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Beschlussvorlage (Anlage 1 Satzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
494 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
18.12.09, 06:56
Aktualisiert
18.12.09, 06:56

Inhalt der Datei

Anlage 1, Seite 1 zur V 596/2009 Neufassung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt in der Fassung vom.................. Der Rat der Stadt Erftstadt hat am aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S.380), sowie des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung, folgende Neufassungssatzung beschlossen: §1 Allgemeines (1) Die Verpflichtung der Gemeinde zur Abwasserbeseitigung nach § 18a (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 53 (1) sowie zur Abwasserabgabe gemäß §§ 64 und 65 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) erfüllt die Stadt Erftstadt durch die öffentliche Einrichtung "Abwasserbeseitigung" (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht, Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen den Anschluss- und Benutzungszwang sowie den Bau und regelt die Stadt nach Maßgabe dieser Satzung. (3) Die Errichtung der Abwasseranlagen, deren Erneuerung und Betrieb, die Erhebung und Weiterleitung der Abwasserabgabe sowie die wirtschaftliche Führung überträgt die Stadt gemäß § 107 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Stadtwerke Erftstadt; dort werden sie nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und im Rahmen der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt betrieben. (4) Die Stadtwerke bestimmen die Art der Grundstücksentwässerung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. (5) Anschlusszung. und Benutzungsrecht sowie -zwang als hoheitliche sowie deren zeitliche Realisierung Aufgabe richten sich nach dieser Sat- Das Verhältnis zwischen den Benutzern der Abwasseranlage und den Stadtwerken ist ein privatrechtlicher Vertrag, dessen Ausgestaltung sich nach den "Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser" - AEB-A - richtet. (6) In den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen werden insbesondere festgelegt die Einzelheiten über die AntragsteIlung, das Zustandekommen eines Entsorgungsvertrages, die Art des Anschlusses und die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen sowie die Höhe der zu erhebenden laufenden und einmaligen Entgelte. §2 Anschluss und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte eines im Gebiet der Stadt Erftstadt liegenden Grundstückes (Anschlussberechtigte) ist unter Beachtung der Einschränkung in § 3 berechtigt, von der Stadt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht). (2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussberechtigte unter Wahrung der Regelungen der AEB-A das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer im allgemeinen ohne jede Beschränkung zu jeder Tages- und Nachtzeit in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). Begrenzung §3 des Anschlussrechts (1) Das in § 2 (1) geregelte Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine Straße grenzen oder durch einen öffentlichen oder privaten Weg unmittelbar Zugang zu einer Straße haben, in der bereits eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Die Herstellung neuer oder die Änderung bestehender Netzleitungen kann nicht verlangt werden. 1 Anla e 1, Seite 2 zur V 598/2009 (2) Der Anschluss jeglicher Dränagen an das Kanalnetz ist unzulässig. Dränwasser muss unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften beseitigt werden. (3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen die Schmutz- und Regenwässer nur den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden. In Ausnahmefällen kann auf besondere Anordnung der Stadt zur besseren Spülung der Schmutzwasserleitung das Regenwasser einzelner günstig gelegener Grundstücke an die Schmutzwasserleitung angeschlossen werden. (4) Soll durch Neubau oder Erweiterung von Gebäuden oder Hofflächen auf einem Grundstück beim Bemessungsregen eine Wassermenge in den Kanal eingeleitet werden, die bei der Aufstellung des Entwässerungsentwurfes nicht berücksichtigt wurde und aufgrund der vorhandenen Kanalisation nicht eingeleitet werden kann, so hat der Anschlussberechtigte das entsprechende Rückhaltevolumen auf dem eigenen Grundstück auf seine Kosten zu errichten und zu unterhalten. (5) Soweit die Vorflut eines Entwässerungsnetzes den Anschluss weiterer Regenwässer nicht erlaubt, darf nur das Schmutzwasser der Gebäude angeschlossen werden. Die Erschließung dieser Grundstücke ist folglich nur gesichert, wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung des Oberflächenwassers ohne Einleitung in den Kanal nachgewiesen wird. (6) Geqen Rückstau des Abwassers aus dem Kanalnetz in die anqeschlossenen Grundstücke hat sich ieder Anschlussnehmer selbst zu schützen. Aus Schäden, die durch Rückstau aus dem Abwassernetz entstehen, sind keine Ersatzansprüche an die Stadt oder Stadtwerke qeqeben. (7) Alle Kanaleinläufe, die unmittelbar an die öffentliche Abwasseranlaqe anqeschlossen werden, müssen mit ihrer Oberkante mindestens in Höhe der Straßenkrone = Rückstaulinie lie en. Kanaleinläufe die tiefer als die Straßenkrone lieqen, dürfen nur mittels Hebeanlaqe, deren Druckrohre bis über Straßenkrone qeführt werden müssen, an die Abwasseranlaqe anqeschlossen werden. Die Stadt kann in Einzelfällen auch doppelt wirkende Absperrvorrichtunqen zulassen, wobei die eine selbstständiq abqesperrt und die andere handbedienbar ist. Die Rückstaulinie qilt nur bei einem Abstand der Gebäude bis zu 20 m vom Hauptkanal. Darüber hinaus ist das Wasserspieqelqefälle des Anschlusskanals einzurechnen. Bei Kanaleinläufen, bei denen eine Überflutunq durch Rückstau nicht zu befürchten ist, kann die Stadt Ausnahmen zulassen. Begrenzung §4 des Benutzungsrechts (1) Abwässer, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, das Personal der Abwasserbeseitigung gesundheitlich gefährdet oder geschädigt, die Abwasseranlagen einschließlich der Kläranlage nachteilig beeinflusst, die Schlammbehandlung, -beseitigung und -verwertung beeinträchtigt oder Vorfluter schädlich verunreinigt werden können, dürfen nicht in die Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Stadt kann eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer von ihrer Einleitung in den Kanal dergestalt verlangen, dass insbesondere die Ableitung von Schwermetallen und toxischen Stoffen in vermeidbarer Größenordnung unterbleibt. Wenn die Beschaffenheit oder Menge der Abwässer dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage erfordert, kann die Stadt auch eine Speicherung verlangen. Abwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben müssen den Anforderungen hinsichtlich der Beschaffenheit und Inhaltsstoffen des Arbeitsblattes A 115 der Abwassertechnischen Vereinigung in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. (2) In das Abwassernetz dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden: a) Stoffe, die die Leitung verstopfen oder verkleben bzw. Ablagerungen hervorrufen können wie Schutt, Asche, Dung, Müll, Kehricht, Sand, Glas, Kunststoffe, Schlacht- und Küchenabfälle, Abfälle aus obst- und gemüseverarbeitenden Betrieben, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind. Treber, Hefe und Schlämme aus Vorbehandlungsanlagen; b) feuergefährliche, explosive, radioaktive und andere Stoffe, die das Abwassernetz sowie das Personal der Abwasserbeseitigung gefährden können, wie Benzin, Benzol, Fette, Öle, Karbid, Phenol; c) schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die Schwermetalle sowie Cyanid und andere Giftstoffe in vermeidbarer Konzentration enthalten und solche, die 2 Anla e 1, Seite 3 zur V 598/2009 schädliche Ausdünstungen oder üble Gerüche verbreiten die Baustoffe der Abwasseranlagen angreifen den Betrieb der Entwässerungs- oder Abwasser- Reinigungsanlagen, insbesondere den biologischen Teil und die Schlammbehandlung, stören oder erschweren können; wärmer als 35° C sind; einen pH-Wert unter 6,5 oder über 9,5 haben; mehr als 20 mg/I unverseifbare Kohlenwasserstoffe enthalten; Kohlensäure, Schwefelwasserstoff, Schwefeldioxyd u.ä. in schädlicher Konzentration enthalten; entsprechendes gilt bei Reaktionen von Säuren mit Sulfiden und Hypochloriden; d) Abwässer aus Ställen, Dunggruben, Silosickersaft, Molke, Blut; e) pflanzen- und bodenschädliche Abwässer. (3) Wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangen (z.B. Auslaufen von Behältern, Betriebsstörungen), so ist die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen. (4) Betriebe, bei denen die Ableitung schädlicher Abwässer zu vermuten ist, haben regelmäßig nach näherer Aufforderung durch die Stadt über die Art und die Beschaffenheit ihrer Abwässer sowie über deren Menge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere Messeinrichtungen, vorzuhalten. Im Einzelfall können auf Kosten des Einleiters Abwasseranalysen eines anerkannten Prüfinstitutes verlangt werden. Die Stadt ist berechtigt, derartige Abwasseranalysen auch selbst vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. (5) Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Die Entleerung der Abscheider muss in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden. Der Anschlussberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine verabsäumte Entleerung des Abscheiders entsteht. (6) Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder seine Menge sich wesentlich erhöht, hat jeder Anschlussnehmer dieses unaufgefordert und unverzüglich der Stadt mitzuteilen und die erforderlichen Angaben zu machen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. (7) Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge (Abs.6) nicht aus, so behält sich die Stadt vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, zusätzlich den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebsund Unterhaltungskosten zu tragen. § 53 LWG bleibt unberührt. §5 Ansch Iusszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, im Rahmen seines Anschlussrechtes sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage dann anschließen zu lassen, sobald es bebaut oder mit der Bebauung begonnen ist. Die Stadt bestimmt und gibt in geeigneter Form bekannt, welche Straßen oder Ortsteile mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage versehen sind und für die der Anschlusszwang nach Maßgabe dieser Vorschrift wirksam geworden ist. Alle für den Anschluss in Frage kommenden Anschlussberechtigten haben ihre Grundstücke mit den zur ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlichen Einrichtungen zu versehen und innerhalb zwei Monate nach Bekanntmachung anzuschließen. (2) Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen oder zulassen, wenn besondere Gründe (z.B. das Auftreten von Missständen) oder das öffentliche Interesse dies erfordern. (3) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Fertigstellung des Bauvorhabens bzw. der Benutzung des Baues ausgeführt sein. (4) Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet sind, Neubauten errichtet, so sind alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten; das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden Bauten die vorhandenen Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen. 3 Anla e 1 Seite 4 zur V 598/2009 (5) Wird das Abwassernetz nachträglich für die Ableitung von nicht vorgeklärtem Schmutzwasser eingerichtet, so müssen die erforderlichen Arbeiten auf dem angrenzenden Grundstück innerhalb von zwei Monaten ausgeführt sein. (6) Besteht für die Ableitung der Abwässer zur Straßeneinleitung kein natürliches Gefälle, so kann die Stadt zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes den Einbau und Betrieb einer Pumpe bzw. Abwasserhebeanlage durch den Anschlussberechtigten verlangen. (7) Die Abwasseranlage der Anschlussberechtigten hat den Regeln der Technik zu entsprechen. §6 Benutzungszwang (1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, im Rahmen seines Benutzungsrechtes sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer - mit Ausnahme der im § 4 ausgeschlossenen Abwässer - durch eine Anschlussleitung in das öffentliche Abwassernetz nach den Bestimmungen dieser Satzung einzuleiten. Für die Regenwässer gilt dies nur, soweit sie nicht für eigene Zwecke verwendet werden. (2) Die zur Entwässerung dienenden Einrichtungen dürfen für andere Zwecke nicht benutzt werden. (3) Auf Grundstücken, deren Abwässer in das Leitungsnetz abgeleitet werden können, dürfen behelfsmäßige Abwasseranlagen, Abortgruben usw. nicht mehr angelegt werden, es sei denn, dass Befreiung gem. § 7 erteilt wird. (4) Die aus dem Benutzungszwang sich ergebenden Verpflichtungen sind von allen Bewohnern der Grundstücke zu beachten. Auf Verlangen der Stadt haben die Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten die zur Einhaltung der Benutzungsvorschrift erforderlichen Maßnahmen zu treffen. §7 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Der Anschlussverpflichtete kann auf schriftlich zu begründenden Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang widerruflich oder für eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges eine unzumutbare Härte darstellen würde und die Befreiung mit den wasserrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. (2) Dem Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt werden sollen. (3) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sowie dessen Versagung wird in einem schriftlichen Bescheid der Stadt ausgesprochen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn die bei der Erteilung zugrunde gelegten Voraussetzungen sich geändert haben. (4) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang entbindet den Befreiten nicht von der Verpflichtung, für die Beseitigung gesundheitsgefährdender Missstände zu sorgen. §8 Grundstücksklärei nrichtu ngen (1) Grundstückskläreinrichtungen, wie Kleinkläranlagen, Auffanggruben, Untergrundverrieselungs- und Sickeranlagen sind nur zulässig, wenn ihre Errichtung nach wasserrechtlichen Vorschriften unbedenklich ist. Ihre Genehmigung richtet sich im übrigen nach den Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in ihrer neuesten Fassung. Die Genehmigung wird auf jederzeitigen Widerruf erteilt. (2) Entsprechen bereits zugelassene Grundstückskläreinrichtungen nicht den wasserrechtlichen Vorschriften, so hat der Anschlussberechtigte innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen, dass entsprechende Auflagen erfüllt werden. 4 Anlage 1, Seite 5 zur V 598/2009 (3) Grundstückskläreinrichtungen nach näherer Bestimmung der Stadt müssen angelegt werden, wenn a) eine Befreiung vom Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erteilt ist (§ 7 LV.m. § 53 LWG); b) wenn in die Abwasserleitung Schmutzwasser nicht eingeleitet werden darf, sondern auf dem Grundstück zurückgehalten werden muss. In diesem Falle darf der Überlauf aus der Grundstückskläreinrichtung nur ausnahmsweise und auch nur dann an die Netzleitung angeschlossen werden, wenn das Abwasser entsprechend dem genehmigten Entwurf unschädlich gemacht worden ist. In diesen Fällen kann der Anschluss von Niederschlagswasser binnen zweier Monate nach betriebsfertiger Herstellung der Netzleitung verlangt werden. (4) Bei einem nachträglichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage (§ 5 Abs. 5) hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Anschluss alle bestehenden oberirdischen und unterirdischen Abwassereinrichtungen, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen, alte Kanäle, soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, zu entleeren, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen. (5) Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung ist der Anschlussberechtigte verantwortlich. Für Betrieb und Wartung sind die geltenden Vorschriften zu befolgen. Die Stadt ist berechtigt, die Anlage und den Betrieb zu überwachen und die Einhaltung der bei der Genehmigung erteilten Auflagen und Bedingungen zu überprüfen. Bei Verstoß gegen diese Auflagen und Bedingungen sowie bei Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften ist die Stadt berechtigt, die Anlagen auf Kosten des Anschlussberechtigten selbst zu betreiben. (6) Die Stadt behält sich vor, die laufende Entleerung der Gruben sowie die Abfuhr des Schlammes auf Kosten des Anschlussberechtigten selbst durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen. (7) Die Vorschriften in §§ 2 und 3 über Anschluss- und Benutzungsrecht und -zwang gelten für Grundstückskläreinrichtungen sinngemäß. §9 Betretungsrecht (1) Die Stadt ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu überprüfen. Den damit beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Überprüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Werden bei der Überprüfung beseitigen. Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu (3) Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer oder Besitzer jederzeit Auskünfte und Erklärungen über alle mit der Abwasserbeseitigung ihrer Grundstücke zusammenhängenden Fragen, insbesondere zu Art und Umfang des Abwassers und seiner Entstehung verlangen. §10 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (1) Die Stadtwerke Erftstadt werden das gesplittete Abwasserentgelt zum 01.01.2010 einführen, d.h. das bisherige Abwasserentgelt wird in ein Schmutz- und ein Niederschlagswasserentgelt aufgeteilt. Die Berechnungsgrundlage des Schmutzwasseranteils wird auf dem Frischwasserbezug und die des Niederschlagswasseranteils auf der bebauten und befestigten Fläche eines Grundstücks basieren. 5 Anla e 1, Seite 6 zur V 598/2009 (2) Hierzu müssen sämtliche abflusswirksamen Flächen grundstücksbezogen erfasst werden. (siehe Merkblatt). Die Entgelt- und Abgabenpflichtigen haben somit alle für die Berechnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus der Ermittlung mittels Überfliegung des gesamten Stadtgebiets mit anschließender Digitalisierung der Luftbildaufnahmen. Die so ermittelten entgeltwirksamen Flächen werden den Entgeltund Abgabepflichtigen mittels Erhebungsbogen zugestellt. Im Falle des nicht Übereinstimmens der festgestellten Daten mit der Örtlichkeit, hat der Kunde den Erhebungsbogen unter Hinzufügung etwaiger Nachweise, in korrigierter Form und unentgeltlich den Stadtwerken zukommen zu lassen. Die bei der Ermittlung gesammelten Daten werden bei der Stadt auf Dauer gespeichert, da sie die Grundlage der wiederkehrenden Veranlagung zu einem Niederschlagswasserentgelt bilden. Zugriffsbefugt sind dabei ausschließlich die mit der ,Abwasserveranlagung befassten Bediensteten der Stadt. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist von den Entgelt- und Abgabenpflichtigen zu dulden. Sie haben auch zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (3) Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Stadt/Gemeinde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt Absatz 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Entgeltpflichtigen der Stadt zugegangen ist. § 11 Zwangsmaßnahmen Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westtalenvom 23.07.1957 (GV NW S. 216/SGV NW 2010) in seiner jeweiligen Fassung. §12 Ordnungswidrigkeiten Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 3 (2) und (3), 4 (1), (2), (3) und (5), 5 (7), 6 (1), (2) und (3) sowie 8 (2), (3) und (4) dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 €, höchstens jedoch 500,00 € bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen und höchstens 250,00 € bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen. Unberührt hiervon bleibt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 161 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westtalen, in der jeweils gültigen Fassung, die mit einer entsprechenden Geldbuße geahndet werden können. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der neu esten Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister. §13 Inkrafttreten (1) Die Neufassung dieser Satzung vom Bekanntmachu tritt am Tage der Bekanntmachung nqsanord in Kraft. nu nq Die Neufassung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westtalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder 6 worden; AnlaQe 1, Seite 7 zur V 598/2009 d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den... ... ............... (Dr. Rips) Bürgermeister 7