Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
148 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
18.12.09, 06:56
Aktualisiert
18.12.09, 06:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1, Seite 1
V 596/2009
Alte Fassung
Neue Fassung
Preisregelung Abwasser vom 29.12.2008
Preisregelung
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 18.12.2008 aufgrund des § 41
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV
NW S. 380), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NordrheinWestfalen -EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales
Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom
16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der
Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Preisregelung Abwasser der
Stadtwerke Erftstadt beschlossen:
Abwasser vom .........................
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am
aufgrund des § 41
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV
NW S. 380), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NordrheinWestfalen -EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales
Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004
in der Fassung
vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt
beschlossen:
§1
Einmalige Entgelte (Baukostenzuschuss)
Der Baukostenzuschuss nach § 6 der AEB-A beträgt pro Quadratmeter anrechnungsfähiger und gewichteter Fläche:
1.1 Festanteil zu § 6.7 a, c der AEB-A:
1,02 €/m2
Schmutzwasser
1,02 €/m2
Oberflächenwasser
1.2 Festbetrag zu § 6.7 b AEB-A:
Schmutzwasser
4,09 €1m2
Oberflächenwasser
4,35 €/m2
1.3 Der Baukostenzuschuss wird gemindert, wenn der Kunde eine Druckstation zu
betreuen hat und gemäß Ziffer 1.2 abgerechnet wird:
3.000,00 €/Station
§2
Zweite Wasseruhr
Die Kosten einer zweiten Wasseruhr zur Messung der Abwassermengen aus der
Wasserversorgung Dritter oder der kundeneigenen Brauchwasserversorgung
nach § 5.9 und 7.3b AEB-A betragen 2,40 €/Monat.
§3
Benutzungsentgelte
§3
Benutzungsentgelte
Die Kanalbenutzungsentgelte
nach § 7 der AEB-A berechnen sich wie folgt:
(1) Tarifgruppe I
Anschlussnehmer,
die Schmutzwasser und Oberflächenwasser einleiten
(§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab
und Wasser gem. 7.3 b AEB-A)2,13
(2) Tarifgruppe 11
Die Kanalbenutzungsentgelte
a) Schmutzwasser
nach § 7 der AEB-A berechnen sich wie folgt:
1,62 €
je cbm
€
m
0,71 €
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V 596/2009
Anschlussnehmer,
die nur Schmutzwasser einleiten
(§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab
und Wasser gem. 7.3 b AEB-A)1 ,42 €
(3) Tarifgruppe 111
Anschlussnehmer, die Oberflächenwasser einleiten
(§ 7.5 AEB-A, Maßstab m2entwässerte Fläche)
(4) Es werden folgende Grundpreise je Zähler erhoben:
bis 5 cbm Eichleistung
2,50 €/Monat
bis 10 cbm Eichleistung
5,00 €IMonat
bis 20 cbm Eichleistung
10,00 €/Monat
bis 40 cbm Eichleistung
17,50 €/Monat
bis 80 cbm Eichleistung
31,25 €/Monat
bis 100 cbm Eichleistung
43,80 €IMonat
bis 200 cbm Eichleistung
56,30 €/Monat
Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden ersatzlos gestrichen.
0,71 €
§4
Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung und Änderung von
Hausanschlussleitungen sowie andere Ersatzansprüche
Der Kostenersatz für Erneuerungen sowie weitere Herstellung, Beseitigung und
Änderung der Hausanschlussleitungen nach § 6 Abs. 10 AEB-A, die Entleerung
von Grundstückskläreinrichtungen nach § 9 AEB-A sowie anderer Kostenerstattungs- und Ersatzansprüche nach den AEB-A werden zu den
entstehenden
Selbstkosten
in
Rechnung
gestellt,
wobei
als
Gemeinkostenzuschlag 7 % angesetzt werden.
§5
Fälligkeit von Forderungen und Mahnkosten
Forderungen der Stadtwerke sind allgemein innerhalb von 14 Tagen zu begleichen, es sei denn, die Rechnung weist eine andere Zahlungsfrist aus.
Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung eine Pauschale in Höhe von 5,00 €
erhoben. Die Stadtwerke sind außerdem berechtigt, alle sonstigen Beitreibungskosten sowie Verzugszinsen zu berechnen.
§6
Inkrafttreten
§6
Inkrafttreten
Die Preisregelung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Die Preisregelung Abwasser der
Stadtwerke Erftstadt vom 27.12.2006 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Die Änderung der Preisregelung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Die Preisregelung
Abwasser der Stadtwerke Erftstadt vom 01.01.2009 tritt zum gleichen Zeitpunkt
außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachu ngsanordnu ng
Die Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich
Die Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt
Anlage 1, Seite 3
V 596/2009
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemaß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemaß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Erftstadt, den 29.12.2008
Erftstadt, den ...........................
(Ernst-Dieter Bösche)
Bürgermeister
(Dr. Rips)
Bürgermeister