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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 30 Pulheim 1303 Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem § 3 (1) BauGB und Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
21 kB
Datum
27.10.2010
Erstellt
20.10.10, 07:17
Aktualisiert
27.10.10, 18:41
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 30 Pulheim 1303
Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem § 3 (1) BauGB und Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 30 Pulheim 1303
Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem § 3 (1) BauGB und Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 30 Pulheim 1303
Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem § 3 (1) BauGB und Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss IV-61 ho/wo (Amt/Aktenzeichen) Termin 27.10.2010 ö. S. X Frau Hoss (Verfasser/in) 410/2010 nö. S. TOP 5 20.09.2010 (Datum) BETREFF: Bebauungsplan Nr. 30 Pulheim 1303 Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem § 3 (1) BauGB und Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt: Die Verwaltung wird beauftragt, die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a (3) Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 (1) und 4 (1) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt während 3 Wochen in den Sprechstunden der Verwaltung. -1- ERLÄUTERUNGEN: Am 17.06.2008 beschloss der Rat der Stadt Pulheim die Aufstellung der Teiländerung des BPlanes Nr. 30 Pulheim für den Bereich des Tennishallengeländes. Als Ziel der Änderung wurde formuliert, unter Beibehaltung der festgesetzten Art der baulichen Nutzung (MI) für mögliche Einzelhandelsnutzungen den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente festzusetzen wie auch die verkehrliche Erschließung des Plangebietes zu optimieren. Zeitgleich wurde zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschlossen, da aufgrund einer zwischenzeitlich vorliegenden Bauvoranfrage die Durchführung der Planziele wesentlich erschwert worden wäre. Im Zuge der Vorbereitung des nächsten Verfahrensschrittes – Erstellung eines städtebaulichen Entwurfes inklusive Nutzungskonzept zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange – wurde jedoch sehr schnell deutlich, dass die Thematik der Erschließung des Geländes einen wesentlichen Bestandteil der weiteren Planung darstellt, denn: Sowohl die Lage des Plangebietes unmittelbar an der Venloer Straße und der Bonnstraße mit der dort bereits vorhandenen Anbindung der (neuen) Erschließung des Knauber-Marktes als auch die zu erwartenden Auswirkungen der langfristigen Planungen der West-Umgehung Sinnersdorf und der Ost-Umgehung Pulheim (deutlich höheres Verkehrsaufkommen auf der Bonnstrasse) waren bei einer Untersuchung möglicher Erschließungsvarianten für das Tennishallengelände in besonderem Maße zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Komplexität der zu berücksichtigenden Aspekte hat die Planungsabteilung – in inhaltlicher Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW als dem zuständigen Straßenbaulastträger für die Bonnstraße –am 17.07.2009 das Planungsbüro VIA mit der Durchführung einer gutachterlichen Untersuchung zur verkehrlichen Anbindung des Plangebietes beauftragt. Hauptziel dieses Verkehrsgutachtens war, auf der Grundlage der möglichen zukünftigen Nutzung des Geländes und unter Berücksichtigung des derzeitigen bzw. prognostizierten Verkehrsaufkommens auf der Bonnstraße und der Venloer Straße mögliche Erschließungsvarianten für das in Rede stehende Areal zu erarbeiten. Dabei wurde zunächst die Möglichkeit eines Ausbaus der vorhandenen Anbindung des gegenüberliegenden Gewerbegebietes (Knauber-Markt) zu einem funktionsfähigen Knotenpunkt geprüft, um so auch eine Optimierung der vorhandenen Situation – bei der ein Linksabbiegen auf die Bonnstraße beim Verlassen des Gewerbegebietes derzeit nicht möglich ist – zu erreichen. Beide in diesem Zusammenhang vom Gutachter erarbeiteten Lösungsmöglichkeiten („unechter“ Kreisverkehr sowie zwei zueinander versetzte Einmündungen in Höhe der vorhandenen Anbindung Siemensstrasse/Bonnstrasse) wurden jedoch von Seiten des Straßenbaulastträgers in einer vorläufigen Stellungnahme aus Gründen der zu erwartenden Behinderung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Verkehrs abgelehnt. Daher wurden vom Gutachter ergänzend mögliche Varianten der Erschließung des nördlichen Teilbereichs des Geländes von der Venloer Strasse aus untersucht. Ein Entwurf der Endfassung des Verkehrsgutachtens lag Anfang Juli vor; eine von der Verwaltung angeforderte abschließende Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau NRW zu den vom Gutachter ausgearbeiteten Erschließungsoptionen wurde Mitte Juli verfasst und der Verwaltung zugestellt. In dieser Stellungnahme wird mitgeteilt, dass von einer Anbindung des Plangebietes an die Bonnstrasse gänzlich abzusehen sei; eine Anbindung des nördlichen Teilbereiches an die Venloer Strasse sei unter der Voraussetzung denkbar, dass eine ausreichende Linksabbiegespur auf der Venloer Strasse angelegt wird. Sowohl dem Grundstückseigentümer als auch den im laufenden Klageverfahren beteiligten Parteien wurden das Verkehrsgutachten wie auch die entscheidenden Aussagen der Stellungnahme des Straßenbaulastträgers daraufhin zeitnah zur Kenntnis gegeben. Für den 13.09.2010 wurde ein gemeinsamer Gesprächstermin anberaumt, im Rahmen dessen noch einmal die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens sowie der Stellungnahme des Landesbetriebs Strassen und deren wesentliche Auswirkungen erläutert wurden. -2- Unter Berücksichtigung der vom Straßenbaulastträger geäußerten Ablehnung einer Anbindung des Plangebietes über die Bonnstrasse wie auch der vom Gutachter erarbeiteten Anbindungsoptionen des Plangebietes von der Venloer Strasse aus hatte die Planungsabteilung für diesen Gesprächstermin mehrere Nutzungsszenarien entworfen, welche dort ebenfalls vorgestellt wurden. Der nunmehr zu beschließende nächste Verfahrensschritt – Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden – erfolgt auf der Grundlage dieser drei Vorentwurfsvarianten. Diese unterscheiden sich in erster Linie durch unterschiedliche Nutzungskonzepte, die daher auch den inhaltlichen Schwerpunkt der zeichnerischen Darstellung bilden. Im folgenden werden diese Nutzungsvarianten näher erläutert: Variante Mischgebiet 1: Die mit „Mischgebiet MI 1“ bezeichnete Variante beinhaltet eine wenig verdichtete Wohnnutzung in Form eines Mixes aus Reihenhäusern, Doppelhaushälften und freistehenden Einfamilienhäusern im südlichen Teilbereich des Geländes, welche ausschließlich über den Asternweg erschlossen werden. Im nördlichen Teilbereich des Plangebietes entlang der Venloer Strasse ist in dieser Variante eine gemischte Nutzung in Form von Geschosswohnungsbau in Verbindung mit gewerblichen Nutzungen z.B. im Erdgeschoss vorgesehen. Der ruhende Verkehr ist hier zum größten Teil in einer Tiefgarage unterzubringen. Für diesen nördlichen Teilbereich erfolgt die Erschließung ausschließlich über die Venloer Strasse, in deren Verlauf dann eine ausreichende Linksabbiegespur vorgesehen werden müsste. Eine Untervariante für das Mischgebiet könnte auch ein verdichtetes Allgemeines Wohngebiet darstellen mit Angebot von Geschosswohnungsbau. Variante Mischgebiet 2: In Abwandlung der oben beschriebenen Variante wäre auch eine gemischte Nutzung des nördlichen Teilbereiches in Form eines nicht-großflächigen Einzelhandels mit nicht zentrenrelevantem Sortiment (Fachmarkt) in Verbindung mit einem kleineren Anteil an Geschosswohnungsbau mit teils gewerblicher Nutzung möglich. Die notwendigen Stellplätze sind hier – in Anbetracht des größeren Anteils an gewerblicher Nutzung mit Kundenverkehr - in erster Linie oberirdisch geplant. Auch bei dieser Variante müsste der als Mischgebiet genutzte Teilbereich ausschließlich über die Venloer Strasse mit neu anzulegender Linksabbiegespur erschlossen werden. Die Nutzung des südlichen Teilbereiches mit dessen Erschließung über den Asternweg entspricht der oben skizzierten ersten Variante. Diese Variante hat den Nachteil, dass die Nachfrage nach einer entsprechenden Handelsfläche außerhalb der zentrenrelevanten Sortimente vermutlich eher gering ist. Variante Allgemeines Wohngebiet Bei dieser dritten Variante weist das gesamte Plangebiet eine wenig verdichtete Wohnbebauung in Form von freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und teils auch Reihenhäusern auf. Die Erschließung erfolgt in der vorliegenden Planvorentwurfszeichnung ausschließlich über das angrenzende Wohngebiet (Asternweg). Grundsätzlich denkbar wäre jedoch auch bei dieser Variante eine zusätzliche oder alternative Anbindung an die Venloer Strasse. Die Verwaltung schlägt vor, auf der Grundlage der oben beschriebenen Nutzungsvarianten die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchzuführen. Der Grundstückseigentümer hat sich bislang nicht dazu geäußert, welche der Varianten er bevorzuge, sodass die Verwaltung diesen Verfahrensschritt auch zur Ermittlung der Belange des Eigentümers durchführt. -3-