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Beschlussvorlage (Anlage 1 Satzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
148 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
18.12.09, 06:56
Aktualisiert
18.12.09, 06:56
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Inhalt der Datei

Anlage 1, Seite 1 V 596/2009 Alte Fassung Neue Fassung Preisregelung Abwasser vom 29.12.2008 Preisregelung Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 18.12.2008 aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NordrheinWestfalen -EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen: Abwasser vom ......................... Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NordrheinWestfalen -EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen: §1 Einmalige Entgelte (Baukostenzuschuss) Der Baukostenzuschuss nach § 6 der AEB-A beträgt pro Quadratmeter anrechnungsfähiger und gewichteter Fläche: 1.1 Festanteil zu § 6.7 a, c der AEB-A: 1,02 €/m2 Schmutzwasser 1,02 €/m2 Oberflächenwasser 1.2 Festbetrag zu § 6.7 b AEB-A: Schmutzwasser 4,09 €1m2 Oberflächenwasser 4,35 €/m2 1.3 Der Baukostenzuschuss wird gemindert, wenn der Kunde eine Druckstation zu betreuen hat und gemäß Ziffer 1.2 abgerechnet wird: 3.000,00 €/Station §2 Zweite Wasseruhr Die Kosten einer zweiten Wasseruhr zur Messung der Abwassermengen aus der Wasserversorgung Dritter oder der kundeneigenen Brauchwasserversorgung nach § 5.9 und 7.3b AEB-A betragen 2,40 €/Monat. §3 Benutzungsentgelte §3 Benutzungsentgelte Die Kanalbenutzungsentgelte nach § 7 der AEB-A berechnen sich wie folgt: (1) Tarifgruppe I Anschlussnehmer, die Schmutzwasser und Oberflächenwasser einleiten (§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab und Wasser gem. 7.3 b AEB-A)2,13 (2) Tarifgruppe 11 Die Kanalbenutzungsentgelte a) Schmutzwasser nach § 7 der AEB-A berechnen sich wie folgt: 1,62 € je cbm € m 0,71 € Anlage 1, Seite 2 V 596/2009 Anschlussnehmer, die nur Schmutzwasser einleiten (§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab und Wasser gem. 7.3 b AEB-A)1 ,42 € (3) Tarifgruppe 111 Anschlussnehmer, die Oberflächenwasser einleiten (§ 7.5 AEB-A, Maßstab m2entwässerte Fläche) (4) Es werden folgende Grundpreise je Zähler erhoben: bis 5 cbm Eichleistung 2,50 €/Monat bis 10 cbm Eichleistung 5,00 €IMonat bis 20 cbm Eichleistung 10,00 €/Monat bis 40 cbm Eichleistung 17,50 €/Monat bis 80 cbm Eichleistung 31,25 €/Monat bis 100 cbm Eichleistung 43,80 €IMonat bis 200 cbm Eichleistung 56,30 €/Monat Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden ersatzlos gestrichen. 0,71 € §4 Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung und Änderung von Hausanschlussleitungen sowie andere Ersatzansprüche Der Kostenersatz für Erneuerungen sowie weitere Herstellung, Beseitigung und Änderung der Hausanschlussleitungen nach § 6 Abs. 10 AEB-A, die Entleerung von Grundstückskläreinrichtungen nach § 9 AEB-A sowie anderer Kostenerstattungs- und Ersatzansprüche nach den AEB-A werden zu den entstehenden Selbstkosten in Rechnung gestellt, wobei als Gemeinkostenzuschlag 7 % angesetzt werden. §5 Fälligkeit von Forderungen und Mahnkosten Forderungen der Stadtwerke sind allgemein innerhalb von 14 Tagen zu begleichen, es sei denn, die Rechnung weist eine andere Zahlungsfrist aus. Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung eine Pauschale in Höhe von 5,00 € erhoben. Die Stadtwerke sind außerdem berechtigt, alle sonstigen Beitreibungskosten sowie Verzugszinsen zu berechnen. §6 Inkrafttreten §6 Inkrafttreten Die Preisregelung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Die Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt vom 27.12.2006 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Die Änderung der Preisregelung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Die Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt vom 01.01.2009 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachu ngsanordnu ng Die Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich Die Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt Anlage 1, Seite 3 V 596/2009 bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemaß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemaß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 29.12.2008 Erftstadt, den ........................... (Ernst-Dieter Bösche) Bürgermeister (Dr. Rips) Bürgermeister