Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
9,8 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
18.12.09, 06:56
Aktualisiert
18.12.09, 06:56
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 591/2009
Az.: -10-
Amt: - 10 BeschlAusf.: - -10- Datum: 06.11.2009
Beratungsfolge
Wahlprüfungsausschuss
Termin
08.12.2009
Rat
17.12.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Wahl des Bürgermeisters der Stadt Erftstadt am 30.08.2009
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 06.11.2009
Beschlussentwurf:
Es wird festgestellt, dass keiner der unter § 40 Abs 1 Kommunalwahlgesetz genannten Fälle
vorliegt. Die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Erftstadt am 30.08.2009 wird für gültig erklärt
Begründung:
Der Wahlausschuss der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 08.09.2009 das Ergebnis der
Bürgermeisterwahl vom 30.08.2009 festgestellt. Das Ergebnis wurde im Amtsblatt öffentlich
bekannt gemacht. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl liegen nicht vor.
Bezüglich der verspätet eingegangenen Briefwahlunterlagen weise ich auf V 590/2009 hin.
Ergänzend sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass nach § 40 Abs. 1 Nr. b des
Kommunalwahlgesetzes bei Unregelmäßigkeiten die Wahl außerdem nur dann für ungültig zu
erklären ist, wenn diese auf das Wahlergebnis entscheidenden Einfluss haben. Diese zusätzliche
Voraussetzung ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt ( gültige Stimmen Herr Dr. Rips
10.514, Herr Erner 9.646 und Herr Bitten 2.384).
Es wird daher vorgeschlagen, gemäß § 40 Abs 1d des Kommunalwahlgesetzes festzustellen, dass
keiner der in § 40 Abs 1 Nr. a-c genannten Fälle vorliegt, und die Wahl für gültig zu erklären.
(Dr. Rips)
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