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Dringlichkeitsentscheidung (Teillöschung eines eingetragenen Baudenkmals, hier: Fachwerkscheune der ehem. landw. Hofanlage, lfd.DL-Nr.274)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
9,6 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
03.12.09, 07:17
Aktualisiert
03.12.09, 07:17
Dringlichkeitsentscheidung (Teillöschung eines eingetragenen Baudenkmals, hier: Fachwerkscheune der ehem. landw. Hofanlage, lfd.DL-Nr.274)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister D 404/2009 Amt: 63 Az.: 63-3759/020 Datum: 28.07.2009 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Termin 15.12.2009 Bemerkungen TOP Teillöschung eines eingetragenen Baudenkmals, hier: Fachwerkscheune der ehem. landw. Hofanlage, lfd.DL-Nr.274 Ich bitte, folgenden Beschluss zu fassen: Die Vorlage V 403/2009 wird gem. § 60 (2) S. 1 Gemeindeordnung NW beschlossen. Begründung der Dringlichkeit: Die Standsicherheit der Fachwerkscheune ist nicht mehr gegeben, und für dieses Gebäudteil besteht akute Einsturzgefahr. DRINGLICHKEITSENTSCHEIDUNG Der Vorlage D 404/2009 wird zugestimmt. Erftstadt, den 28.07.2009 (Bösche) Bürgermeister (Neisse-Hommelsheim) Ausschussvorsitzende