Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
34 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
18.12.09, 06:56
Aktualisiert
18.12.09, 06:56
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 640/2009
Az.: - 61-
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61-, - 82 -, - 65 Datum: 23.11.2009
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
15.12.2009
Rat
17.12.2009
Bemerkungen
Betrifft:
Regionale 2010 - RegioGrün - Festlegung eines Stadtumbaugebiets West gem. § 171b
BauGB
Bezug:
V 288/2007(Stadtentwicklung 21.05.2007), V19/2009 (Rat 24.03.2009)
Finanzielle Auswirkungen:
- keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 23.11.2009
Beschlussentwurf:
Gemäß § 171b BauGB Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember
2008 (BGBl. I S. 3018), werden die im Anlageplan (Anlage 1, Stadtumbaugebiet) dargestellten
Flächen in der Stadt Erftstadt als Stadtumbaugebiet festgelegt.
Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Begründung:
1.
Veranlassung
Die Stadt Erftstadt ist seit einigen Jahren neben dem Rhein-Erft-Kreis und weiteren
Kommunen des Rhein-Erft-Kreises Planpartner der Regionale 2010 des Projektes
RegioGrün. Ziele des Projektes sind die Schaffung eines zusammenhängenden
Grünraumes (dritter Grüngürtel um Köln) und die Sicherung und Qualifizierung des
Freiraumes.
Das Projekt RegioGrün wurde aus dem Masterplan: grün weiter entwickelt, hat den AStempel der Regionale 2010 erhalten und ist somit als offizielles Projekt ausgewiesen.
Neben der abgestimmten Planung, aus der die Ziele und Maßnahmen für das Stadtgebiet
Erftstadt hervorgehen, liegt auch eine umfangreiche Projektbeschreibung vor.
Unter dem Aspekt des fortschreitenden Klimawandels, aber auch der dynamischen
Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung sind die Erhaltung und die Aufwertung von
landschaftlichen Freiräumen und städtischen Grünachsen besonders wichtig.
Stadtklimarelevante Freiflächen sollen erhalten und eine wohnungsnahe Erholung
gewährleistet werden.
RegioGrün leistet hierzu mit der interkommunalen Vernetzung und der Erschließung von
heute noch nicht nutzbaren Flächen für die Naherholung einen wertvollen Beitrag.
2.
Grundlage
Die EU-Kommission hat 1998 einen Aktionsrahmen „Nachhaltige Stadtentwicklung der
Europäischen Union“ vorgelegt. Dieser Aktionsrahmen zielt auf besser koordinierte und
gezieltere Gemeinschaftsaktionen hinsichtlich städtischer Probleme ab und gruppiert sich
in verschiedene Leitziele, z.B.:
•
Schutz und Verbesserung der städtischen und globalen Umwelt hin zu lokaler und
globaler Nachhaltigkeit
Neben konkret formulierten Aktionsvorschlägen hat die Kommission an mehreren Stellen
explizit die Einsatzmöglichkeiten der Strukturfonds in Ziel 2-Gebieten zur Realisierung u. a.
des o. g. Leitzieles hervorgehoben. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Möglichkeit, u. a.
Mittel aus dem Europäischen Fonds für Regionalentwicklung (EFRE) und dem
Europäischen Sozialfonds (ESF) im Rahmen des Programms „Stadtumbau West“
einzusetzen. Die neue Generation von Strukturfondsprogrammen hat eine Laufzeit bis 2013
und eine Nachlaufzeit von 2 Jahren.
Zur Umsetzung der RegioGrün Projekte ‚Korridor zu den Villeseen’ und ‚Erlebnisraum
Erftaue’ (s. Anlage 2, Übersichtsplan RegioGrün) ist geplant, dass die Stadt Erftstadt die
Beantragung von Fördermitteln, basierend auf der hier vorgeschlagenen Festlegung eines
Stadtumbaugebietes, mit der Bezirksregierung Köln, dem Rhein-Erft-Kreis und der
Regionale 2010-Agentur abstimmt.
Der Stadtumbau ist im Baugesetzbuch nach § 171a-d geregelt. Danach wird das Gebiet, in
dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss der Gemeinde
als Stadtumbaugebiet gemäß § 171b BauGB festgelegt. Der räumliche Umfang ist so
festzulegen, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen (§ 171b Abs. 1
BauGB).
Die Gemeinde kann dabei nach Zweckmäßigkeit entscheiden, ob sie das
Stadtumbaugebiet lediglich durch Beschluss nach § 171b festlegt oder ob sie das
Stadtumbaugebiet als Sanierungsgebiet förmlich festsetzt.
Auf den Erlass einer Satzung kann in diesem Fall verzichtet werden, da davon auszugehen
ist, dass mit den Beteiligten einvernehmliche Lösungen getroffen werden können. Die
Festlegung eines Stadtumbaugebietes nach § 171b BauGB begründet als solches keine
besonderen Eingriffsrechte der Gemeinde, so dass sich mit der Festlegung des
Stadtumbaugebietes keinerlei nachteilige Auswirkungen für die Eigentümer im Gebiet
ergeben.
3.
Inhalte und Ziele
Das Stadtumbaugebiet ist größtenteils von der Wald- und Seenlandschaft der Ville geprägt
und greift zusätzlich im Bereich Liblar die dort bestehende Grünachse über den
Schlosspark bis zur Erftaue auf. Östlich schließt sich das Erftstädter Stadtumbaugebiet
nahtlos an die entsprechenden Stadtumbaugebiete der RegioGrün-Projektpartner Stadt
Brühl und Stadt Hürth an.
-2-
Innerhalb
des
Erftstädter
Stadtumbaugebietes
gibt
es
10
städtebaulichlandschaftsgestalterische Interventionspunkte bzw. Projektpunkte, die die RegioGrünProjekte auf dem Stadtgebiet verorten:
Parkplatz an der Seestraße
Stadtgarten
Planetenweg
‚Villa rustica’ bei Frauenthal
Wegeausbau Bahnhof zum Donatus-Parkplatz
Waldparkplatz Grubenweg
Donatus-Parkplatz
Waldparkplatz Bliesheimer Feld
Erlebnisroute Villeseen
Erlebnisweg Tagebaufolgelandschaften
Daneben bestehen noch zwei externe Interventionspunkte:
Umweltzentrum Friesheimer Busch
Naturparkzentrum Gymnicher Mühle
Die Begrenzung des Stadtumbaugebietes und die städtebaulich-landschaftsgestalterischen
Interventionspunkte sind im beigefügten Anlageplan dargestellt (Anlage 1,
Stadtumbaugebiet). Die Kosten der Projekte mit der Darstellung der notwendigen
städtischen Eigenanteile werden in der Vorlage V 655/2009 (Kostenaufstellung und
Finanzierungsübersicht) beschrieben und erläutert.
Grundlage für den Beschluss zur Festlegung eines Stadtumbaugebietes soll ein
städtebauliches Entwicklungskonzept (§ 171b, Abs.2 BauGB) sein, in dem die Ziele und
Maßnahmen im Stadtumbaugebiet schriftlich darzustellen sind. Das städtebauliche
Entwicklungskonzept wird bereits ausführlich im Projektdossier RegioGrün: ‚Korridor zu den
Villeseen’ und ‚Erlebnisraum Erftaue’ erläutert und bildet die Grundlage für alle weiteren
Planungen.
Die Stadtumbaumaßnahmen dienen der Allgemeinheit.
Sie sollen dazu beitragen
•
•
•
•
die städtebauliche Attraktivität des gesamten Gebietes oder von Teilgebieten für die
dort
wohnenden
und
arbeitenden
Menschen
sowie
für
Nutzer
und
Nutzungsinteressenten von außerhalb zu erhöhen,
Wegebeziehungen auszuweiten, besser zu vernetzen, sicherer zu gestalten sowie
Konflikte zwischen unterschiedlichen Mobilitätsformen zu mindern,
vernetzte Systeme für Fußgänger-, Radwege- und Grünverbindungen zu schaffen,
auszubauen, zu ergänzen oder umzugestalten,
die stadtökologische Situation des Gebietes zu verbessern.
Als Voraussetzung für einen Städtebauförderantrag mit EFRE-Mitteln sind alle am Projekt
RegioGrün beteiligten Kommunen gehalten, die betroffenen Flächen als Stadtumbaugebiet
nach § 171b BauGB festzulegen. Hierfür besteht ein gewisser Zeitdruck, da die
Projektanträge der jeweiligen Kommunen bis spätestens 31.12.2009 beim Rhein-Erft-Kreis
als Konsortialführer eingegangen sein müssen. Hier werden alle Anträge gebündelt und
gehen in einen sog. Mantelantrag ein. Bis spätestens 31.01.2010 muss der Mantelantrag
bzw. alle Teilanträge bei der Bezirksregierung eingegangen sein.
4.
Finanzielle Auswirkungen
-3-
In verschiedenen Abstimmungsgesprächen wies die Bezirksregierung Köln darauf hin, dass
zur Fördermittelabgabe aus den o. g. Strukturfondsprogrammen eine Festlegung als
Stadtumbaugebiet erforderlich ist.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ergeben sich aus der Festlegung des
Stadtumbaugebietes nicht. Durch die Festlegung wird vielmehr der Zugang zu den
Förderschienen, für die im Rahmen von RegioGrün geplanten und in der mittelfristigen
Finanzplanung überwiegend berücksichtigten Maßnahmen, ermöglicht. Die Beantragung
von Fördermitteln für die Umsetzung des RegioGrün Projektes wird für den
Realisierungszeitraum 2010-2015 abgestimmt.
Grundlegend für eine Förderung sind die Festlegung des Stadtumbaugebietes aller am
Projekt beteiligten Kommunen und die gemeinschaftliche Umsetzung der Maßnahmen, um
einen interkommunalen vernetzten Raum schaffen zu können. Im Rahmen der
interkommunalen Planungen der drei Städte Brühl, Hürth und Erftstadt zum Projekt
‚Korridor Südwest, Zu den Villeseen’ muss erwähnt werden, dass die Stadt Erftstadt nur
einen Teilbereich des Projektgebietes bzw. der Projektmaßnahmen abdeckt. Eine
Nichtteilnahme eines Projektpartners würde dazu führen, dass der Anspruch auf die
Förderung für das Gesamtprojekt für die beiden anderen Kommunen entfällt.
(Dr. Rips)
Anlagen
Anlage 1 (Anlageplan Stadtumbaugebiet)
Anlage 2 (RegioGrün Übersichtsplan)
-4-