Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
7,9 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
06.11.09, 09:55
Aktualisiert
06.11.09, 09:55
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 469/2009
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 02.09.2009
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
27.10.2009
Bemerkungen
Bestimmung von Stadtverordneten zur Unterzeichnung von
Dringlichkeitsentscheidungen
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 02.09.2009
Beschlussentwurf:
Zur Unterzeichnung von Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 60 Abs. 1 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westafen bestimmt der Rat der Stadt Erftstadt folgende Stadtverordnete:
StV ……………………………………………
StV ……………………………………………
StV ……………………………………………
StV ……………………………………………
Begründung:
§ 60 Abs. 1 der Geindeordnung NRW bestimmt, dass in Angelegeheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen und nicht aufgeschoben werden können und sofern die
Einberufung des Hauptausschusses nicht möglich ist, der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied
entscheiden kann.
In der abgelaufenen Wahlperiode des Rates wurden die Vorsitzenden der im Rat vertretenen
Fraktionen für die Unterzeichnung von Dringlichkeitsentscheiden bestimmt.
(Bösche)