Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
18.12.09, 06:56
Aktualisiert
18.12.09, 06:56
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 638/2009
Az.: 61. 21-20 /56 1. vereinf Änd.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 23.11.2009
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
15.12.2009
Rat
17.12.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 56, E. - Köttingen, Notweg;
Beschluss über die 1. Vereinfachte Änderung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 23.11.2009
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und
3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018), der 1.
vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56, E. - Köttingen, Notweg, vorgebrachten
Stellungnahmen (Anregungen und Hinweise) wird wie folgt entschieden:
I.1 Rhein - Erft- Kreis, Der Landrat, 50124 Bergheim
(Stellungnahme vom 12.10.2009)
Der Anregung des Rhein-Erft-Kreises bezüglich der Wasserschutzzone IIIB der
Wassergewinnunganlage Dirmerzheim wird durch die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises
im Bebauungsplanänderungsentwurf entsprochen.
I.2 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf
(Stellungnahme vom 29.10.2009)
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) ist zur Durchführung von geophysikalischen
Untersuchungen Flächen bereits beauftragt.
Darüber hinaus wird ein entsprechender Hinweis bzgl. der Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen
Belastungen
wie
Rammarbeiten,
Pfahlgründungen
etc.
in
die
Bebauungsplanänderung aufgenommen.
I.3 Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim
(Stellungnahme vom 28.10.2009)
Dem Hinweis des Erftverbandes, dass das Niederschlagswasser nur über belebte Bodenschichten
zu erfolgen hat, wird durch Aufnahme eines Hinweises in die Bebauungsplanänderung
entsprochen.
I.4 Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis, Gartenstraße 11, 50765 Köln
(Stellungnahme vom 12.11.2009)
Der von der Landwirtschaftskammer vorgetragene Hinweis bezüglich der Behinderung des
landwirtschaftlichen Verkehrs während der Verlegung der Regenwasserleitung ist nicht
Regelungstatbestand der Planänderung; das bauleitende Ingenieurbüro ist jedoch bereits
entsprechend unterrichtet.
I.5 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn
(Stellungnahme vom 05.11.2009)
Der Anregung des LVR (Amt für Bodendenkmalpflege), einen textlichen Hinweis gemäß §§ 15 und
16 Denkmalschutzgesetz in die Bebauungsplanänderung aufzunehmen, wird entsprochen.
I.6 Bezirksregierung Arnsberg, - Abteilung 6, Berbau und Energie in NRW-, Postfach, 44025
Dortmund.
(Stellungnahme vom 18.11.2009)
Der Anregung der Bezirksregierung Arnsberg, den Eigentümer der Bergwerksfelder „Concordia“ III
am Änderungsverfahren zu beteiligen, kann nicht entsprochen werden. Einwirkungsrelevanter
Bergbau liegt nicht vor; es ist lediglich eine Versickerungsmulde bzw. -grube ohne umfangreiche
Tief- oder Hochbauten geplant.
Die Beteiligung der RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, ist bereits im Rahmen der
Behördenbeteiligung erfolgt. Um den sich für die Planung ggf. ergebenden Belangen Rechnung zu
tragen, wird in die Bebauungsplanänderung ein Hinweis aufgenommen, der auf die
braunkohlebedingten Grundwasserabsenkungen hinweist.
I.7 RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln
(Stellungnahme vom 20.11.2009)
Der Anregung der RWE Power AG, das Plangebiet wegen der besonderen Baugrundverhältnisse
gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als „Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen erforderlich sind“, wird entsprochen.
I.8 RAE Verweyen Lenz-Voß Boisserée, Römerstraße 85, 50996 Köln mit Vollmacht für Herrn
A. Moritz, Fuchsweg 20, 50374 Erftstadt
(Stellungnahme vom 11.11.2009)
Die vorgetragenen Bedenken, das die... 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56
rechtswidrig ist, da auch die von der Firma May, Holding GmbH & Co.KG, geplante Lagerhalle
westlich der Straße „Fuchsweg“ rechtswidrig ist und somit die Versickerungs“grube“ nicht
notwendig ist..., sind unbegründet und werden zurückgewiesen.
II. Die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56, E. – Köttingen, Notweg, wird gemäß
§§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. 12. 2008 (BGBl.I S.
3018), entsprechend dem in der Anlage beigefügten Entwurf einschließlich der unter I.
beschlossenen Ergänzungen als Satzung beschlossen.
Begründung:
Zu I.8:
Der Bebauungsplan Nr. 56, E. - Köttingen, Notweg, ist seit dem 25.03.1981 rechtskräftig.
Abwägungsrelevante Tatbestände, welche Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des
Bebauungsplanes bzw. der auf der Grundlage des Bebauungsplanes geplanten vereinfachten
Änderung ergeben können, sind nicht vorgetragen worden.
Das bauordnungsrechtliche Verfahren zur Genehmigung einer neuen Lagerhalle im räumlichen
Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 56 ist nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens und kann insoweit keine planungsrechtliche Berücksichtigung finden; die
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Ablehnung des beim Verwaltungsgericht Köln eingereichten Eilantrages gegen die vorliegende
Teilbaugenehmigung mit Datum vom 24.11.2009 bestätigt zudem die Rechtmäßigkeit der erteilten
Baugenehmigung sowie inzident die Wirksamkeit des Bebauungsplanes und der vereinfachten
Änderung.
Die Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplanes sind daher zurückzuweisen.
Zu II.:
Die Firma May Holding GmbH & Co.KG plant südlich des Notweges zwischen dem Fuchsweg und
der bestehenden Halle (P) den Neubau einer zusätzlichen Lagerhalle (Halle T). Das auf der
Dachfläche der bestehenden Halle anfallende Regenwasser wird derzeit über einen
Versickerungsgraben im Bereich der geplanten Halle versickert. Das Niederschlagswasser von
beiden Hallen soll zukünftig in einer Versickerungsmulde nördlich des Notweges (Flur 1, Flurstück
120) dem Grundwasser zugeführt werden.
Die 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56, E. - Köttingen, Notweg schafft mit
der Festsetzung: „Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser“ die
planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung dieser Versickerungsmulde.
Die für die Versickerungsmulde vorgesehen Fläche ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 56
bisher als „Fläche für die Landwirtschaft“ festgesetzt. Im Flächennutzungsplan ist dieser Bereich
als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Aufgrund der Lage zur freien Landschaft enthält die
Planänderung in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde (Rhein - Erft - Kreis) eine
Festsetzung, die Mulde dauerhaft und durchgehend mit einer Strauchhecke aus heimischen
Straucharten einzugrünen.
Die Änderung des Bebauungsplanes berührt nicht die Grundzüge der Planung des
Bebauungsplanes Nr. 56. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange und die
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13 Abs. 2, Nr. 3 BauGB wurde in der Zeit vom 22.10.2009 bis
20.11.2009 durchgeführt.
Die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56, E. – Köttingen, Notweg, kann auf der
Grundlage der unter I. erfolgten Abwägung als Satzung beschlossen werden.
(Dr. Rips)
Anlagen:
-
Anlageplan
Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56, E. – Köttingen, Notweg
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