Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
10.11.2009
Erstellt
03.12.09, 07:17
Aktualisiert
03.12.09, 07:17
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 471/2009
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 03.09.2009
Beratungsfolge
Rat
Termin
27.10.2009
Rat
10.11.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Wahrnehmung von Mitgliedschaften gemäß § 113 GO NRW
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 03.09.2009
Beschlussentwurf:
Gemäß § 113 GO NRW werden die Vertreter der Stadt Erftstadt zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gemäß der als Anlage zur Niederschrift beigefügten Übersicht gewählt.
Begründung:
Auszug aus der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
§ 113 GO NRW
(1) Die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen,
Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, haben die Interessen
der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse
gebunden. Die vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit
niederzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei unmittelbaren Beteiligungen vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in den in
Absatz 1 genannten Gremien. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der
Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die
Sätze 1 und 2 gelten für mittelbare Beteiligungen entsprechend, sofern nicht ähnlich wirksame
Vorkehrungen zur Sicherung hinreichender gemeindlicher Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten
getroffen werden.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer
Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den
Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten
Aufsichtsratsmitgliedern muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter
der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist. Dies
gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Beteiligungen.
(4) Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines
gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet der Rat
(5) Die Vertreter der Gemeinde haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz
nichts anderes bestimmt ist.
(Dr. Rips)
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