Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
19 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
18.12.09, 06:56
Aktualisiert
18.12.09, 06:56
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 541/2009
Az.: 40
Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 19.10.2009
Beratungsfolge
Rat
Termin
10.11.2009
Rat
17.12.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Übersicht über die zur Auflösung der Carl-Schurz-Hauptschule erforderlichen
Entscheidungen - einschließlich eines Zeitplans sowie aller möglichen Alternativen
zur Schließung der Carl-Schurz-Hauptschule
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 19.10.2009
Beschlussentwurf:
Die nachfolgende Übersicht über die Alternativen einer Schließung der Carl-Schurz-Hauptschule
einschl. der weiteren Vorgehensweise wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 30.06.2009 die Verwaltung beauftragt,
rechtzeitig (d. h. vor der Durchführung eines Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2010/11) eine
detaillierte Übersicht über die zur Auflösung der Carl-Schurz-Hauptschule erforderlichen
Entscheidungen – einschließlich eines Zeitplans sowie aller möglichen Alternativen zur Schließung
der Carl-Schurz-Hauptschule – den Gremien der Stadt Erftstadt vorzulegen.
Darüber hinaus liegt ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vor, der ebenfalls die
Auswirkungen einer veränderten Hauptschulsituation in Erftstadt hinterfragt. Da dieser Antrag erst
in einer späteren Sitzung des Schulausschusses beraten werden kann; die Frage jedoch
möglicherweise bereits vorher entschieden werden wird, wird – soweit möglich – nachfolgend
auch auf die im Antrag gestellten Fragen eingegangen.
Nachfolgend sind nun die möglichen Alternativen dargestellt; vorab weise ich zusätzlich darauf hin,
dass – wie bereits in der V 353 dargelegt wurde - der Schulträger gem. § 81 Abs. 2 Schulgesetz
(SchulG) auf Grundlage der Schulentwicklungsplanung über die Errichtung, Änderung und
Auflösung von Schulen beschließt. Bevor der Schulträger nahe liegende schulorganisatorische
Maßnahmen – wie die einer Konzentration auf nur noch ein Erftstädter Hauptschulangebot ergreift
– wird lt. Entwurf des Schulentwicklungsplans der Stadt Erftstadt empfohlen, zunächst die weitere
Entwicklung in der Schulstruktur des Sekundarschulwesens, die voraussichtlich auch in NordrheinWestfalen zu Veränderungen führen könnte, abzuwarten.
Diese Empfehlung beinhaltet für die Carl-Schurz-Hauptschule die Möglichkeit - vorbehaltlich einer
entsprechenden gesetzlichen Regelung – zu einem späteren Zeitpunkt z. B. eine
Verbundschullösung anzustreben. Die derzeitige Gesetzeslage gibt diese Möglichkeit nicht her.
Inzwischen hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung bestätigt, in der nächsten
Legislaturperiode die Möglichkeit zur Errichtung von Verbundschulen aus Haupt- und Realschulen
für städtische Regionen zu prüfen.
Hinsichtlich einer Schließung der Carl-Schurz-Hauptschule stehen folgende Alternativen zur
Auswahl, die mit der oberen Schulaufsichtsbehörde abgestimmt wurden:
1.Neuerrichtung einer Hauptschule am Standort Erftstadt-Lechenich nach sofortiger
Auflösung der beiden bisherigen Hauptschulen (sofortige Zusammenlegung beider
Hauptschulen)
Bei der Zusammenlegung würden die beiden bestehenden Hauptschulen aufgelöst und eine neue
Schule errichtet werden. Zum Zeitpunkt der Auflösung würde die bisherige Genehmigung
erlöschen; aus den beiden Schulen entstünde eine neue Schule. Nach der Auflösung müsste die
Errichtung der neuen Schule beschlossen werden und auch der Standort festgelegt werden. Auch
über die Schulform (Halb- oder Ganztag) müsste der Schulträger neu entscheiden.
Beide Schulleitungen würden ihr Amt verlieren; die Stelle der Schulleitung müsste neu
ausgeschrieben werden. Die ggf. überzähligen Lehrkräfte müssten an benachbarte Hauptschulen
versetzt werden; dies erfolgt durch die Bezirksregierung Köln unter Einbindung der schulfachlichen
Beratung und Unterstützung des Schulamtes für den Rhein-Erft-Kreis.
Aufgrund der aktuellen Schülerzahlen wäre eine zusammengelegte Hauptschule derzeit noch
knapp 4-zügig. In Anbetracht der Tatsache, dass die Theodor-Heuss-Hauptschule ab dem
Schuljahr 2008/09 als gebundene Ganztagsschule geführt wird, sind die räumlichen Kapazitäten
des Schulgebäudes für die sofortige Versorgung aller Schülerinnen und Schüler einer neu
errichteten Hauptschule nicht ausgerichtet, und es könnte zusätzlicher Raumbedarf entstehen. Der
Schulleiter der Theodor-Heuss-Hauptschule, Herr Mucha, schätzt, dass von einem zusätzlichen
Raumbedarf von sechs Unterrichtssräumen/Differenzierungsräumen, zwei Aufenthaltsräumen und
einer Cafeteria auszugehen wäre.
Obgleich diese Variante den Vorteil einer direkten Klärung der Situation für alle Beteiligten hätte,
und dies der neu errichteten Schule günstigere Möglichkeiten der Unterrichtsgestaltung böte, so
wäre diese Option auch sicher diejenige, die zu den größten Belastungen, verbunden mit den
höchsten Kosten, führen würde. Dies um so mehr, da zu große Systeme erfolgreiche
Hauptschulpädagogik verhindern und ein ad-hoc-Zusammenschluss zur Auflösung der
bestehenden Klassenverbände und der gewachsenen Schulstrukturen führen würde.
2. sofortige Auflösung der Carl-Schurz-Hauptschule (Fortbestand der Theodor-HeussHauptschule unter sofortiger Auflösung der Carl-Schurz-Hauptschule)
Eine ähnliche Situation entstünde bei der sofortigen Auflösung der Carl-Schurz-Hauptschule zum
Beginn des nächsten Schuljahrs. Es würde zwar keine neue Schule errichtet werden, allerdings
müsste in der Schule, die bestehen bliebe, für die Schülerinnen und Schüler der aufgelösten
Schule sofort Raum zur Verfügung gestellt werden. Insofern verweise ich auf meine unter 1
dargestellten Ausführungen. Auch hinsichtlich der Personalmaßnahmen für die Lehrkräfte würde
wie unter 1. beschrieben, verfahren werden.
Bei einer Entscheidung zugunsten dieser Variante würde dies außerdem bedeuten, dass alle
Schülerinnen und Schüler der aufgelösten Carl-Schurz-Hauptschule, die sich in den
-2-
Jahrgangsstufen befinden, die in der Theodor-Heuss-Hauptschule bereits als gebundene
Ganztagschule geführt werden, ebenfalls Ganztagsschülerinnen und –schüler werden würden.
3. auslaufende Auflösung der Carl-Schurz-Hauptschule (Fortbestand der Theodor-HeussHauptschule unter auslaufender Auflösung der Carl-Schurz-Hauptschule)
Bei einer auslaufenden Auflösung würde der Zusammenschluss der beiden Schulen sukzessive
dadurch erfolgen, dass an der aufzulösenden Schule kein Anmeldeverfahren mehr durchgeführt
würde. Da die bestehenden Strukturen bis zur endgültigen Auflösung erhalten blieben, würde
diese Variante ein kontinuierliches Zusammenwachsen der Schulen am zukünftigen alleinigen
Standort ermöglichen. Diese Möglichkeit würde die jahrgangsweise Freisetzung von
Räumlichkeiten beinhalten, die dann jeweils anders genutzt werden könnten.
Diese Variante würde es der Theodor-Heuss-Hauptschule gestatten, langsam und aufbauend die
zusätzliche Schülerschaft zu integrieren. Die Durchmischung der Klassen mit Schülerinnen und
Schülern aus Gesamt-Erftstadt wird seitens der Schulleitung der Theodor-Heuss-Hauptschule
unbedingt angestrebt.
Da die Schülerzahlen im Hauptschul-Bereich weiter rückläufig sein werden und voraussichtlich
nicht alle Schülerinnen und Schüler aus dem ursprünglichen Einzugsbereich der Carl-SchurzHauptschule nach Lechenich wechseln werden, ist davon auszugehen, dass die Theodor-HeussHauptschule auch als alleinige Hauptschule in Erftstadt auf Dauer 2,5-zügig sein wird. Somit
könnte dieser Standort als verbleibender Hauptschulstandort in Erftstadt die Versorgung räumlich
verkraften; dem weiteren Ausbau zur Ganztagsschule mit den entsprechenden Bedarfen (z. B.
Aufenthaltsräume, Mensa, Bistro) sind allerdings im bestehenden Schulgebäude der TheodorHeuss-Hauptschule Grenzen gesetzt.
Für die Eltern, die ihre Kinder nicht an der Ganztagsschule anmelden möchten, gibt es dann –
unabhängig welche Alternative gewählt wird – kein Hauptschulangebot in Halbtagsform mehr.
Dieses wird allerdings z. B. in Kerpen weiter vorgehalten. Eine entsprechende Abstimmung mit
dem dortigen Schulträger müsste ggf. erfolgen. Möglicherweise ergeben sich weitere
Auswirkungen sowohl auf das Einpendler- wie auf das Auspendlerverhalten.
Auch aus schulfachlicher Sicht würde diese Alternative als vorteilhaft angesehen, da z. B. die
notwendigen Personalmaßnahmen für die Lehrkräfte und die Schulleitung mit jedem Schuljahr
unter den Gesichtspunkten der fachspezifischen Unterrichtsversorgung der benachbarten
Hauptschule umgesetzt werden würden, wobei die Lehrerinnen und Lehrer auch Zeit hätten, sich
nach Alternativen umzusehen. Für Lehrkräfte, die an die Theodor-Heuss-Hauptschule versetzt
werden würden, ergäbe sich die Möglichkeit, in die Strukturen der für sie neuen Schule (mit
Ganztagsbetrieb) hineinzuwachsen. Sollten die Schülerzahlen an der Carl-Schurz-Hauptschule
durch vermehrte Abmeldungen von Kindern und Jugendlichen stark zurückgehen, so bestünde
jederzeit die Option, den Auflösungsprozess zu beschleunigen.
4. Dependance-Lösung
Grundsätzlich ist bei allen o. g. Alternativen auch eine Dependance-Lösung möglich.
Wenngleich die Dependance-Lösung durchaus interessante pädagogische Aspekte bietet (z. B.
kleine Lerngruppen) und auch die wohnortnahe Beschulung der Liblarer Hauptschülerinnen und
Hauptschüler sicherstellt, so birgt sie jedoch auch Nachteile. Die so geschaffene Hauptschule
würde nicht zusammenwachsen und somit auch kein „Wir-Gefühl“ entwickeln. Ein
gemeinschaftliches Schulleben wäre nicht vorhanden. Für Schulen, die sich in einer auslaufenden
Auflösung befinden, können Dependancen ausnahmsweise für eine bestimmte Zeit gem. § 83
Abs. 4 SchulG eingerichtet werden.
Die organisatorischen Schwierigkeiten wären sicher beherrschbar, bedeuten jedoch einen
ständigen Zeit-, Kosten- und Aufwandsfaktor für alle Beteiligten. Beispielhaft dafür sei hier die
-3-
Gewährleistung eines pünktlichen Unterrichtsbeginns und die Pausenregelung für Lehrkräfte, die
an beiden Standorten unterrichten müssten, genannt. Darüber hinaus würde differenzierter
Unterricht mit entsprechender Kursbildung und individueller Förderung erschwert. Auch die
Kommunikation von Eltern, Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie der Schulleitung
untereinander würde sich schwieriger gestalten als bei einem System an einem Standort.
Neben den organisatorischen Problemen, die insbesondere Lehrer-, Eltern- und Schülerschaft
belasten würden, ist bei der Dependance-Lösung grundsätzlich nicht mit einer dauerhaften und
nennenswerten Freisetzung von Räumlichkeiten für andere Zwecke zu rechnen.
5. Vorgehensweise/Zeitplan
Jede der dargestellten Alternativen bedarf einer entsprechenden Beschlussfassung des Rates.
Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
Gem. § 76 SchulG sind Schulen vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten
rechtzeitig zu beteiligen. Dazu gehört natürlich auch die Zusammenlegung, Änderung oder
Auflösung einer Schule. Die jeweilige Schulkonferenz entscheidet gem. § 65 Abs. 2 Nr. 22 i. V. m.
§ 76 SchulG im Rahmen des Beteiligungsverfahrens. Um beiden Schulen die Möglichkeit zu
geben, noch vor einer Entscheidung in den politischen Gremien der Stadt ein Votum abzugeben,
wurden beide Schulen um Stellungnahme gebeten. Die formale Beteiligung der Schulen kann
jedoch erst nach konkreter Festlegung des Schulträgers auf eine der o. g. Alternativen erfolgen. In
der Carl-Schurz-Hauptschule hat sich bereits die Schulkonferenz mit der Problematik befasst; sieht
sich jedoch derzeit außerstande, sich zur Sache zu äußern. Die Schulkonferenz der TheodorHeuss-Hauptschule ist noch nicht zusammengetreten; hier liegt jedoch eine Stellungnahme des
Schulleiters vor. Beide Schreiben sind als Anlage beigefügt.
Um zu gewährleisten, dass an der Carl-Schurz-Hauptschule für das Schuljahr 2010/11 kein
Anmeldeverfahren mehr durchgeführt wird, muss noch in diesem Jahr ein entsprechender
Ratsbeschluss gefasst und der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt
werden. Die Schulkonferenz der beiden Hauptschulen ist wie oben ausgeführt zu beteiligen. Die
Voten der Schulkonferenzen binden den Schulträger jedoch nicht; sie haben keine rechtlichen
Auswirkungen auf die erfolgte Beschlussfassung. Seitens der oberen Schulaufsichtsbehörde
wurde bestätigt, dass dieser zeitliche Vorlauf dem Genehmigungsverfahren genügt.
(Dr. Rips)
-4-