Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
494 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
18.12.09, 06:56
Aktualisiert
18.12.09, 06:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1, Seite 1
zur V 596/2009
Neufassung der
Abwassersatzung der Stadt Erftstadt
in der Fassung vom..................
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am
aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, (GV.NW. S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S.380), sowie des Wassergesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung, folgende Neufassungssatzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Die Verpflichtung der Gemeinde zur Abwasserbeseitigung nach § 18a (2) Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) in Verbindung mit § 53 (1) sowie zur Abwasserabgabe gemäß §§ 64 und 65 Wassergesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) erfüllt die Stadt Erftstadt durch die
öffentliche Einrichtung "Abwasserbeseitigung"
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht,
Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen
den Anschluss- und Benutzungszwang
sowie den Bau und
regelt die Stadt nach Maßgabe dieser Satzung.
(3) Die Errichtung der Abwasseranlagen,
deren Erneuerung und Betrieb, die Erhebung und Weiterleitung
der Abwasserabgabe
sowie die wirtschaftliche
Führung überträgt die Stadt gemäß § 107 (1) der
Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen
auf die Stadtwerke Erftstadt; dort werden sie
nach den Vorschriften
der Eigenbetriebsverordnung
und im Rahmen der Betriebssatzung
der
Stadtwerke Erftstadt betrieben.
(4) Die Stadtwerke bestimmen die Art der Grundstücksentwässerung
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
(5) Anschlusszung.
und Benutzungsrecht
sowie -zwang als hoheitliche
sowie deren zeitliche
Realisierung
Aufgabe richten sich nach dieser Sat-
Das Verhältnis zwischen den Benutzern der Abwasseranlage und den Stadtwerken ist ein privatrechtlicher Vertrag, dessen Ausgestaltung sich nach den "Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für
Abwasser" - AEB-A - richtet.
(6) In den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen werden insbesondere festgelegt die Einzelheiten über
die AntragsteIlung, das Zustandekommen eines Entsorgungsvertrages, die Art des Anschlusses und
die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen sowie die Höhe der zu erhebenden
laufenden und einmaligen Entgelte.
§2
Anschluss und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte eines im Gebiet der Stadt Erftstadt liegenden Grundstückes
(Anschlussberechtigte) ist unter Beachtung der Einschränkung in § 3 berechtigt, von der Stadt zu
verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird
(Anschlussrecht).
(2) Nach der betriebsfertigen
Herstellung
der Anschlussleitung
hat der Anschlussberechtigte
unter
Wahrung der Regelungen der AEB-A das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer im
allgemeinen ohne jede Beschränkung zu jeder Tages- und Nachtzeit in die öffentliche Abwasseranlage
einzuleiten (Benutzungsrecht).
Begrenzung
§3
des Anschlussrechts
(1) Das in § 2 (1) geregelte Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine Straße
grenzen oder durch einen öffentlichen oder privaten Weg unmittelbar Zugang zu einer Straße haben, in
der bereits eine betriebsfertige
Abwasserleitung
vorhanden ist. Die Herstellung
neuer oder die
Änderung bestehender Netzleitungen kann nicht verlangt werden.
1
Anla e 1, Seite 2
zur V 598/2009
(2) Der Anschluss jeglicher Dränagen an das Kanalnetz ist unzulässig. Dränwasser muss unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften beseitigt werden.
(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen die Schmutz- und Regenwässer nur
den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden. In Ausnahmefällen kann auf besondere
Anordnung der Stadt zur besseren Spülung der Schmutzwasserleitung das Regenwasser einzelner
günstig gelegener Grundstücke an die Schmutzwasserleitung angeschlossen werden.
(4) Soll durch Neubau oder Erweiterung von Gebäuden oder Hofflächen auf einem Grundstück beim
Bemessungsregen eine Wassermenge in den Kanal eingeleitet werden, die bei der Aufstellung des
Entwässerungsentwurfes nicht berücksichtigt wurde und aufgrund der vorhandenen Kanalisation nicht
eingeleitet werden kann, so hat der Anschlussberechtigte das entsprechende Rückhaltevolumen auf
dem eigenen Grundstück auf seine Kosten zu errichten und zu unterhalten.
(5) Soweit die Vorflut eines Entwässerungsnetzes den Anschluss weiterer Regenwässer nicht erlaubt,
darf nur das Schmutzwasser der Gebäude angeschlossen werden. Die Erschließung dieser
Grundstücke ist folglich nur gesichert, wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung des Oberflächenwassers ohne Einleitung in den Kanal nachgewiesen wird.
(6) Geqen Rückstau des Abwassers
aus dem Kanalnetz in die anqeschlossenen
Grundstücke hat sich
ieder Anschlussnehmer
selbst zu schützen. Aus Schäden, die durch Rückstau aus dem Abwassernetz
entstehen, sind keine Ersatzansprüche an die Stadt oder Stadtwerke qeqeben.
(7) Alle Kanaleinläufe, die unmittelbar an die öffentliche Abwasseranlaqe anqeschlossen werden, müssen
mit ihrer Oberkante mindestens in Höhe der Straßenkrone = Rückstaulinie lie en. Kanaleinläufe die
tiefer als die Straßenkrone lieqen, dürfen nur mittels Hebeanlaqe, deren Druckrohre bis über
Straßenkrone qeführt werden müssen, an die Abwasseranlaqe anqeschlossen werden. Die Stadt kann
in Einzelfällen auch doppelt wirkende Absperrvorrichtunqen zulassen, wobei die eine selbstständiq
abqesperrt und die andere handbedienbar ist.
Die Rückstaulinie qilt nur bei einem Abstand der Gebäude bis zu 20 m vom Hauptkanal. Darüber
hinaus ist das Wasserspieqelqefälle
des Anschlusskanals
einzurechnen.
Bei Kanaleinläufen,
bei
denen eine Überflutunq durch Rückstau nicht zu befürchten ist, kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
Begrenzung
§4
des Benutzungsrechts
(1) Abwässer, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, das Personal der Abwasserbeseitigung gesundheitlich gefährdet oder geschädigt, die Abwasseranlagen einschließlich der
Kläranlage nachteilig beeinflusst, die Schlammbehandlung,
-beseitigung und -verwertung
beeinträchtigt oder Vorfluter schädlich verunreinigt werden können, dürfen nicht in die
Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Stadt kann eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung
der Abwässer von ihrer Einleitung in den Kanal dergestalt verlangen, dass insbesondere die Ableitung
von Schwermetallen und toxischen Stoffen in vermeidbarer Größenordnung unterbleibt. Wenn die
Beschaffenheit oder Menge der Abwässer dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der
öffentlichen Abwasseranlage erfordert, kann die Stadt auch eine Speicherung verlangen. Abwasser
aus gewerblichen und industriellen Betrieben müssen den Anforderungen hinsichtlich der Beschaffenheit und Inhaltsstoffen des Arbeitsblattes A 115 der Abwassertechnischen Vereinigung in der
jeweils gültigen Fassung entsprechen.
(2) In das Abwassernetz dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
a) Stoffe, die die Leitung verstopfen oder verkleben bzw. Ablagerungen hervorrufen können wie
Schutt, Asche, Dung, Müll, Kehricht, Sand, Glas, Kunststoffe, Schlacht- und Küchenabfälle, Abfälle
aus obst- und gemüseverarbeitenden Betrieben, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind.
Treber, Hefe und Schlämme aus Vorbehandlungsanlagen;
b) feuergefährliche, explosive, radioaktive und andere Stoffe, die das Abwassernetz sowie das
Personal der Abwasserbeseitigung gefährden können, wie Benzin, Benzol, Fette, Öle, Karbid, Phenol;
c) schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die Schwermetalle sowie Cyanid und
andere Giftstoffe in vermeidbarer Konzentration enthalten und solche, die
2
Anla e 1, Seite 3
zur V 598/2009
schädliche Ausdünstungen oder üble Gerüche verbreiten
die Baustoffe der Abwasseranlagen angreifen
den Betrieb der Entwässerungs- oder Abwasser- Reinigungsanlagen, insbesondere den
biologischen Teil und die Schlammbehandlung, stören oder erschweren können;
wärmer als 35° C sind;
einen pH-Wert unter 6,5 oder über 9,5 haben;
mehr als 20 mg/I unverseifbare Kohlenwasserstoffe enthalten;
Kohlensäure, Schwefelwasserstoff, Schwefeldioxyd u.ä. in schädlicher Konzentration enthalten;
entsprechendes gilt bei Reaktionen von Säuren mit Sulfiden und Hypochloriden;
d) Abwässer aus Ställen, Dunggruben, Silosickersaft, Molke, Blut;
e) pflanzen- und bodenschädliche Abwässer.
(3) Wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangen (z.B. Auslaufen von
Behältern, Betriebsstörungen), so ist die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Betriebe, bei denen die Ableitung schädlicher Abwässer zu vermuten ist, haben regelmäßig nach
näherer Aufforderung durch die Stadt über die Art und die Beschaffenheit ihrer Abwässer sowie über
deren Menge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere
Messeinrichtungen, vorzuhalten. Im Einzelfall können auf Kosten des Einleiters Abwasseranalysen
eines anerkannten Prüfinstitutes verlangt werden. Die Stadt ist berechtigt, derartige Abwasseranalysen auch selbst vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
(5) Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, haben Vorrichtungen
zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau
dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Die Entleerung der
Abscheider muss in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist
vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt
werden. Der Anschlussberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine verabsäumte
Entleerung des Abscheiders entsteht.
(6) Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder seine Menge sich wesentlich erhöht, hat jeder
Anschlussnehmer dieses unaufgefordert und unverzüglich der Stadt mitzuteilen und die erforderlichen
Angaben zu machen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.
(7) Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten
Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge (Abs.6) nicht aus, so behält sich die Stadt vor, die
Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereit
erklärt, zusätzlich den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebsund Unterhaltungskosten zu tragen. § 53 LWG bleibt unberührt.
§5
Ansch Iusszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, im Rahmen seines Anschlussrechtes sein Grundstück an
die bestehende öffentliche Abwasseranlage dann anschließen zu lassen, sobald es bebaut oder mit
der Bebauung begonnen ist. Die Stadt bestimmt und gibt in geeigneter Form bekannt, welche Straßen
oder Ortsteile mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage versehen sind und für die der
Anschlusszwang nach Maßgabe dieser Vorschrift wirksam geworden ist. Alle für den Anschluss in
Frage kommenden Anschlussberechtigten haben ihre Grundstücke mit den zur ordnungsgemäßen
Entwässerung erforderlichen Einrichtungen zu versehen und innerhalb zwei Monate nach Bekanntmachung anzuschließen.
(2) Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen oder zulassen, wenn
besondere Gründe (z.B. das Auftreten von Missständen) oder das öffentliche Interesse dies erfordern.
(3) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Fertigstellung des Bauvorhabens bzw. der
Benutzung des Baues ausgeführt sein.
(4) Werden an öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserleitungen
ausgestattet sind, Neubauten errichtet, so sind alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten;
das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden
Bauten die vorhandenen
Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.
3
Anla e 1 Seite 4
zur V 598/2009
(5) Wird das Abwassernetz nachträglich für die Ableitung von nicht vorgeklärtem Schmutzwasser
eingerichtet, so müssen die erforderlichen Arbeiten auf dem angrenzenden Grundstück innerhalb von
zwei Monaten ausgeführt sein.
(6) Besteht für die Ableitung der Abwässer zur Straßeneinleitung kein natürliches Gefälle, so kann die
Stadt zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes den Einbau und Betrieb einer Pumpe
bzw. Abwasserhebeanlage durch den Anschlussberechtigten verlangen.
(7) Die Abwasseranlage der Anschlussberechtigten hat den Regeln der Technik zu entsprechen.
§6
Benutzungszwang
(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, im Rahmen seines Benutzungsrechtes sämtliche auf dem
Grundstück anfallenden Abwässer - mit Ausnahme der im § 4 ausgeschlossenen Abwässer - durch
eine Anschlussleitung in das öffentliche Abwassernetz nach den Bestimmungen dieser Satzung
einzuleiten. Für die Regenwässer gilt dies nur, soweit sie nicht für eigene Zwecke verwendet werden.
(2) Die zur Entwässerung
dienenden
Einrichtungen
dürfen für andere Zwecke nicht benutzt werden.
(3) Auf Grundstücken, deren Abwässer in das Leitungsnetz abgeleitet werden können, dürfen behelfsmäßige Abwasseranlagen, Abortgruben usw. nicht mehr angelegt werden, es sei denn, dass
Befreiung gem. § 7 erteilt wird.
(4) Die aus dem Benutzungszwang sich ergebenden Verpflichtungen sind von allen Bewohnern der
Grundstücke zu beachten. Auf Verlangen der Stadt haben die Grundstückseigentümer oder
Nutzungsberechtigten die zur Einhaltung der Benutzungsvorschrift erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.
§7
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Der Anschlussverpflichtete
kann auf schriftlich zu begründenden Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang widerruflich oder für eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn die Durchsetzung des
Anschluss- und Benutzungszwanges
eine unzumutbare Härte darstellen würde und die Befreiung mit
den wasserrechtlichen
Vorschriften vereinbar ist.
(2) Dem Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sind Pläne beizufügen, aus denen
ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt werden sollen.
(3) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sowie dessen Versagung wird in einem
schriftlichen Bescheid der Stadt ausgesprochen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn die bei
der Erteilung zugrunde gelegten Voraussetzungen sich geändert haben.
(4) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang entbindet den Befreiten nicht von der Verpflichtung, für die Beseitigung gesundheitsgefährdender Missstände zu sorgen.
§8
Grundstücksklärei nrichtu ngen
(1) Grundstückskläreinrichtungen, wie Kleinkläranlagen, Auffanggruben, Untergrundverrieselungs- und
Sickeranlagen sind nur zulässig, wenn ihre Errichtung nach wasserrechtlichen Vorschriften
unbedenklich ist.
Ihre Genehmigung richtet sich im übrigen nach den Vorschriften der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in ihrer neuesten Fassung. Die Genehmigung wird auf jederzeitigen Widerruf
erteilt.
(2)
Entsprechen
bereits zugelassene
Grundstückskläreinrichtungen
nicht den
wasserrechtlichen
Vorschriften, so hat der Anschlussberechtigte
innerhalb einer angemessenen
Frist sicherzustellen,
dass entsprechende Auflagen erfüllt werden.
4
Anlage 1, Seite 5
zur V 598/2009
(3) Grundstückskläreinrichtungen nach näherer Bestimmung der Stadt müssen angelegt werden, wenn
a) eine Befreiung vom Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erteilt ist (§ 7 LV.m. § 53 LWG);
b) wenn in die Abwasserleitung Schmutzwasser nicht eingeleitet werden darf, sondern auf dem
Grundstück zurückgehalten werden muss. In diesem Falle darf der Überlauf aus der Grundstückskläreinrichtung nur ausnahmsweise und auch nur dann an die Netzleitung angeschlossen
werden, wenn das Abwasser entsprechend dem genehmigten Entwurf unschädlich gemacht worden
ist. In diesen Fällen kann der Anschluss von Niederschlagswasser binnen zweier Monate nach
betriebsfertiger Herstellung der Netzleitung verlangt werden.
(4) Bei einem nachträglichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage
(§ 5 Abs. 5)
hat der Anschlussnehmer
auf seine Kosten binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Anschluss
alle bestehenden oberirdischen
und unterirdischen
Abwassereinrichtungen,
insbesondere
Gruben,
Schlammfänge, Sickeranlagen, alte Kanäle, soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden
sind, außer Betrieb zu setzen, zu entleeren, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß
zu
verfüllen.
(5) Für den ordnungsgemäßen
Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen
sowie für ihre einwandfreie
Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung ist der Anschlussberechtigte
verantwortlich. Für
Betrieb und Wartung sind die geltenden Vorschriften zu befolgen. Die Stadt ist berechtigt, die Anlage
und den Betrieb zu überwachen und die Einhaltung der bei der Genehmigung erteilten Auflagen und
Bedingungen zu überprüfen.
Bei Verstoß gegen diese Auflagen und Bedingungen sowie bei Verstoß gegen wasserrechtliche
Vorschriften ist die Stadt berechtigt, die Anlagen auf Kosten des Anschlussberechtigten
selbst zu
betreiben.
(6) Die Stadt behält sich vor, die laufende Entleerung der Gruben sowie die Abfuhr des Schlammes auf
Kosten des Anschlussberechtigten selbst durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu
lassen.
(7) Die Vorschriften in §§ 2 und 3 über Anschluss- und Benutzungsrecht und -zwang gelten für
Grundstückskläreinrichtungen sinngemäß.
§9
Betretungsrecht
(1) Die Stadt ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu überprüfen. Den damit beauftragten
Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen
Zutritt zu gewähren.
Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Überprüfungen zu dulden und dabei Hilfe
zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge
zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Werden bei der Überprüfung
beseitigen.
Mängel festgestellt,
hat sie der Grundstückseigentümer
unverzüglich
zu
(3) Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer
oder Besitzer jederzeit Auskünfte und Erklärungen über
alle mit der Abwasserbeseitigung
ihrer Grundstücke zusammenhängenden
Fragen, insbesondere zu
Art und Umfang des Abwassers und seiner Entstehung verlangen.
§10
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
(1) Die Stadtwerke Erftstadt werden das gesplittete Abwasserentgelt zum 01.01.2010 einführen, d.h. das
bisherige Abwasserentgelt wird in ein Schmutz- und ein Niederschlagswasserentgelt aufgeteilt. Die
Berechnungsgrundlage des Schmutzwasseranteils wird auf dem Frischwasserbezug und die des
Niederschlagswasseranteils auf der bebauten und befestigten Fläche eines Grundstücks basieren.
5
Anla e 1, Seite 6
zur V 598/2009
(2) Hierzu müssen sämtliche abflusswirksamen
Flächen grundstücksbezogen
erfasst werden. (siehe
Merkblatt). Die Entgelt- und Abgabenpflichtigen
haben somit alle für die Berechnung erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Die Berechnungsgrundlage
ergibt
sich aus der Ermittlung
mittels Überfliegung
des gesamten
Stadtgebiets
mit anschließender
Digitalisierung
der Luftbildaufnahmen.
Die so ermittelten entgeltwirksamen
Flächen werden den
Entgeltund Abgabepflichtigen
mittels
Erhebungsbogen
zugestellt.
Im Falle
des
nicht
Übereinstimmens
der festgestellten Daten mit der Örtlichkeit, hat der Kunde den Erhebungsbogen
unter Hinzufügung
etwaiger Nachweise, in korrigierter Form und unentgeltlich
den Stadtwerken
zukommen zu lassen. Die bei der Ermittlung gesammelten Daten werden bei der Stadt auf Dauer
gespeichert,
da
sie
die
Grundlage
der
wiederkehrenden
Veranlagung
zu
einem
Niederschlagswasserentgelt
bilden.
Zugriffsbefugt
sind
dabei
ausschließlich
die
mit der
,Abwasserveranlagung
befassten Bediensteten der Stadt. Der damit verbundene Eingriff in das Recht
auf informationelle
Selbstbestimmung
ist von den Entgelt- und Abgabenpflichtigen
zu dulden. Sie
haben auch zu dulden,
dass Beauftragte
der Stadt das Grundstück
betreten,
um die
Bemessungsgrundlagen
festzustellen oder zu überprüfen.
(3) Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche verändert,
so hat der Grundstückseigentümer dies der Stadt/Gemeinde innerhalb eines Monats nach Abschluss
der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt Absatz 2 entsprechend. Die veränderte
Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche wird mit dem 1. Tag
des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Entgeltpflichtigen der Stadt
zugegangen ist.
§ 11
Zwangsmaßnahmen
Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land
Nordrhein-Westtalenvom 23.07.1957 (GV NW S. 216/SGV NW 2010) in seiner jeweiligen Fassung.
§12
Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen
gegen die §§ 3 (2) und (3), 4 (1), (2), (3) und (5), 5 (7), 6
(1), (2) und (3) sowie 8 (2), (3) und (4) dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die
Geldbuße beträgt mindestens 5,00 €, höchstens jedoch 500,00 € bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen
und höchstens 250,00 € bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen.
Unberührt hiervon bleibt die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten
nach § 161 des Wassergesetzes
für das Land Nordrhein-Westtalen,
in der jeweils
gültigen Fassung, die mit einer entsprechenden
Geldbuße geahndet werden können. Für das Verfahren
gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der neu esten Fassung.
Zuständige
Verwaltungsbehörde
im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist der Bürgermeister.
§13
Inkrafttreten
(1) Die Neufassung
dieser Satzung vom
Bekanntmachu
tritt am Tage der Bekanntmachung
nqsanord
in Kraft.
nu nq
Die Neufassung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westtalen
(GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene
Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss
vorher beanstandet
oder
6
worden;
AnlaQe 1, Seite 7
zur V 598/2009
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den... ... ...............
(Dr. Rips)
Bürgermeister
7