Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
18.12.09, 06:56
Aktualisiert
18.12.09, 06:56
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 643/2009
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 -, - 65 Datum: 23.11.2009
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
15.12.2009
Rat
17.12.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 121, Erftstadt-Gymnich, Schützenstraße;
Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 23.11.2009
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. § 3 Abs. 2 und
§ 4 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S.
3018), des Bebauungsplanes Nr. 121, Erftstadt-Gymnich, Schützenstraße, vorgebrachten
Stellungnahmen (Anregungen und Bedenken) wird wie folgt entschieden:
I.1. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn
(Stellungnahmen vom 12.09.2006 und 26.08.2009)
Der Anregung bzgl. der Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist bereits im Bebauungplanentwurf
entsprochen.
I.2. Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim
(Stellungnahmen vom 23.08.2006 und 14.08.2009)
Die Anregungen bzgl. der Versickerung und Nutzung von Oberflächenwassr und der Reduzierung
der versiegelten Flächen sind bereits im Bebauungsplanentwurf durch entsprechende
Festsetzungen und Hinweise berücksichtigt.
Die
Entwässerung
des
Bebauungsplangebietes
erfolgt
über
die
vorhandene
Mischwasserkanalisation.
Die außerhalb des Plangebietes erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind in Abstimmung mit der
zuständigen Unteren Landschaftsbehörde auf Ökokontoflächen der Stadt Erftstadt gesichert.
I.3. Deutsche Telekom, Netzproduktion GmbH, 44782 Bochum
(Stellungnahme vom 19.08.2009)
Die Hinweise (Koordination während des Straßenbaus, Lage eines Erdkabels) werden zur
Kenntnis genommen und im Vollzug des Bebauungsplanes beachtet.
I.4. Bezirksregierung Arnsberg, Poatfach, 44025 Dortmund
(Stellungnahme vom 10.09.2009)
Der Hinweis bzgl. der Grundwasserabsenkung ist bereits im Bebauungsplanentwurf entsprechend
im Textteil berücksichtigt.
I.6 Rhein-Erft-Kreis, 50124 Bergheim
(Stellungnahme vom 09.09.2009)
Die Anregungen des Rhein-Erft-Kreises bzgl. des Immissionsschutzes und der Natur- und
Landschaftspflege sind im Bebauungsplanverfahren ausreichend berüchsichtigt.
II. Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008
(BGBl. I S. 3018), und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) vom
01.03.2000 (GV NW S. 255), in der zuletzt gültigen Fassung, sowie i.V.m. §§ 7 und 41 (1) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
in der zuletzt gültigen Fassung, wird der Bebauungsplan Nr. 121, Erftstadt - Gymnich,
Schützenstraße, einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Form der unter I.
durchgeführten Abwägung als Satzung beschlossen.
Begründung:
Zu I.6:
Der Rhein-Erft-Kreis weist in seiner Stellungnahme auf die immissionschutzrechtlichen
Anregungen des staatlichen Umweltamtes - während der Vorentwurfsplanung - hin und führt aus,
dass aus dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf nicht ersichtlich ist, wie diese Anregungen
umgesetzt wurden.
Die Belange des Immissionsschutzes sind im Bebauungsplanverfahren ausreichend
berücksichtigt.
Zur Abschätzung abwägungsrelevanter Lärmemissionen ist im Auftrag der Stadt Erftstadt „eine
gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation“ von der Firma ACCON
Köln GmbH (Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungstechnik) erstellt worden. Die
Berechnungsergebnisse haben gezeigt, dass durch die Nutzung des geplanten Parkplatzes die
Grenzwerte der 16 BImSchV an allen ausgewählten, für die Bebauung repräsentativen
Immissionspunkten eingehalten bzw. unterschritten werden. Dies gilt auch für die geplante
Friedhofserweiterung: die Orientierungswerte für Friedhöfe gem. DIN 18005 werden eingehalten.
Die in der gutachterlichen Stellungnahme angesprochenen möglichen Richtwertüberschreitungen
in der Nachtzeit durch den Jugendraum der Schützengesellschaft St. Kunibertus entsprechen nicht
der bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungslage und sind insoweit nur im Rahmen des
Bestandsschutzes bei heranrückender Wohnbebauung abwägungsrelevant (vgl. OVG Münster,
Urt. vom 03.05.2007 - 10 D 129/05.NE -). Daher sind aufgrund der bereits gebotenen und nach
Rücksprache mit dem Vorstand der Schützengesellschaft auch ausgeübten Rücksichtnahme auf
die bestehende und wesentlich näher gelegene Wohnbebauung keine planungsrechtlich
abwägungsrelevanten Auswirkungen auf die geplante Wohnbebauung zu befürchten.
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung ist eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt
worden; das Ergebnis ist im Umweltbericht dargestellt. Danach ist eine artenschutzrechtliche
Betroffenheit gem. § 42 Bundesnaturschutzgesetz durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
Zu II.:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 121 Schützenstraße in Erftstadt-Gymnich sollen
entsprechend dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan die planungsrechtlichen Grundlagen zur
Erweiterung des vorhandenen Friedhofs, die Errichtung eines Parkplatzes für Friedhofsbesucher
-2-
und ein Kinderspielplatz geschaffen werden. Außerdem wird mit dem Bebauungsplan eine
bauliche Nachverdichtung durch Wohngebäude ermöglicht.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 02.03.1999 beschlossen, für die westlich des Ortskerns von
Gymnich gelegenen unbebauten Flächen an der Schützenstraße den Bebauungsplan Nr. 121
aufzustellen. Während der Vorentwurfsplanung ist das Plangebiet auf einen kleineren
Geltungsbereich reduziert worden, welcher die Erweiterungsfläche des Friedhofs, den Parkplatz
und den Spielplatz umfasst. Der erneute Aufstellungsbeschluss wurde am 20.06.2006 vom
Stadtrat gefasst. Im Verlauf der weiteren Planungen sind zudem die angrenzenden
Wohnbauflächen in das Plangebiet einbezogen worden. Daraufhin erfolgte ein erneuter
Aufstellungsbeschluss am 30.06.2009.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1)
BauGB erfolgte vom 09.08.2006 bis zum 08.09.2006; die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3
(1) BauGB erfolgte am 12.09.2006 in Form einer Bürgerversammlung.
(Dr. Rips)
Anlagen
Anlageplan
Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
-3-