Daten
Kommune
Inden
Größe
9,9 kB
Datum
31.10.2007
Erstellt
16.03.09, 09:17
Aktualisiert
16.03.09, 09:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
382/2007 vom 19.06.2007
Dringlichkeitsbeschluss
gem. § 60 GO NW
Anwesend sind:
Bürgermeister Ulrich Schuster
CDU-Fraktionsvorsitzender Karl Schavier
Beratungsfolge
Termin
Rat
31.10.2007
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des
Feuerwehrfestes am 01.07.2007 und Ordnungsbehördliche Verordung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des Zentrumsfestes am 30.09.2007
Beschluss:
Der Rat beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass des Feuerwehrfestes am 01. Juli 2007 und die Ordnungsbehördliche Verordnung über
das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Zentrumsfestes am 30. September 2007.
Begründung:
Die Werbegemeinschaft Inden/Altdorf (WEGIA) beantragt mit Schreiben vom 19.06.2007 einen
verkaufsoffenen Sonntag. An diesem Sonntag sollen die Einzelhandelsgeschäfte in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf geöffnet sein. Anlass soll das „Feuerwehrfest“ sein,
welches am 01.07.2007 veranstaltet wird.
Ebenso beantragt die Werbegemeinschaft Inden/Altdorf (WEGIA) mit Schreiben vom 19.06.2007
einen verkaufsoffenen Sonntag. An diesem Sonntag sollen die Einzelhandelsgeschäfte in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf geöffnet sein. Anlass soll das „Zentrumsfest“ sein,
welches am 30.09.2007 veranstaltet wird.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen beide Veranstaltungen keine Bedenken.
Gemäß § 14 (1) Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Wird
hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils vorausgehenden
Sonnabenden ab 14.00 Uhr geschlossen werden. Diese Tage werden von den Landesregierungen
oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.
Vorlage: 382/2007 vom 19.06.2007
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Nach § 14 (2) Ladenschlussgesetz darf der Zeitraum der Offenhaltung der Verkaufsstellen fünf
zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll
außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
Bei den Veranstaltungen „Feuerwehrfest“ und „Zentrumsfest“ handelt es sich um einen Markt im
Sinne des § 14 (1) Satz 1 Ladenschlussgesetz.
Gem. § 4 (1) Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-,
Immissions- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbrG) und Artikel I des Verzeichnisses
der Anlage zur ZustVO ArbrG sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage. Des Weiteren sind die Bestimmungen der §§ 25 ff. des
Ordnungsbehördengesetzes maßgebend.
Da die nächste Ratssitzung im 2. Halbjahr 2007 noch nicht terminiert ist, muss im Wege der
Dringlichkeit entschieden werden.
Schuster
Bürgermeister
Schavier
CDU-Fraktionsvorsitzender