Daten
Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
09.11.2010
Erstellt
18.10.10, 18:39
Aktualisiert
05.11.10, 18:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
IV/601.03.21.64
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
26.10.2010
X
09.11.2010
X
Frau Schriefer
(Verfasser/in)
426/2010
nö. S. TOP
01.10.2010
(Datum)
BETREFF:
Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz i.V.m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Stadtverwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
x
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
ja
nein
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
x
nein
wenn nein: Es handelt sich hier um Einnahmen, nicht um Ausgaben
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgenden Beschlussentwurfs:
Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der Einzelfallsatzung für die Wohnwege im Bereich der Anlage „Dachsweg“ in Pulheim
ERLÄUTERUNGEN:
Die Stadt Pulheim hat im Bereich der nachfolgend genannten Wohnwege in den letzten Jahren die
Straßenbeleuchtungseinrichtung erneuert und bezüglich der Ausleuchtung verbessert (siehe Kartenanlage).
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Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 2735, Dachsweg 1 – 13
Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 2733, Dachsweg 2 – 10
Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 2737, Dachsweg 15 – 27
Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 2724, Dachsweg 30 – 46
Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 2718, Dachsweg 43 – 55
Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 593, Dachsweg 48 – 64
Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 3272, Dachsweg 57 – 73
Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 2710, Dachsweg 75 – 85
Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 2712, Dachsweg 84 – 92
Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 634, Dachsweg 87 – 93
Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 2714, Dachsweg 94 – 98
Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 2681 und 637, Dachsweg 95 – 97
Aus beitragsrechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um Maßnahmen, für die die Stadt berechtigt
und verpflichtet ist, Straßenbaubeiträge zu erheben.
Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim enthält u.a. Regelungen über die Anteile der
Beitragspflichtigen.
Allerdings beziehen sich diese Regelungen auf Anlagen eines bestimmten Typs.
Weisen Anlagen hiervon abweichende Besonderheiten auf, werden sie von dieser Typik nicht erfasst, so dass insoweit eine Regelungslücke besteht.
Für solche Fälle sieht § 4 Abs. 5 vor, dass die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen im Einzelfall durch Satzung festzusetzen sind (Einzelfallsatzung).
Beispielhaft werden in diesem Zusammenhang Wirtschaftswege, Fußgängergeschäftsstraßen,
verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen erwähnt.
Bei den o.g. Stichwegen handelt es sich um überwiegend fußläufig genutzte Wege, die ausschließlich der Erschließung der daran angrenzenden Wohnhausgrundstücke dienen.
Es handelt sich nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 6 Nr. 7 um “Sonstige Fußgängerstraßen“
(„Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen,
auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist“).
Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf sieht einen Anteil der Beitragspflichtigen von 70 v.H.
vor. Es handelt sich nach der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim um den für typisierte
Anliegerstraßen allgemein gültigen Anteilssatz für Beleuchtungsmaßnahmen.
In beitragsrechtlicher Hinsicht besteht angesichts des gesteigerten Anliegervorteils kein Anlass,
hinter dem Anteilssatz von 70 v.H. zurück zu bleiben.
Im Übrigen handelt es sich um den selben Anteilssatz, wie er bereits für die Erneuerung der Stichwege in der Fordsiedlung durch Einzelsatzung normiert worden ist.
Die Satzung ist erforderlich, um die Straßenbaubeiträge erheben zu können.
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 KAG mit Beendigung der Maßnahme.
Die Maßnahme wurde in 2006 beendet.
Eine Anordnung der Rückwirkung ist nach der Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte erforderlich.
Die Heranziehung zu den Straßenbaubeiträgen in den o.g. Stichwegen erfolgt unverzüglich nach
Inkrafttreten der Einzelfallsatzung
Die Beitragsforderungen werden in einer Bandbreite von 10,00 bis 180,00 € liegen.
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