Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 316/2010)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
44 kB
Datum
09.11.2010
Erstellt
22.09.10, 21:12
Aktualisiert
05.11.10, 18:58

Inhalt der Datei

Anlage 2 zur Vorlage 316/2010 Benutzer- und Gebührenordnung für die außerschulische Nutzung von Schulräumen und –anlagen, Ausstattungsgegenständen sowie für die außersportliche Nutzung von Turnhallen der Stadt Pulheim vom 16.01.2006 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVNW S. 666/SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2001 (GV NRW S. 811) und der §§ 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 20.12.2005 folgende Satzung beschlossen: Teil A - Benutzerordnung §1 Überlassung von Schulräumen, Turnhallen und Ausstattungsgegenständen (1) Schulräume und Turnhallen können zur Verfügung gestellt werden, wenn schulische bzw. sportliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und die vorgesehene Benutzung mit der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung (Widmung) vereinbar ist. (2) Ausstattungsgegenstände können in der Regel nur im Zusammenhang mit der Nutzung der Schulräume bzw. Turnhallen überlassen werden. (3) Als mit der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung vereinbar gelten grundsätzlich Veranstaltungen, die kulturellen, gemeinnützigen und sozialen Zwecken sowie der Arbeit der politischen Parteien, der außerschulischen Bildungsarbeit oder der Gemeinschaftsund Brauchtumspflege dienen. (4) Eine Überlassung zu gewerblichen Zwecken ist grundsätzlich ausgeschlossen. (5) Über Ausnahmen zu den Absätzen 2 und 4 entscheidet im Einzelfall der Bürgermeister. §2 Personenkreis Die Überlassung von Schulräumen, Turnhallen und Ausstattungsgegenständen soll zugunsten von Vereinigungen, die sich i.S.v. § 1 Abs. 3 betätigen, erfolgen. §3 Grundsätzliche Regelungen (1) Für die außerschulische Nutzung der Schulgebäude und –anlagen - KGS Pulheim „Barbaraschule“ -1- Anlage 2 zur Vorlage 316/2010 - EGS Pulheim „Dietrich-Bonhoeffer-Schule“ KGS Pulheim „Schule am Buschweg“ GGS Brauweiler „Richezaschule“ GGS Dansweiler „Wolfhelmschule“ GGS Sinthern/Geyen GGS Stommeln „Christinaschule“ KGS Stommeln „An der Kopfbuche“ GGS Sinnersdorf „Horionschule“ Gemeinschaftshauptschule Pulheim „Marion-Dönhoff-Realschule“ Pulheim „Arthur-Koepchen-Realschule“ Pulheim-Brauweiler „Geschwister-Scholl-Gymnasium“ Pulheim „Abtei-Gymnasium“ Pulheim-Brauweiler Förderschule Pulheim-Brauweiler sowie der Ausstattungsgegenstände - Tische Stühle Podeste Stellwände Auslegware Basarstände Drängelgitter Tanzfläche wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung erhoben. (2) Für die außersportliche Nutzung der Mehrfachturnhallen und der Einfachturnhallen wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung erhoben. (3) Die Gebühr dient zum Ausgleich anfallender Kosten für die öffentlichen Einrichtungen, in erster Linie für Heizung, Beleuchtung, Wasser, Abwasser und den Hausmeisterdienst, sowie für die Instandhaltung der genutzten Gegenstände. §4 Benutzungszeiten (1) Die Schulräume, Turnhallen und Ausstattungsgegenstände können grundsätzlich montags bis sonntags zur Benutzung überlassen werden. (2) In den Ferien bleiben die Schulen grundsätzlich geschlossen. §5 Benutzungsausschluss Eine Bereitstellung der Gebäude, Grundstücke und Ausstattungsgegenstände erfolgt nicht: - Während der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten, wenn die Räumlichkeiten für die beantragte Nutzung ungeeignet sind, wenn die beabsichtigte Nutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen könnte, -2- Anlage 2 zur Vorlage 316/2010 - wenn der Antragssteller rückständige Benutzungsgebühren trotz Mahnung noch nicht bezahlt hat, wenn der Antragssteller zum wiederholten Male seiner Reinigungspflicht aus § 15 Abs. 5 nicht nachgekommen ist. §6 Antragstellung (1) Der Antrag ist grundsätzlich 8 Wochen vor der geplanten Nutzung schriftlich einzureichen. Er muss die nachfolgenden Punkte beinhalten: a) Nutzer und dessen Anschrift, den verantwortlichen Veranstaltungsleiter mit vollständiger Adresse, b) Nutzungszweck, c) Anzahl der voraussichtlich teilnehmenden Personen, d) Tag, Beginn und die Dauer der Nutzung, e) Konkrete Benennung der benötigten Räume, Gegenstände und Leistungen, f) Absicht zum Verkauf von alkoholischen Getränken, g) Absicht zur Raucherlaubnis. Das Antragsformular kann beim zuständigen Fachamt angefordert werden. (2) Antragsberechtigt sind der Nutzer oder ein sonst dazu besonders Beauftragter. Auf Verlangen ist die Berechtigung nachzuweisen. (3) Der Bürgermeister prüft und bescheidet die Anträge im Benehmen mit der jeweiligen Schulleitung. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. §7 Genehmigung Die Genehmigung des Antrages wird schriftlich unter der im Antrag angegebenen Anschrift mitgeteilt und kann mit Einschränkungen und Nebenbestimmungen versehen werden. §8 Gebühr (1) Für die Benutzung von Schulräumen, Turnhallen und Ausstattungsgegenständen ist die sich aus der Gebührenordnung (Teil B) ergebende Gebühr zu entrichten. (2) Der Nutzer erhält einen Gebührenbescheid mit Angabe der Zahlungsfrist. (3) Bei Dauernutzungsverhältnissen wird die Gesamtgebühr für ein Schuljahr in zwei Raten, zum 15.04. und 15.11., fällig. Abweichende Vereinbarungen können getroffen werden. (4) Rückständige Gebühren oder sonstige Entgelte nach dieser Benutzer- und Gebührenordnung werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung. -3- Anlage 2 zur Vorlage 316/2010 §9 Dauer und Umfang der Nutzung (1) Schulräume, Turnhallen und Ausstattungsgegenstände können sowohl für eine einmalige Nutzung als auch für wiederkehrende Nutzungen (Dauernutzungsverhältnisse) überlassen werden. (2) Die Nutzung darf nur im Rahmen des bewilligten Zweckes erfolgen. Eine Überlassung der Räumlichkeiten und Ausstattungsgegenstände durch den Antragsteller an Dritte ist untersagt. § 10 Vorzeitige Beendigung des Nutzungsverhältnisses Die Nutzungsgenehmigung kann unbeschadet der in ihr enthaltenen Nutzungsdauer aufgehoben werden, wenn 1. eine sofortige Rückgabe der Schulräume, Turnhallen oder Ausstattungsgegenstände dringend erforderlich ist; 2. der Nutzer den Schulraum/die Turnhalle trotz schriftlicher Abmahnung zweckwidrig nutzt oder wiederholt in anderer Weise grob gegen die Benutzungsordnung verstößt; 3. der Schulraum von dem Benutzer während der genehmigten Nutzungszeit ohne Absprache länger als 1 Monat nicht genutzt wird; 4. der Nutzer sich nach Mahnung mit der Zahlung der Benutzungsgebühr länger als 1 Monat in Verzug befindet. Ein Entschädigungsanspruch seitens des Nutzers besteht in allen vorstehend genannten Fällen nicht. § 11 Hausrecht Dem Bürgermeister und den Schulleiterinnen und Schulleitern ist jederzeit der Zutritt zu den Veranstaltungsräumen zu gewähren. Diese sind berechtigt, Weisungen im Sinne der Benutzerordnung zu erteilen. § 12 Anzeigepflichtige Veränderungen Jede ausfallende Nutzung ist der Schule und dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Ebenso ist jede Änderung der in § 6 genannten Antragsbestandteile dem Bürgermeister mitzuteilen. Die Änderung der Benutzungszeit bedarf der schriftlichen Genehmigung des Bürgermeisters. -4- Anlage 2 zur Vorlage 316/2010 § 13 Haftung (1) Die Stadt Pulheim überlässt dem Nutzer die Schulräume, -anlagen, Turnhallen und Ausstattungsgegenstände in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die zur Benutzung überlassenen Räume und Gegenstände sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege, Fluchtwege und Parkplätze jeweils vor Beginn der Veranstaltung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Gegenstände nicht benutzt werden. Der Nutzer übernimmt die der Stadt Pulheim obliegenden Verkehrssicherungspflicht. (2) Der Nutzer stellt die Stadt Pulheim von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Schulräume, -anlagen, Turnhallen und Ausstattungsgegenstände und der Zuwege und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt Pulheim vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Pulheim, soweit der Schaden nicht von der Stadt Pulheim vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Pulheim und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt Pulheim vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt sind. (3) Die Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung (Abs. 2) gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt Pulheim oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bediensteten oder Beauftragten beruhen. (4) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt Pulheim als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt. (5) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Pulheim an den überlassenen Schulräumen, -anlagen, Turnhallen, Ausstattungsgegenständen, Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung entstehen. (6) Sachen dürfen vom Nutzer nur mit Genehmigung des Bürgermeisters im Schulgebäude / in der Turnhalle eingebracht oder dort verwahrt werden. Die Sachen sind so unterzubringen, dass diese den Schul-/Sportbetrieb nicht stören oder gefährden. Für den verkehrssicheren Zustand der Sachen, die vom Nutzer eingebracht werden, ist dieser auch dann allein verantwortlich, wenn der Einbringung zugestimmt worden ist. Die Stadt Pulheim übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von den Besuchern seiner Veranstaltung eingebrachten Sachen, insbesondere Wertsachen. -5- Anlage 2 zur Vorlage 316/2010 (7) Veranstaltungen dürfen nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Leiters stattfinden. Der Leiter der Veranstaltung ist für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung verantwortlich. (8) Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Nutzer für die Beseitigung von Abfällen und Verunreinigungen zu sorgen und die Schulräume, die Turnhalle und Ausstattungsgegenstände in ordentlichem Zustand wieder zu übergeben. § 14 Meldepflichtige Veranstaltungen (1) Das Überlassen von Schulräumen bzw. Turnhallen schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften. (2) Die Veranstalter öffentlicher Versammlungen haben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsstätten-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. (3) Der Verkauf von alkoholischen Getränken bedarf einer gesonderten schriftlichen Genehmigung des Bürgermeisters (Schankerlaubnis). § 15 Besondere Benutzungshinweise (1) Gebäude und Anlagen, einschließlich der Zugangswege zu den Schulräumen, Turnhallen als auch Einrichtungen und Geräte der Schule / der Turnhalle sowie überlassene Ausstattungsgegenstände sind pfleglich und sachgemäß zu behandeln bzw. zu benutzen. (2) Beschädigungen und Verluste, die durch die Benutzung entstehen, sind sofort und unaufgefordert über den Schulhausmeister oder Beauftragten dem Bürgermeister anzuzeigen. (3) Das Schulgrundstück darf grundsätzlich nicht befahren werden. Fahrzeuge dürfen nur auf ausgewiesenen Parkflächen abgestellt werden. (4) Musikübungen dürfen nur bei geschlossenen Fenstern und Türen stattfinden. Besondere Auflagen zur Vermeidung von Lärmbelästigungen sind zu beachten. Lärmen auf dem Schulgelände ist zu unterlassen. (5) Jegliche Dekoration von Räumen bedarf der Zustimmung. Die Dekoration ist unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung restlos zu entfernen. (6) Werbung jeglicher Art auf dem Schulgelände sowie in, an oder auf Schulgebäuden ist grundsätzlich untersagt. Bekanntmachungen der Nutzer dürfen nur mit Genehmigung an den dafür vorgesehenen Stellen angebracht werden. In den Werbungen für Veranstaltungen, insbesondere Unterrichtsveranstaltungen, darf nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich um Veranstaltungen der Schule. -6- Anlage 2 zur Vorlage 316/2010 (7) Die Stadt Pulheim kann den Genuss von alkoholischen Getränken und das Rauchen untersagen. (8) Bei Veranstaltungen mit Zuschauern hat der Nutzer das erforderliche Ordner- und Kassenpersonal zu stellen. (9) Die Organisation des erforderlichen Unfall- und Hilfspersonals obliegt dem Nutzer. (10) Den Anweisungen des Schulhausmeisters/Beauftragten zur Einhaltung der Benutzerordnung ist Folge zu leisten. § 16 Sicherheitsvorschriften Bauordnungsrechtliche und feuerpolizeiliche Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen. Insbesondere sind die nachstehenden Punkte zu beachten: 1. Das in den Schulräumen vorhandene Mobiliar darf in seiner Aufstellung nur mit Einvernehmen der Schulleitung verändert werden. Hierfür notwendige Hilfskräfte sind vom Nutzer zu stellen. 2. Die Belegung der Räume über die zugelassene Höchstbesucherzahl hinaus ist unzulässig. 3. Flure und Gänge müssen für die Dauer der Veranstaltung frei und ungehindert passierbar sein. Das Aufstellen von zusätzlichem Gestühl ist nicht gestattet. 4. Bei Veranstaltungen muss mindestens die elektrische Notbeleuchtung in Betrieb sein, sofern eine solche vorhanden ist. 5. Dekorationen (Vorhänge, Kulissen usw.) der Nutzer müssen schwer entflammbar nach DIN 4102 sein. Darüber ist ein Nachweis zu erbringen. Das Hantieren mit offenem Feuer ist untersagt. 6. Bei Filmvorführungen ist das Vorführgerät im Umkreis von 2 m gegen den Zutritt Unbefugter abzugrenzen. Elektrische Leitungen und Kabel sind sachgerecht zu verlegen, damit Unfälle vermieden werden. § 17 Vorbehaltsklausel Weitergehende Auflagen aus besonderen Gründen bleiben im Einzelfall vorbehalten. -7- Anlage 2 zur Vorlage 316/2010 Teil B – Gebührenordnung §1 Grundsätzliche Regelungen Diese Gebührenordnung legt die Gebühren für die in § 3 der Benutzerordnung benannten Schulräume und – anlagen, Turnhallen sowie Ausstattungsgegenstände fest. §2 Ausnahmeregelung (1) Es werden keine Gebühren für Veranstaltungen der Stadt Pulheim, Veranstaltungen im Auftrag oder auf Einladung der Stadt und der Institutionen, die bestimmte Einrichtungen der Stadt fördern (z.B. Fördervereine für Schulen), sowie Veranstaltungen der VHS und der Jugendmusikschule Bergheim erhoben. (2) In Sonderfällen kann der Bürgermeister mit dem Nutzer ein von dieser Gebührenordnung abweichendes Entgelt vereinbaren bzw. von der Erhebung eines Entgelts ganz oder teilweise absehen, - wenn die Durchführung der Veranstaltung im öffentlichen Interesse/im Interesse der Bürger der Stadt Pulheim liegt und die Durchführung der Veranstaltung sonst unterbliebe oder gefährdet wäre. - wenn die Erhebung des Entgelts für den Nutzer eine unzumutbare Härte bedeuten würde. §3 Gebührenpflichtige Benutzungszeit, Sondergebühren (1) Gebührenpflicht besteht in der Regel nur für den/die Veranstaltungstag/e. Abbau-, Aufräum- und Reinigungsarbeiten sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung vorzunehmen. Bei länger andauernden Veranstaltungen (bis maximal 02.00 Uhr nachts) können unter folgenden Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden: 1. Die vorgenannten Arbeiten müssen bis spätestens 15.00 Uhr des Folgetages geleistet werden, 2. der Folgetag darf kein Schultag sein, 3. es besteht am Folgetag kein schulischer, städtischer oder sonstiger Bedarf für die Nutzung der Räumlichkeiten. (2) Für Veranstaltungen, die mehr als einen Auf- und Abbautag beanspruchen, wird pro zusätzlichem Tag eine Bereitstellungsgebühr i.H.v. 50% der Raumgebühr erhoben. -8- Anlage 2 zur Vorlage 316/2010 (3) Die Kosten der Betreuung der Veranstaltung während der regelmäßigen Arbeitszeiten durch den/die Schulhausmeister/in Schließdienst, ggf. Überwachung und Hilfsarbeiten in kleinem Umfang) sind in den pauschalen Gebühren gemäß § 4 Abs. 1 enthalten. Darüber hinaus übernimmt die Stadt Pulheim die Kosten notwendiger Überstunden bzw. Wachdiensteinsätze wie folgt: a) b) Normale Arbeitstage bis 2 Stunden, arbeitsfreie Tage bis 4 Stunden. Überstunden für eine längere Inanspruchnahme werden dem Nutzer gesondert in Rechnung gestellt. Über Umfang und Notwendigkeit des Hausmeister- oder Wachdiensteinsatzes entscheidet der Bürgermeister. Finden an einem Tag mehrere Veranstaltungen gleichzeitig statt, so werden die vom Nutzer zu ersetzenden Personalkosten entsprechend aufgeteilt. (4) Kommt der Nutzer seiner Reinigungspflicht nach § 13 Abs. 5 Benutzerordnung nicht nach, hat er die hierdurch entstehenden Reinigungskosten zu ersetzen und eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von € 50,00 zu zahlen. §4 Gebührensätze für Einzelveranstaltungen (1) Die nachfolgenden Gebühren werden pauschal je Veranstaltung berechnet: 1. Raumgebühren: a) Allgemeine Unterrichtsräume: 50,00 € b) Fachräume (z.B. Lehrküche, Musiksaal, Caféteria und dergleichen.) c) Foyers - im Schulzentrum Brauweiler und - im Gymnasium Pulheim - 70,00 € 150,00 € in den übrigen Schulen 100,00 € d) Schulhöfe: 80,00 € e) Turnhallen: - Mehrfachturnhallen 250,00 € - Einfachturnhallen 120,00 € -9- Anlage 2 zur Vorlage 316/2010 2. Ausstattungsgegenstände/Städtisches Mobiliar: Für die Ausleihe von Ausstattungsgegenständen/Städtischem Mobiliar werden Gebühren differenziert nach der Notwendigkeit des Transports durch die Stadt Pulheim zum Veranstaltungsort erhoben. Transport zum Veranstaltungsort: ja nein Leihgebühr pro: - Tisch - Stuhl - Podest - Stellwand - Rolle Auslegware - Drängelgitter - Basarstand - Tanzfläche für jew. 10 qm 3,00 € 1,50 € 5,00 € 5,00 € 3,00 € 10,00 € 10,00 € 1,00 € 0,50 € 2,50 € 2,50 € 2,00 € 5,00 € 5,00 € 10,00 € 5,00 € 3. Kaution: Abhängig von der Art der Nutzung kann eine Kaution bis zu € 500.- erhoben werden. (2) Bei Einzelveranstaltungen, die aufgrund ihrer Art, Dauer und Teilnehmerzahl eine besondere Inanspruchnahme des Schulgrundstückes bedingen, setzt der Bürgermeister eine Gebühr in Anlehnung an die vorstehende Gebührenordnung fest. §5 Gebührensätze für Dauernutzungsverhältnisse (1) Für Dauernutzungen stehen nur die allgemeinen Unterrichtsräume und die Foyers zur Verfügung. (2) Ein Dauernutzungsverhältnis liegt vor, wenn die Raumnutzung mindestens einmal im Monat erfolgt. (3) Für jeden Tag der Raumnutzung wird eine pauschale Gebühr wie folgt erhoben: 10,00 € 1. Allgemeiner Unterrichtsraum 2. Foyer a) im Schulzentrum Brauweiler und im Gymnasium Pulheim 15,00 € b) in den übrigen Schulen 10,00 € - 10 - Anlage 2 zur Vorlage 316/2010 (4) Für die Bereitstellung von Ausstattungsgegenständen oder anderem städtischen Mobiliar gelten die Bestimmungen des § 4 Abs.1 Nr. 2 mit der Einschränkung, dass nur die hälftigen Leihgebühren erhoben werden. Teil C – Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. April 2006 in Kraft. Pulheim, den 16.01.2006 Der Bürgermeister Dr. Morisse - 11 - Anlage 2 zur Vorlage 316/2010 Bekanntmachungsanordnung Ich bestätige, dass der Wortlaut der vorstehenden Satzungen mit dem Beschluss des Rates der Stadt Pulheim vom 20.12.2005 übereinstimmt und nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO - ) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516) verfahren worden ist. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, (a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, (b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, (c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder (d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Pulheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Pulheim, den 16.01.2006 Der Bürgermeister Dr. Morisse - 12 -