Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
06.11.09, 09:55
Aktualisiert
06.11.09, 09:55
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 470/2009
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 03.09.2009
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
27.10.2009
Bemerkungen
Wahl der stellvertretenden Bürgermeister/innen
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 03.09.2009
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Erftstadt wählt
Herrn/Frau ……………………………………………. zum/zur 1. stellvertretenden Bürgermeister/in
Herrn/Frau ……………………………………………. zum/zur 2. stellvertretenden Bürgermeister/in
Herrn/Frau ……………………………………………. zum/zur 3. stellvertretenden Bürgermeister/in
Begründung:
Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt
§ 15
Stellvertreter(innen) des / der Bürgermeisters / Bürgermeisterin
(1)
Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache drei stellvertretende Bürgermeister(innen).
Sie vertreten den / die Bürgermeister(in) bei der Repräsentation der Stadt sowie im
Verhinderungsfall bei der Leitung von Ratssitzungen.
Die Wahl erfolgt nach § 67 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen:
§ 67 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters
(1) Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche
Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der
Ratssitzungen und bei der Repräsentation.
(2) Bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die
Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen
zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch
1, 2, 3 usw. ergeben. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des
Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an
vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die
zweite Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch
genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen
Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl
nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein
Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl.
Scheidet ein stellvertretender Bürgermeister während der Wahlzeit aus, ist der Nachfolger für den
Rest der Wahlzeit ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 zu wählen.
(3) Die Stellvertreter des Bürgermeisters und die übrigen Ratsmitglieder werden von dem
Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften
Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
(4) Der Rat kann die Stellvertreter des Bürgermeisters abberufen. Der Antrag kann nur mit der
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags
und der Sitzung des Rates muss eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist
ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von
zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 zu wählen.
(5) Der Bürgermeister - im Falle seiner Verhinderung der Altersvorsitzende - leitet die Sitzung bei
der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen
werden müssen. Dies gilt auch für die Abberufung der Stellvertreter des Bürgermeisters.
(Bösche)
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