) Das Rauchen im Schulgebäude ist nicht gestattet. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei
Veranstaltungen im Außenbereich der Schule bei Bedarf die Möglichkeit zum Rauchen geschaffen und
Standaschenbecher oder Eimer mit Sand aufgestellt und nach Ende der Veranstaltung entsorgt werden.
§ 16
Sicherheitsvorschriften
Bauordnungsrechtliche und feuerpolizeiliche Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen. Insbesondere sind die
nachstehenden Punkte zu beachten:
1.
Das in den Schulräumen vorhandene Mobiliar darf in seiner Aufstellung nur mit Einvernehmen der Schulleitung verändert werden. Hierfür notwendige Hilfskräfte sind vom Nutzer zu stellen.
2.
Die Belegung der Räume über die zugelassene Höchstbesucherzahl hinaus ist unzulässig.
3.
Flure und Gänge müssen für die Dauer der Veranstaltung frei und ungehindert passierbar sein. Das Aufstellen von zusätzlichem Gestühl ist nicht gestattet.
4.
Bei Veranstaltungen muss mindestens die elektrische Notbeleuchtung in Betrieb sein, sofern eine solche
vorhanden ist.
5.
Dekorationen (Vorhänge, Kulissen usw.) der Nutzer müssen schwer entflammbar nach DIN 4102 sein.
Darüber ist ein Nachweis zu erbringen. Das Hantieren mit offenem Feuer ist untersagt.
6.
Bei Filmvorführungen ist das Vorführgerät im Umkreis von 2 m gegen den Zutritt Unbefugter abzugrenzen.
Elektrische Leitungen und Kabel sind sachgerecht zu verlegen, damit Unfälle vermieden werden.
§ 17
Vorbehaltsklausel
Weitergehende Auflagen aus besonderen Gründen bleiben im Einzelfall vorbehalten.
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Teil B – Gebührenordnung
§1
Grundsätzliche Regelungen
Diese Gebührenordnung legt die Gebühren für die in § 3 der Benutzerordnung benannten Schulräume und -anlagen, Turnhallen sowie Ausstattungsgegenstände fest.
§2
Ausnahmeregelung
(1) Es werden keine Gebühren für Veranstaltungen der Stadt Pulheim, Veranstaltungen im Auftrag oder auf
Einladung der Stadt und der Institutionen, die bestimmte Einrichtungen der Stadt fördern (z.B. Fördervereine
für Schulen), sowie Veranstaltungen der VHS und der Jugendmusikschule Bergheim erhoben.
(2) In Sonderfällen kann der Bürgermeister mit dem Nutzer ein von dieser Gebührenordnung abweichendes
Entgelt vereinbaren bzw. von der Erhebung eines Entgelts ganz oder teilweise absehen. Ein solcher liegt insbesondere vor,
-
wenn die Durchführung der Veranstaltung im besonderen öffentlichen Interesse / im besonderen
Interesse der Bürger der Stadt Pulheim liegt,
-
wenn die Erhebung des Entgelts für den Nutzer eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
§3
Gebührenpflichtige Benutzungszeit, Sondergebühren
(1) Gebührenpflicht besteht in der Regel nur für den/die Veranstaltungstag/e. Abbau-, Aufräum- und Reinigungsarbeiten sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung vorzunehmen. Bei länger andauernden
Veranstaltungen (bis maximal 02.00 Uhr nachts) können unter folgenden Voraussetzungen Ausnahmen
zugelassen werden:
1. Die vorgenannten Arbeiten müssen bis spätestens 15.00 Uhr des Folgetages geleistet werden,
2. der Folgetag darf kein Schultag sein,
3. es besteht am Folgetag kein schulischer, städtischer oder sonstiger Bedarf für die Nutzung der Räumlichkeiten.
(2) Für Veranstaltungen, die mehr als einen Auf- und Abbautag beanspruchen, wird pro zusätzlichem Tag eine
Bereitstellungsgebühr i. H. v. 50% der Raumgebühr erhoben.
(3) Die Kosten der Betreuung der Veranstaltung während der regelmäßigen Arbeitszeiten durch den/die
Schulhausmeister/in (Schließdienst, ggf. Überwachung und Hilfsarbeiten in kleinem Umfang) sind in den
pauschalen Gebühren gemäß § 4 Abs. 1 enthalten.
Darüber hinaus übernimmt die Stadt Pulheim die Kosten notwendiger Mehrarbeit (inkl. Rufbereitschaft) bzw.
Wachdiensteinsätze wie folgt:
a)
b)
Normale Arbeitstage bis 2 Stunden,
arbeitsfreie Tage bis 4 Stunden.
Eine längere Inanspruchnahme wird dem Nutzer gesondert in Rechnung gestellt. Über Umfang und
Notwendigkeit des Hausmeister- oder Wachdiensteinsatzes entscheidet der Bürgermeister. Finden an einem
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Anlage 1 zur Vorlage 316/2010
Tag mehrere Veranstaltungen gleichzeitig statt, so werden die vom Nutzer zu ersetzenden Personalkosten
entsprechend aufgeteilt.
(4) Kommt der Nutzer seiner Reinigungspflicht nach § 13 Abs. 8 Benutzerordnung nicht nach, hat er die hierdurch entstehenden Reinigungskosten zu ersetzen und eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 50,00 € zu
zahlen.
§4
Gebührensätze für Einzelveranstaltungen
(1) Die nachfolgenden Gebühren werden pauschal je Veranstaltung berechnet:
1.1 Raumgebühren:
a) Allgemeine Unterrichtsräume:
50,00 €
b) Fachräume:
(z.B. Lehrküche, Musiksaal, Cafeteria und dergleichen.)
70,00 €
c) Foyers:
im - Schulzentrum Brauweiler und
- im Gymnasium Pulheim
150,00 €
- in den übrigen Schulen
100,00 €
d) Schulhöfe
80,00 €
e) Turnhallen:
- Mehrfachturnhallen
- Einfachturnhallen
250,00 €
120,00 €
f) Toiletten (bei ausschließlicher Beantragung der Toilettennutzung)
50,00 €
1.2 Ausstattungsgegenstände/Städtisches Mobiliar:
Für die Ausleihe von Ausstattungsgegenständen / Städtischem Mobiliar werden Gebühren differenziert nach
der Notwendigkeit des Transports durch die Stadt Pulheim zum Veranstaltungsort und Dauer der Ausleihe
erhoben.
Transport zum Veranstaltungsort:
ja
nein
Leihgebühr pro:
4,50 €
2,20 €
7,50 €
7,50 €
4,50 €
15,00 €
15,00 €
15,00 €
4,50 €
1,00 €
0,50 €
2,50 €
2,50 €
2,00 €
5,00 €
5,00 €
5,00 €
1,50 €
- Tisch
- Stuhl
- Podest
- Stellwand
- Rolle Auslegware
- Drängelgitter
- Basarstand
- Tanzfläche für jew. 10 m²
- Müllsackständer
Die angegebenen Preise gelten bei einer Ausleihe der Gegenstände von bis zu 5 Tagen ab Übergabe.
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Anlage 1 zur Vorlage 316/2010
Eine Ausleihe kann in Einzelfällen und nur unter Berücksichtigung des schulischen bzw. außerschulischen
Nutzungsbedarfs bis maximal 30 Tage erfolgen. Hier ergeben sich folgende Aufschläge (Berechnet anhand
der Leihgebühr ohne Transport)
- bis 10 Tage
- bis 20 Tage
- bis 30 Tage
50 %
75 %
100 %
1.3 Kaution:
Abhängig von der Art der Nutzung kann eine Kaution bis zu 500.- € erhoben werden.
(2) Bei Einzelveranstaltungen, die aufgrund ihrer Art, Dauer und Teilnehmerzahl eine besondere Inanspruchnahme des Schulgrundstückes bedingen, setzt der Bürgermeister eine Gebühr in Anlehnung an die vorstehende Gebührenordnung fest.
§5
Gebührensätze für Dauernutzungsverhältnisse
(1) Für Dauernutzungen stehen nur die allgemeinen Unterrichtsräume und die Foyers zur Verfügung.
(2) Ein Dauernutzungsverhältnis liegt vor, wenn die Raumnutzung mindestens einmal im Monat erfolgt.
(3) Für jeden Tag der Raumnutzung wird eine pauschale Gebühr wie folgt erhoben:
1. Allgemeiner Unterrichtsraum
10,00 €
2. Foyer
a) im Schulzentrum Brauweiler und
im Gymnasium Pulheim
15,00 €
b) in den übrigen Schulen
10,00 €
(4) Für die Bereitstellung von Ausstattungsgegenständen oder anderem städtischen Mobiliar gelten die
Bestimmungen des § 4 Abs.1 Nr. 2 mit der Einschränkung, dass nur die hälftigen Leihgebühren erhoben
werden.
Teil C – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 16.01.2006
Pulheim, den ..............
Der Bürgermeister
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Anlage 1 zur Vorlage 316/2010
Frank Keppeler
Bekanntmachungsanordnung
Ich bestätige, dass der Wortlaut der vorstehenden Satzungen mit dem Beschluss des Rates der Stadt Pulheim
vom 28.09.2010 übereinstimmt und nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die
öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO - ) vom
26.08.1999 in der Fassung vom 05.08.2009 verfahren worden ist.
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Ich weise darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
(a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
(b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
(c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
(d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Pulheim vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den ....................
Der Bürgermeister
Frank Keppeler
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