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Antrag (Antrag bzgl. 1.) Verringerung der Zahl der Ausschussmitglieder von 15 auf 13 und 2.) Zusammenlegung der Ausschüsse Haupt- und Finanzausschuss, Schul- und Kulturausschuss und Sport- und Sozialausschuss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
06.11.09, 09:55
Aktualisiert
06.11.09, 09:55
Antrag (Antrag bzgl. 1.) Verringerung der Zahl der Ausschussmitglieder von 15 auf 13 und
2.) Zusammenlegung der Ausschüsse Haupt- und Finanzausschuss, Schul- und Kulturausschuss und Sport- und Sozialausschuss) Antrag (Antrag bzgl. 1.) Verringerung der Zahl der Ausschussmitglieder von 15 auf 13 und
2.) Zusammenlegung der Ausschüsse Haupt- und Finanzausschuss, Schul- und Kulturausschuss und Sport- und Sozialausschuss)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 526/2009 Az.: Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 05.10.2009 Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 27.10.2009 Bemerkungen Antrag bzgl. 1.) Verringerung der Zahl der Ausschussmitglieder von 15 auf 13 und 2.) Zusammenlegung der Ausschüsse Haupt- und Finanzausschuss, Schul- und Kulturausschuss und Sport- und Sozialausschuss Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 05.10.2009 Stellungnahme der Verwaltung: Die Entscheidung über die Bildung der Ausschüsse und die personelle Besetzung der gebildeten Ausschüsse unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit des Rates gem. § 41 Gemeindeordnung NRW (GO NW). 1.) Eine Verringerung der Zahl der Ausschussmitglieder ist unter Beachtung des Grundsatzes der „Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen“ möglich. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist der Grundsatz der „Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen“ zu berücksichtigen, nach dem bei der Zusammensetzung der Ausschüsse grundsätzlich das politische Meinungs- und Kräftespektrum des Rates zu beachten ist. Nach dem hierzu ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003, NWVBl. 2004, S. 183, sind Listenverbindungen – also gemeinsame Wahlvorschläge – von Fraktionen und Gruppen, über die diese geschlossen abstimmen, dann unzulässig, wenn hierdurch eine andere, an der Listenverbindung nicht beteiligte Fraktion bei der Sitzverteilung weniger Sitze erhält als sie bei getrennter Abstimmung aller Fraktionen über jeweils getrennte Listenvorschläge erhalten hätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Listenverbindung allein zum Zwecke der Erlangung von Sitzen zu Lasten nicht beteiligter Fraktionen eingegangen worden ist. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen erfordert es hingegen nicht, dass die Mitgliederzahl eines Ausschusses auch so gewählt wird, dass jede Fraktion im Ausschuss auch mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten ist. Darüber hinaus haben auch einzelne Ratsmitglieder keinen Anspruch darauf, mit entscheidendes Vollmitglied in einem Ratsausschuss zu sein. Eine Zusammenlegung von Hauptausschuss und Finanzausschuss ist gem. § 57 GO NW möglich, wenn der Rat beschließt, dass die Aufgaben des Finanzauschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Die Zusammenlegungen von Schul- und Kulturausschuss sowie Sport- und Sozialausschuss unterliegen keinem gesetzlichen Vorbehalt. 2.) Bei einer Verringerung der Ausschusssitze von derzeit 15 auf dann 13 Sitze ergibt sich folgende Einsparung: Zahl der Ausschüsse mit 15 Ausschussmitgliedern = 11 Ausschüsse Verringerung je Ausschuss um je ein Ratsmitglied und eine/n sachkundige/n Bürger/in Jährliche Einsparung: 5.284,40 € Zusammenlegung von Ausschüssen Reduzierung der Anzahl der Ausschüsse um 3 Jährliche Einsparung: 17.378,60 € ---------------- Mögliche Gesamteinsparung jährlich: Mögliche jährliche Einsparungen: 22.663,00 € ========== (Bösche) -2-