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Dringlichkeitsentscheidungen (Ordnungsbehördliche Verordnung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
9,9 kB
Datum
31.10.2007
Erstellt
16.03.09, 09:17
Aktualisiert
16.03.09, 09:17
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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 382/2007 vom 19.06.2007 Dringlichkeitsbeschluss gem. § 60 GO NW Anwesend sind: Bürgermeister Ulrich Schuster CDU-Fraktionsvorsitzender Karl Schavier Beratungsfolge Termin Rat 31.10.2007 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Feuerwehrfestes am 01.07.2007 und Ordnungsbehördliche Verordung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Zentrumsfestes am 30.09.2007 Beschluss: Der Rat beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Feuerwehrfestes am 01. Juli 2007 und die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Zentrumsfestes am 30. September 2007. Begründung: Die Werbegemeinschaft Inden/Altdorf (WEGIA) beantragt mit Schreiben vom 19.06.2007 einen verkaufsoffenen Sonntag. An diesem Sonntag sollen die Einzelhandelsgeschäfte in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf geöffnet sein. Anlass soll das „Feuerwehrfest“ sein, welches am 01.07.2007 veranstaltet wird. Ebenso beantragt die Werbegemeinschaft Inden/Altdorf (WEGIA) mit Schreiben vom 19.06.2007 einen verkaufsoffenen Sonntag. An diesem Sonntag sollen die Einzelhandelsgeschäfte in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf geöffnet sein. Anlass soll das „Zentrumsfest“ sein, welches am 30.09.2007 veranstaltet wird. Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen beide Veranstaltungen keine Bedenken. Gemäß § 14 (1) Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils vorausgehenden Sonnabenden ab 14.00 Uhr geschlossen werden. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. Vorlage: 382/2007 vom 19.06.2007 Seite - 2 - Nach § 14 (2) Ladenschlussgesetz darf der Zeitraum der Offenhaltung der Verkaufsstellen fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Bei den Veranstaltungen „Feuerwehrfest“ und „Zentrumsfest“ handelt es sich um einen Markt im Sinne des § 14 (1) Satz 1 Ladenschlussgesetz. Gem. § 4 (1) Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbrG) und Artikel I des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVO ArbrG sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage. Des Weiteren sind die Bestimmungen der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes maßgebend. Da die nächste Ratssitzung im 2. Halbjahr 2007 noch nicht terminiert ist, muss im Wege der Dringlichkeit entschieden werden. Schuster Bürgermeister Schavier CDU-Fraktionsvorsitzender