Daten
Kommune
Pulheim
Größe
9,6 kB
Datum
09.11.2010
Erstellt
29.10.10, 18:33
Aktualisiert
05.11.10, 18:58
Stichworte
Inhalt der Datei
A n l a g e zur Vorlage
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ABWEICHUNGSSATZUNG
vom
gemäß § 132 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8
Absatz 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987
in der zur Zeit gültigen Fassung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlage „Am Kleekamp“ im Abschnitt von K 25 / Geyener Straße bis zur
Bahnunterführung/ Abzweigung „Elchweg“
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Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.September 2004 (BGBI. I, Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBI. I Seite 2585) in Verbindung mit den §§ 7, 41 Absatz 1 f sowie 76
Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, Seite 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV NRW, Seite 950) hat der Rat der Stadt
Pulheim in seiner Sitzung am
folgende Abweichungssatzung beschlossen:
I
Die Erschließungsanlage „Am Kleekamp" wird abweichend von § 8 Absatz 1 Buchstabe b
der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987
-
im Abschnitt von K 25 / Geyener Straße bis zur Einmündung der Straße „Am
Lindenkreuz“ in Form der erfolgten Herstellung als Hocheinbau mit Asphalttragschicht
und Asphaltdeckschicht mit unversiegeltem Schotterrandbereich unter Verzicht auf
die herkömmliche Herstellung im Separationsprinzip und
-
im Abschnitt von der Einmündung der Straße „Am Lindenkreuz bis zur
Bahnunterführung/ Abzweigung „Elchweg“ in Form der erfolgten Herstellung als
Vollausbau mit Asphalttragschicht und Asphaltdeckschicht mit einseitig gepflastertem
Gehweg
für endgültig hergestellt erklärt.
II
Die §§ 1 bis 7, 8 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 11 der
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Pulheim vom 18.
Dezember 1987 (Amtsblatt des Erftkreises 1/88, Seite 2) finden in unveränderter Form
Anwendung.
III
Diese Abweichungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den
Rhein-Erft-Kreis in Kraft.
Die
durch
diese
Einzelsatzung
nicht
geänderten
Bestimmungen
der
Erschließungsbeitragssatzung bleiben rückwirkend zum 01. Juli 1987 in Kraft.