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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 426/2010)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
7,1 kB
Datum
09.11.2010
Erstellt
18.10.10, 18:39
Aktualisiert
05.11.10, 18:58
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 426/2010)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage - Einzelfallsatzung vom gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land NordrheinWestfalen in Verbindung mit 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12. Dezember 2005 für bestimmte Wohnwege im Bereich der Anlage „Dachsweg“ in Pulheim Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394) in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12. Dezember 2005 hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am folgende Einzelfallsatzung beschlossen: Im Bereich der Stichwege mit den katasteramtlichen Bezeichnungen Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 2735, Dachsweg 1 – 13 Flurstück 2733, Dachsweg 2 – 10 Flurstück 2737, Dachsweg 15 – 27 Flurstück 2724, Dachsweg 30 – 46 Flurstück 2718, Dachsweg 43 – 55 Flurstück 593, Dachsweg 48 – 64 Flurstück 3272, Dachsweg 57 – 73 Flurstück 2710, Dachsweg 75 – 85 Flurstück 2712, Dachsweg 84 – 92 Flurstück 634, Dachsweg 87 – 93 Flurstück 2714, Dachsweg 94 – 98 Flurstücke 2681 und 637, Dachsweg 95 – 97 wurde die Straßenbeleuchtungseinsrichtung erneuert und bezüglich der Ausleuchtung verbessert. Nach Maßgabe des § 8 KAG und der Vorschriften der Satzung der Stadt Pulheim sind die Eigentümer /Erbbauberechtigten hiervon erschlossener Grundstücke zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen heranzuziehen I Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach § 4 Abs. 1 Satz 2 wird auf 70 v.H. festgesetzt. II Diese Einzelfallsatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2006 in Kraft. Die durch diese Einzelfallsatzung nicht geänderten Bestimmungen der KAG-Satzung bleiben weiterhin in Kraft.