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Beschlussvorlage (Wahrnehmung von Mitgliedschaften gemäß § 113 GO NRW)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
10.11.2009
Erstellt
03.12.09, 07:17
Aktualisiert
03.12.09, 07:17
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 471/2009 Az.: Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 03.09.2009 Beratungsfolge Rat Termin 27.10.2009 Rat 10.11.2009 Betrifft: Bemerkungen Wahrnehmung von Mitgliedschaften gemäß § 113 GO NRW Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 03.09.2009 Beschlussentwurf: Gemäß § 113 GO NRW werden die Vertreter der Stadt Erftstadt zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gemäß der als Anlage zur Niederschrift beigefügten Übersicht gewählt. Begründung: Auszug aus der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen § 113 GO NRW (1) Die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Die vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Bei unmittelbaren Beteiligungen vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in den in Absatz 1 genannten Gremien. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Sätze 1 und 2 gelten für mittelbare Beteiligungen entsprechend, sofern nicht ähnlich wirksame Vorkehrungen zur Sicherung hinreichender gemeindlicher Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten getroffen werden. (3) Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Beteiligungen. (4) Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet der Rat (5) Die Vertreter der Gemeinde haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (Dr. Rips) -2-